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Moin zusammen! Ich habe eine Frage zur Gewährleistung, deren Beantwortung ich in anderen Fragen nicht finden konnte: Ich habe ein Wohnmobil mit EZ 10/2018 in 02/2019 bei einem Händler gekauft. Im Laufe der Zeit sind kleinere Mängel beim Wohnmobil aufgetaucht, die allerdings nicht so schlimm waren, dass wir das Wohnmobil nicht weiter nutzen konnten (z.B. eine sich lösende Leiste). Von daher haben wir gedacht, dass es für uns - und auch den Händler - sinniger wäre, wenn wir diese Mängel bis zum Ablauf der zweijährigen Gewährleistung in 10/2020 sammeln und dann gebündelt beim Händler einreichen (per eMail inkl. Fotos) und beheben lassen. Gesagt, getan und der Händler scheint auch grundsätzlich bereit. Nun ist allerdings inzwischen ein Jahr vergangen und die Reparaturen sind immer noch nicht erledigt. Wie gesagt, wir können unser Fahrzeug weiterhin nutzen und sahen somit nicht die Notwendigkeit, richtig Druck in die Behebung der Mängel aufzubauen. Doch auf unsere Nachfragen im Abstand von vier bis acht Wochen wurden wir immer wieder vertröstet. Mal war es angeblich eine fehlerhafte Zuordnung unseres Wohnmobils, mal war es Pössl, die keine Ersatzteile liefern konnten... Inzwischen ist meine Geduld aufgebraucht und so habe ich einen befreundeten Anwalt nach der Rechtslage befragt. Dieser meinte, dass rechtlich mein Anspruch verjährt wäre, da ich VOR Ablauf der Verjährung eine Klage auf Beseitigung der Mängel bei Gericht hätte einreichen müssen. Die von mir eingereichte Mail und eventuelle Eingeständnisse des Händlers stünden ohne diese Klage auf äußerst wackligen Füßen. Kann mir hier jemand diese Einschätzung bestätigen? Gibt es ähnliche Erfahrungen? Wie soll ich am besten vorgehen. Würde mich freuen, von euch zu hören... Du hast einen Rechtsanwalt gefragt, der dazu Dein Freund ist. Und jetzt willst Du "Rechtsexpertisen" aus einem Wohnmobilforum dagegen halten? :gruebel: Servus So etwas hab ich auch schon gehört, Leider. Würde noch einen anderen Anwalt fragen, gibt es die Möglichkeit bei euch, sich kostenlos bei Gericht zu erkundigen ? --> Link Mit den sammeln habt ihr gut gedacht aber ein Eigentor geschossen. Nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr ein.
Ja die Ansprüche sind verjährt, da kannst Du gar nichts mehr machen außer Dich beim Hersteller zu beschweren und diesem den Schriftwechsel vorzulegen.
Falsch gedacht, vieleicht das nächste mal vorher im Forum anfragen ob man richtig denkt ?
Was soll das dem TE bringen? Das bringt wenig bis gar nichts. Der Hersteller hat nichts mit der Gewährleistung zu tun und kann außerdem nichts dafür, das der Käufer sich sehr ungeschickt verhalten hat. Richte die Sachen selbst. Das ist der Weg des geringsten Widerstandes und der schnellste zu deinem Seelenfrieden. Glaub mir. auf was willst du denn hinaus ? Zwei Juristen, 3 Meinungen ? ;) Also selbst wenn du jetzt jemand findest, der die Sache mit der Verjährung nicht ganz so eindeutig sieht wie dein Freund und Anwalt, dann hast du eigentlich nur einen Anhaltspunkt dafür in welcher Bandbreite ein Gericht im Zweifelsfall entscheiden könnte. Ich denke, wenn die Mängel insgesamt nicht so gravierend sind, dann solltest du der Einschätzung deines Anwalts folgen, und vielleicht eher noch einmal das Gespräch mit dem Händler suchen, als den Rechtsweg einzuschlagen. Schlussendlich ist dein Prozessrisiko eben relativ hoch. Aber das hat dir dein Anwalt ja bereits gesagt. Wenn Du jetzt vor Gericht ziehen würdest und "hieb und stichfest" nachweisen könntest dass Du innerhalb der Gewährleistungsfrist den Händler über die Mängel informiert hättest, die Mängel schon bei der Auslieferung des Fahrzeugs an Dich vorhanden waren, die Mängel durch Deine Weiternutzung nicht größer geworden sind, Du den Händler innerhalb angemessener Frist ( etwa alle 3 Monate ) an die Mängelbeseitigung "erinnert" hättest und das auch nachweisen könntest, dann fehlt dir nur noch ´n bisschen Glück das Dir ein Gericht in 1 bis 1,5 Jahren eine Entschädigung von vielleicht 400,- Euro zuspricht. Versuch´ Dich mit dem Händler zu einigen! Und dass Ersatzteile im Moment schwierig zu bekommen sind, weiß wohl mittlerweile jeder?!! Außerdem haben die Händler / Werkstätten in der, zumindest im Campingbereich, boomenden Zeit auch nicht gerade Langeweile. Und das für Reparaturen die nicht wirklich Not tun: lose Leisten z.B. die ein Kunde evtl. auch selber festschrauben kann?! Grüße Dirk Danke für eure Antworten!
Na ja, jeder Rechtsanwalt hat nun mal sein Fachgebiet. Und was spricht gegen das Absichern einer Information und den Austausch von Erfahrungen!? Weiß nun, dass ich bei meinem nächsten Wohnmobil anders vorgehen muss: Spätestens nach 20 Monaten (bei Neukauf) auf Mängelbeseitigung bestehen. Wenn der Händler dem nicht nachkommt, Frist zur Behebung setzen und spätestens VOR Ablauf der 24 Monate Klage einreichen. Wäre schon traurig, wenn man das nicht ohne den Rechtsweg klären kann... Siehst Du pocoloco, das habe ich mit "Forumexpertisen" gemeint. Hier sind eher wenig Rechtsanwälte unterwegs. Im Grundsatz geht es in Deiner Frage darum, welche Umstände die Gewährleistungsfrist unterbrechen oder wie die Juristen sagen "hemmen". Die Antwort findest Du im 203 BGB. Bei der Beantwortung Deiner Frage ist das der alles entscheidende Satz:
Voraussetzung für die Hemmung sind "Verhandlungen" über den Streigegenstand, d.h. der Händler muss auf Deine schriftliche Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungsfrist reagiert haben. Um das genauer zu beurteilen, muss man den Schriftverkehr bzw. die Abreden zwischen Deinem Händler und Dir genau kennen. Alles weitere ist jetzt Kaffeesatzleserei. Ich denke, da bist Du bei Deinem Freund gut aufgehoben. Den Fall bewerten kann jeder Jurastudent nach dem ersten Staatsexamen. Es kommt halt wie immer in der Juristerei nur auf die Kenntnis der genauen Fälleumstände an. So, damit bin ich jetzt aber wieder raus, bevor die Googelei wieder losgeht.
vielleicht einfach nochmal was zur Händlergewährleistung. Die bedeutet *nicht*, dass der Händler für alle Mängel geradestehen muss, die innerhalb von 24 Monaten auftauchen. Die Händlergewährleistung bedeutet, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln ist. Dies beinhaltet auch Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits ursächlich angelegt waren, sich aber eventuell erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen. Es ist deshalb im Allgemeinen keine besonders gute Idee, erst mal fast zwei Jahre lang Mängel zu sammeln, und dann in einem großen Aufwasch auf die Sachmangelhaftung zu verweisen. Es gibt zwar keine Pflicht den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist nach Entdeckung anzuzeigen (aber natürlich innerhalb der 2 - jährigen Gewährleistungspflicht), aber du stellst dich in mehrerlei Hinsicht schlechter wenn du so vorgehst. Du bist nach dieser Zeit (nach Ablauf von 6 Monaten um genau zu sein), derjenige, der im Zweifelsfall nachweisen muss, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden, bzw. ursächlich angelegt war, und das wird mit zunehmendem Zeitabstand zur Übergabe eben oft schwieriger. Das andere Problem ist, dass der Händler auch nicht für Folgeschäden haften muss, die sich daraus ergeben, dass du ihm erst mit monatelanger Verspätung Gelegenheit zur Nachbesserung gibst. Insgesamt machst du die Angelegenheit eben unnötig kompliziert und schaffst Raum für Interpretationen, wenn du da so lange mit der Aufforderung zur Nachbesserung wartest.
Rechtsberatung gibt's beim Anwalt und nicht in irgendwelchen Internetforen. Rechtsberatung ist einfach grundsätzlich eine heikle Angelegenheit. Auch im Internet. Das Fachpersonal wird sich aus haftungsrechtlichen Gründen zurückhalten, der Rest sollte es nicht tun, da Rechtsberatung eigentlich nur dem Fachpersonal vorbehalten ist ;) Mehr als allgemeine Hinweise kann es in solchen Foren deshalb auch nicht geben, und das ist auch gut so.
Ist schon traurig dein Vorgehen, wenn ein Mangel auftritt, dann meldet man diesen und läßt ihn beheben. Servus Gut gemeint ist nicht immer gut. Danke an denn TE, der uns an die Rechtslage aufmerksam/ erinnert hat. Für die Ehrlich gibt's ein Plus Hallo, ich habe innerhalb der Gewährleistung einen Schaden an der Mischbatterie bei meinem Händler angezeigt. Die Reparatur fand erst nach Ablauf der Gewährleistung statt. Auf Grund der Meldung innerhalb der Frist wurde auf Garantie getauscht. Also auch so kanns gehen, ich würde am Händler dranbleiben. Gruß Andreas Ich wäre als Händler auch etwas pikiert, wenn ein Kunde erstmal zwei Jahre lang Mängel sammelt und dann einen Monat vor Ende der ges. Gewährleistung damit ankommt, dass vor einem Jahr und 11 Monaten was kaputt gegangen ist... Bleib an dem Händler dran, irgendwas wird schon gehen. Aber rein rechtlich hast Du Dich voll in die Nesseln gesetzt mit Deiner Vorgehensweise. Mängel zeigt man prinzipiell zeitnah an, damit kommt man auch seiner Schadensminderungspflicht nach. bis denn, Uwe
Du hast mich offensichtlich nicht verstanden. Ich habe die Mängel gemeldet und warte seit über einem Jahr auf die Behebung der Mängel. Nur deswegen denke ich über Rechtsmittel nach... Nochmal was anderes zum Thema Sachmängelhaftung ( früher "Gewährleistung" ): der TE hat ein gebrauchtes Fahrzeug in 02/2019 gekauft. Ob der Händler in seinem Vertrag eine Verkürzung der Sachmängelhaftung auf 12 Monate hat, wissen wir nicht. Wenn nicht, würde die Sachmängelhaftung bis 02/2021 :eek: laufen. Wobei "lose Leisten" sicher nicht mehr unter die Sachmängelhaftung fallen sofern sie nicht innerhalb der ersten Woche abgefallen und vor allem reklamiert wurden! Du hast ein, gebrauchtes (!), Womo gekauft. Wenn in den ersten 6 Monaten was zu reklamieren ist, müsste der Händler ( bzw gewerbliche Verkäufer ) Dir schon nachweisen das der Schaden zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorgelegen hat um es NICHT kostenlos reparieren zu müssen. Bei einer "losen Leiste" könnte er argumentieren dass Dir das sofort aufgefallen wäre. Wenn die Leiste sich erst nach 12 Monaten gelockert hat, ist er raus! Alles was auf Verschleiß zurückzuführen ist, ist er raus. Also defekte Leuchtmittel, Lichtschalter, etc... sind "garantiert" bei Dir kaputt gegangen! :mrgreen: Die Sachmängelhaftung beschreibt nur dass Du zum Zeitpunkt des Kaufs ein funktionierendes Womo gekauft hast. Wenn nach 10 Monaten die Markise abfällt weil erst dann ersichtlich ist dass sie nur mit zwei Schrauben befestigt war ( waren auch nur zwei Löcher drin ) dann war das beim Kauf zweifelsfrei auch so ( wachsen ja nicht von allein wieder zu, so Bohrlöcher ;D ) und dann muss der Händler wieder ran. Grüße Dirk
Das Du die Mängel gemeldet hast hemmt die Verjährung nicht, Du kannst ihn aber auffordern, dass er hinsichtlich dieses MAngels auf die Einrede der Verjährung verzichten möge. Wenn er es tut, dann kann er sich nicht mehr auf Verjährung berufen was den konkreten Mangel angeht. Noch einfacher ist es, wenn der Händler nach Mängelmeldung diese schriftlich anerkennt. Dann ist man sicher. Ganau so ist es wie es Wolfgang geschrieben hat, wenn der Händler die Mängel schriftlich anerkannt, dann sind diese gehemmt,bis zur Beseitigung. Wobei auch dabei Fristen gesetzt sind. Richte es selbst und schlafe dafür ruhiger. |
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