Darf meine skibox die ich auf der AHK transportiere breiter sein als das Womo?
Womobreite = 2,10m
Skibox = 2,25m
Wenn ja, muss ich irgendwelche Markierungen anbringen
Danke für ein paar Tips
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Darf meine skibox die ich auf der AHK transportiere breiter sein als das Womo? Womobreite = 2,10m Skibox = 2,25m Wenn ja, muss ich irgendwelche Markierungen anbringen Danke für ein paar Tips Servus Was erwartest hier im Forum, die einen sagen kein Problem, die anderen sind der Meinung der Absolute Wahnsinn. Am besten beim TÜV nachfragen, ansonsten wird es sehr kompliziert alle regeln aufzuzeigen,.... Beleuchtung, Warntafeln,..... Deine Skibox ist Ladung. Alles was Du zu Deinem Fall wissen musst, steht im Par 22 Abs. 5 StVO. Ich weiß nicht, wie deine Rückleuchten angebracht sind, wage aber mal die Prognose, dass Du die Box ohne zusätzliche Maßnahmen anbringen kannst. Ist dein WoMo über die Spiegel gemessen breiter als 210 cm? Soweit ICH weiß darf Ladung bis 2,55m breit sein. Sie muß aber, wenn sie seitlich über das Fahrzeug hinausragt, mit zusätzlichen Leuchten ausgestattet sein WENN die äußeren Kanten der Ladung mehr als 40 cm über die Rückleuchten ( die äußerste Fläche die seitlich noch leuchtet ) des Fahrzeugs hinausragen. Falls das so ist muß auf jeder Seite nach hinten eine rote Rückleuchte vorhanden sein und nach vorne eine weiße. Natürlich dürfen die Bremslichter, Blinker,... des Fahrzeugs NICHT verdeckt sein! Grüße Dirk Wenn die Box mittig angebracht ist und auf keiner Seite mehr als 40 cm über die Leuchten herausragt, was bei deinen Massen der Fall sein dürfe, geht das problemlos. Markierungen musst du nur anbringen, wenn die Box Kennzeichen oder Leuchten verdeckt, die müssen dann entsprechend hinten angebracht werden. Wie beim Fahrradträger. Gruss Manfred
Gilt das auch für die Warntafeln in Italien und Spanien? Grüße Dirk warntafel brauchst du immer, wenn karre länger als papiere... allesbleibtgut hartmut ... und evtl sogar für die Anhängerkupplung selbst, wenn sie über das Fahrzeugende herausragt. Und die Tafeln müssen als lichttechnische Einrichtungen eigentlich in Deutschland umgedreht werden, da nicht zulässig. Macht allerdings kein Mensch, weil Vorschriften immer ein bisschen Interpretation sind. Gruss Manfred Danke für die Auskünfte warum stellt man die Box nicht hochkant ans Heck?
Ähh, höre ich zum erstem Mal, hast du Quellen (Meine feste AHK steht auch "raus"), und wenn ja, wie bitte soll ich da eine Warntafel montieren, erscheint mir als äußerst unsinnig. Die Quelle ist die Vorschrift, nach der jeder Überstand über die eingetragene Fahrzeuglänge zu markieren ist. Bei einer Anhängerkupplung kann das durchaus sein, ist aber schwierig zu messen und da werden die Carabinieri auch keinen Bock drauf haben. Bei einem leeren, eingeklappten Fahrradträger ist das aber schon vorgekommen. Die Einschätzung bezüglich Unsinn teile ich. Gruss Manfred Anhängerkupplungen sind rechtlich betrachtet Anbauteile. Warntafeln sind in I und E für über das Fahrzeugheck hinausgehende Ladung erforderlich ... und Fahrradträger sind in diesen Ländern Ladung gleichgestellt
Und wenn sie angebaut (und nicht eingesteckt) sind in Deutschland in die Zulas I eingetragen und damit OK Gruß Andreas
Okay, angebaut (Sawiko starr an Knaus 650 MEG) von Fachfirma (Stäbler), eine ABE liegt bei, lt. Firma muss ich Sie nicht eintragen, aber die ABE dabei haben...
Das ist für die in I oder E obligatorische Warntafel nicht von Bedeutung. Dazu wären die Fahrzeugmaße bei der Eintragung ohnehin nicht geändert worden. Irritierung bei den Warntafeln in I oder E entsteht immer durch die Aussage, dass zur Beurteilung eines "Überstandes" die in der Zulassungsbescheinigung dokumentierte Fahrzeuglänge herangezogen wird. Das ist zwar grundsätzlich richtig, bedeutet jedoch nicht, dass der Kontrollierende mit einem Zollstock die Länge misst und bei einer Überschreitung, gleichgültig warum das so ist, automatisch die Warntafel einfordert. Die Warntafel ist nur für eine Überschreitung der Länge durch Ladung erforderlich. Dazu darf aber die Gesamtlänge einschließlich Ladung z.B. in I die in der Zulassungsbescheinigung angegebene Fahrzeuglänge nur um 3/10 überschreiten. Nur in diesem Fall gewinnt dieser Wert aus der Zulassungsbescheinigung dann Bedeutung, d.h. der Kontrollierende zieht ihn von der gemessenen Gesamtlänge ab, um den 3/10 Wert zu ermitteln. |
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