Jambo45 am 05 Feb 2004 20:17:49 Neulich sprach man mich an, ob es stimmt, dass Wohnmobile mit Anhänger auf Landstraßen nur 60 km/h fahren dürfen.
Spontan dachte ich: Quatsch, alles bis 3.5 T darf mit Hänger 80 fahren.
Hab aber trotzdem mal nachgeschaut und siehe da: der Passus mit 80 km/h glt expressis Verbis nur für PKW, fürLKW bis 3.5 t und für Omnibusse mit Gepäckanhänger.
Alle anderen gespanne müssen 60 fahren.
Ist ja eigentlich Quatsch, dass ein LKW mit Hänger schneller fahren darf als ein bauartgleiches Wohnmobil.
Weiß jemand näheres hierzu? Gibt es ne Rechtsprechung? Ich halte das für einen redaktionellen Fehler in der StVO.
Jambo
Gast am 05 Feb 2004 21:24:29 Redaktioneller Fehler - nein. Eher eine Altlast und die Gleichgültigkeit gegenüber Randgruppen.
dm
agu am 05 Feb 2004 21:24:39 Auch LKW mit Anhänger dürfen auf Landstrassen nur 60 km/h fahren (hat mir ein LKW-Fahrer gesagt).
Es hält sich nur niemand dran ! :twisted:
NaviGer am 06 Feb 2004 01:25:34 Agu hat recht.
Hier der Auszug aus der StVO dazu:
§ 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge: 50 km/h
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse auch mit Gepäckanhänger: 80 km/h
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen: 60 km/h
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t: 100 km/h
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(Avus)
Gerhard
agu am 06 Feb 2004 09:24:33 Ja das war damals ein Schock als wir mit WoMo + Pferdeanhänger zum Turnier wollten und nur noch 60 km/h fahren sollten !
Gast am 06 Feb 2004 10:38:40 aber eher für deinen motor der nicht wusste was los ist. nicht mehr ins kreuz getreten zubekommen :twisted: :roll:
nee, also die 60 sind wirklich richtig. wie gesagt es hält sich keiner daran. was zu bedenken ist, wenn man mit 80 km/h oder mehr gestop wird, dann ist der lappen auf urlaub.
HaraldF am 06 Feb 2004 14:06:11 Hallo, ich kann hier nur für meinen Fall sprechen :
Ein Womo über 3,5to mit und ohne Anhänger ist gem. STVZO in Beziehung auf die STVO dem LKW bis 7,5 to gleich gesetzt. So muss man mit diesem Womo ( mit und ohne Anhänger ) an die Regelungen für Klein LKW halten :
- Bei Klein-LKW betreffenden Beschilderungen (z.B. Überholverbot )
- Bei Geschwindigkeitsregelungen (z.B. Autobahn 80km/h bei normaler Landstrasse (wenn mit Anhänger mehr als 7,5to) 60km/h ohne Anhänger, und wenn Gespanngewicht unter 7,5to 80km/h.
- Bei autobahnähnlich ausgebauten Landstrassen wie bei Autobahnen 80 km/h
Quelle : Polizeirevierwache 34 Hamburg
Harald
Schneckle am 07 Feb 2004 10:44:43 Hallo Harald,
im Prinzip richtig interpretiert! Nur eins ist falsch:
Unabhängig von dem tatsächlichen Gespann-Gewicht gilt für Fahrzeuge mit einem zGG von >3,5 to die einen Anhänger ziehen, auf Landstraßen Tempo 60 km/h.
Bsp: Fahrzeug ( 3,8 to zGG) + Anhänger (400 kg) = 60 km/h auf Landstraßen.
Fahrzeug ( 3,5 to zGG) + Anhänger ( 400 kg) = 80 km/h auf Landstraßen.
Roland
Jambo45 am 07 Feb 2004 12:04:07 Hi Schneckle, eben da liegt der Hase im Pfeffer.
Fahrzeug (3,5 T) + Anhänger = 60 km/h ,
nur PKW und LKW (3,5 T) + Anhänger = 80 km/h.
Jambo
HaraldF am 08 Feb 2004 00:57:25 @Roland : Es handelt sich bei meinem Beitrag nicht um MEINE Interpretation, wie Du so nett bemerkst ! Ein Blick auf den Quellenverweis wird Dir klarmachen, wer das so "interpretiert hat" !
Was Du da erzählst stimmt eben nach Aussage der Polizei gerade NICHT !
Und die müssens ja wissen !
Harald :D
Schneckle am 10 Feb 2004 10:22:07 Hallo Harald,
den Quellenverweis habe ich erst jetzt gesehen! Daher nehme ich natürlich den Ausdruck "Interpretation" zurück. :wink:
Doch leider muß ich Dir nochmals widersprechen: In der STVO ist nämlich keine Rede von der Gesamtzugmasse, sondern lediglich von den zulässigen Gesamtgewichten der Zugfahrzeuge!
In meinem Posting wollte ich nur klarstellen, daß für die Geschwindigkeitsregelung ausschließlich das zGG des Zugfahrzeugs, und nicht wie Du geschrieben hast, die das Gewicht des Gespanns maßgeblich ist.
Ich habe die Aussage von § 3 StVO Abs 3 mal in folgender Tabelle zusammengefasst:
Fahrzeug Land-/Bundesstr. Autobahn/ o.ä.
< 3,5 to zGG 100 km/h k.Beschränk.
< 3,5 to zGG m.Anh. 80 km/h 80 km/h
> 3,5 to zGG 80 km/h 80 km/h
> 3,5 to zGG m.Anh. 60 km/h 80 km/h
Mein Posting zielte also nur darauf ab, daß bei der Bemessung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lediglich der gezogene Anhänger als solcher, ohne Berücksichtigung seines Gewichts, maßgeblich ist.
Übrigens: Ich habe selbst einen Polizeibeamten in der Familie! :oops:
...die wissen längst nicht alles !! :D :D :D
Viele aus dem sonnigen (aber kalten) Süden
Roland
Schneckle am 10 Feb 2004 10:40:45 Opps, die Tabelle sollte anders aussehen:
2.Versuch:
Ich hoffe es klappt jetzt!
agu am 10 Feb 2004 22:40:41 WoMo + Pferdeanhänger + Landstrasse = 60 kmh = Hass aller anderen
aber da müssen wir und die anderen durch 8)
Jambo45 am 14 Feb 2004 14:21:13 Hi Schneckle,
brauchst dich wegen deiner Verwandschaft nicht zu schämen. Bin selbst einer. Und stimmt: ich weiß auch längst nicht alles auswendig im Verkehrsrecht, das geht bei der Fülle der Bestimmungen auch gar nicht. Man sollte aber zumindest wissen, wo was steht und nachgucken, bevor man wem was falsches sagt. Es gibt bei uns wie überall Leute die sehr viel wissen und auch ein paar, die so recht gar keine Ahnung haben und das noch nicht mal merken. Und dann ein gesundes Mittelfeld.
Jambo
Schneckle am 15 Feb 2004 10:29:38 Hallo Jambo,
vielen herzlichen Dank für Deine tröstenden Worte !! :wink:
Aber Spaß bei Seite: Natürlich schäme ich mich nicht über den Beruf unseres Familienmitglieds. Im Gegenteil, ich bin manchmal sogar ein bissel stolz (vielleicht auch neidisch ?!?!) was der in seinem Leben für ne Karriere hingelegt hat.
Auch wenn er manchmal tut als wäre er das Gesetzbuch in Person, so hab´ich Ihn auch schon einigemale belehren müssen. Das tat dann natürlich ganz besonders gut.
Ich denke, Euch Sherrifs braucht das Land, und es ist gutso, daß es Euch gibt.
aus dem Süden
Roland
Niki2000 am 23 Feb 2004 18:16:35 Hallo
Tja Beamter müste man sein . . . :oops:
Aber oh Wunder PKW dürfen mit Sondergenemigung sogar 100 Km/h
Busse ebenso 100 Km/h
irgendwann dürfen alle über 2,8 Tonnen auch 100 Km/h fahren wegen Rasenden Zeitbomben ... :roll:
Aber zum Trost darf ein Motorrad mit Hänger auch auf die Autobahn !!!
aber Leider nur mit 60 Km/h :!: :!: :!:
Habe eine Anzeige bekommen wegen zu schnelles Fahren mit Anhänger bin in einer LKW Kolonne mitgeschwommen ! ( Tacho 90 ) laut autobahn Scherrif darf ich nur 60 auf der Autobahn Fahren :!: ein Freundlicher Trucker hat mir bei der weiterfahrt meinen Rücken Freigehalten !!! Danke noch einmal an Trucker !!!
und noch ein Witz :!: :!: :!: Überholverbot gilt auch für Motorräder :!: das heist ein Pkw darf ein Motorrad Überholen ! ein Motorrad darf dagegen das Auto nicht Überholen :!: :!: :!:
Motorad beschleunigt ja nur 16 sekunden ( 0 - 250 )
ein Auto dagegen in 9,5 sekunden ( 0 - 100 )
Lutz am 23 Feb 2004 19:19:57 Hallo Tasic,
ich finde Du kannst froh sein, daß Dich die Polizei nur wegen Geschwindigkeit beanstandet hat. Nach "Ur-"deutschen Gesetz (sprich: StVO) ist es nicht gestattet auf Autobahnen o.ä. ein Motorrad mit Anhänger (nicht Beiwagen) zu bewegen.
Der Hintergrund liegt darin, daß ein Motorrad mit Anhänger nur und auschließlich mit max. 60 km/h betrieben werden darf. Deutsche Autobahnen zu benutzen ist aber nur für Fahrzeuge zulässig, die mehr als 60 km/h fahren können. Das können bezieht sich hierbei nicht auf den Gasfuß/-griff, sondern auf die gesetzlichen Vorschriften. Und diese sagen eben bei einem Motorrad mit Anhänger, daß dieses Gespann mit max. 60 km/h betrieben werden darf.
Nun ja, wie wir aus den vorhegehenden Beiträgen mitbekommen haben gibt es ja jetzt schon viele Forums-Mitglieder, die sich selbstverständlich ganz korrekt an die 60 km/h auf der Landstraße halten.
Nichts für ungut, wenn Du auf die A 5 im Raum Freiburg kommen solltes, gib Dich mir zu erkennen, wenn ich als "Schand-Arm" (franz.: Gendarm) Dich und Dein Motorrad + Anhänger beanstande.
Lutz
Jambo45 am 24 Feb 2004 18:32:30 Hi Nicola,
jau das stimmt. Diese Regelung im Überholverbot, dass einspurige Fahrzeuge überholt werden dürfen, zweispurige aber nicht, ist ungefähr genau so alt wie die StVO selbst. Zu diesen Zeiten(lange vor dem Krieg) waren Motorräder noch eher sowas wie Mopeds und Autos schon richtige Autos.
Ist genau so'n antiquierter Quatsch wie die 60 km/h für Womo-Gespanne.
Was die 100 km/h anbetrifft: das sehe ich als mehr technische Herausforderung. Da kann ich noch eher mit leben als mit den rasenden Kleintransportern. Je geringer die Geschwindigkeitsunterschiede gerade auf der Bahn, desto weniger die Unfälle und Staus. Gell, Lutz, da kannst Du bestimmt Arien von singen??
Jambo
achimHH am 25 Feb 2004 00:05:37 Hallo Jambo...
eventuell drückst Du ja mal ein Auge zu,
falls Du den Aufkleber vom Wohnmobilforum siehst---- :wink:
könnt ja sein... :D
achim
Jambo45 am 27 Feb 2004 16:32:38 Hi Achim,
aber sicher. Leben und leben lassen ist die Devise.
Die Welt wimmelt nur so vor richtig bösen Buben, warum sollte unsereiner da anständige mobile Minderheiten mit Spitzfindigkeiten ärgern wollen? Immer in die vollen.
Bis dann
Jambo
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