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gibt es eine einzuhaltende Frist in X Tagen, wie schnell ich nach einer Auflastung inkl. Änderung ZGG und zul. Hinterachslast samt TÜV Abnahme, bei der Zulassungsstelle erscheinen muss um das ganze im Fahrzeugschein eintragen zu lassen?
Aktuell ist das ja immer so eine Sache wie schnell man einen Termin bei den Zulassungsstellen bekommt.
ich bin mir nicht sicher, aber steht das evtl. auf dem Abnahmebericht vom TÜV? Ansonsten, wenn Du einen Termin gemacht hast, und mit dem Abnahmebericht in eine Kontrolle kommst, sollte da eigentlich keiner meckern. Scheint ja heute noch genug Ecken in dieser Republik zu geben, wo man nicht einfach mal eben zum Amt gehen kann. Blöd wird`s wenn Du Dir ein Jahr Zeit lässt, das wird Dir wohl keiner abnehmen.
Gruß Thomas
Franky70 am 22 Apr 2022 16:45:30
Hallo, es heißt "unverzüglich". Denn erst mit dem Eintrag in das Zulassungsdokument durch die Zulassungsstelle wird die Betriebserlaubnis wieder erteilt. Es gibt auch die Möglichkeit, dass in dem Abnahmegutachten steht "bei nächster Erfassung der Fahrzeugpabiere durch die Zulassungsstelle", z.B. Ummeldung, Abmeldung usw.
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eddiwars am 22 Apr 2022 16:50:19
Für Änderung ZZG eher nicht, da auch KFZ-Steuer geändert wird, i.d.R. erhöht eddiwars aus B.S.
Pechvogel am 22 Apr 2022 19:02:45
Nein es gibt keine Pflicht! Allerdings gilt die Auflastung ( zGG und Achse ) erst NACH der Eintragung! D.h. auf dem Hinweg zur Zulassungsstelle mit 120km/h bei erlaubten 130km/h auf der AB geblitzt: alles OK. Auf dem Rückweg geblitzt: 20km/h zu schnell!
Auf dem Hinweg mit 2100kg Hinterachslast bei eingetragenen 2000kg gewogen: zu schwer. Auf dem Rückweg gewogen: alles ok.
Man kann halt immer nur eins haben: den Vorteil von „ nicht aufgelastet“ oder den Vorteil von „aufgelastet“ ( sofern es z.B. um 3,5t geht ).
Und es zählt die Eintragung NICHT der TÜV-Bericht! Das bezieht sich aber nicht auf ein Gutachten wegen Veränderung ( und damit Verlust der ABE ) am Fahrzeug. Da reicht der TÜV-Bericht.
Grüße Dirk
Franky70 am 22 Apr 2022 19:33:33
Pechvogel hat geschrieben:Nein es gibt keine Pflicht! Allerdings gilt die Auflastung ( zGG und Achse ) erst NACH der Eintragung!
Grüße Dirk
Woher stammt deine (falsche) Behauptung?
Pechvogel am 22 Apr 2022 21:39:40
Niemand zwingt Dich dein Womo auflasten zu lassen! Du kannst / darfst eine Luftfederung einbauen ( lassen ), die als Veränderung auch abgenommen und „bei Gelegenheit“ eingetragen werden muß. Du darfst Reifen mit einem höheren Lastindex montieren lassen. Du darfst Felgen fahren die eine höhere Traglast haben ( evtl. mit Gutachten ). Aber ob Du auflasten lässt oder nicht liegt an Dir!
Übrigens fahren die meisten 3,5t-Womos ja auch rum obwohl man sie, ohne technische Änderung, auf über 3,5t auflasten kann. Muss man aber halt nicht.
Franky70 hat geschrieben:Woher stammt deine (falsche) Behauptung?
Hab ich ausgiebig mit „meinem“ TÜV-Fuzzy durchgekaut. Da ging es auch darum z.B. nur die Achslast(en) auflasten zu lassen, das zGG aber nicht…
Aber erklär‘ doch bitte mal warum das falsch ist! ( Müsste dann auch jemand „meinem“ Strassenverkehrsamt mitteilen. Die haben das nämlich genauso bestätigt! )
Grüße Dirk
Franky70 am 22 Apr 2022 22:27:10
Pechvogel hat geschrieben:Da ging es auch darum z.B. nur die Achslast(en) auflasten zu lassen, das zGG aber nicht…
Grüße Dirk
In welchem Dokument stehen denn dann die geänderten Achslasten?
Pechvogel am 23 Apr 2022 00:00:16
Franky70 hat geschrieben:In welchem Dokument stehen denn dann die geänderten Achslasten?
Im KFZ-Schein ( Zulassungsbescheinigung Teil I ).
Pechvogel hat geschrieben:Allerdings gilt die Auflastung ( zGG und Achse ) erst NACH der Eintragung
Grüße Dirk
Franky70 am 23 Apr 2022 00:43:38
Pechvogel hat geschrieben:Im KFZ-Schein ( Zulassungsbescheinigung Teil I ).
Grüße Dirk
Das ist doch widersprüchlich, wenn du sagst, dass es NICHT eingetragen werden muss.
Pechvogel am 23 Apr 2022 08:37:35
Boa ist das wirklich so schwer zu verstehen? Eine Auflastung ist erst gültig wenn sie eingetragen ist. Das habe ich weiter oben schon mehrfach geschrieben. Da es aber keine Pflicht zur Auflastung gibt gibt es, um auf die Frage des TE zurück zukommen, auch keine Frist bis zu der die Eintragung erfolgen muß. Ich kann die technischen Vorraussetzungen für eine Auflastung heute schaffen aber erst in fünf Jahren auflasten wenn ich das gerne möchte! Oder es ganz lassen. Dann muss ich auch nix wieder ausbauen.
Die Frage des TE lautete nach einer „Frist für Auflastung“ und die gibt es NICHT da es auch keine Pflicht zur Auflastung gibt.
Grüße Dirk
Navigatore am 23 Apr 2022 11:30:38
Eine Auflastung wird in den meisten Fällen durch eine Fahrwerksänderung erreicht.
Eingriffe in das Fahrwerk haben in aller Regel das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge, wenn keine ABE vorliegt. Das hat zur Folge, dass eine Änderungsabnahme durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation wie TÜV, DEKRA, GFÜ etc. i.S.d. Par 19 Abs.3 StVZO erforderlich ist und die Zulassungsbescheingung T.1 von der Zulassungsstelle ergänzt werden muss.
Fahrwerksänderungen zur Auflastung bei Womos sind geänderte Federn oder Feder-/Stoßdämpferkombinationen oder Luftfedern (Zusatzluftfedern oder Vollluftfedern). Für diese Bauteile liegen in aller Regel nur Teilegutachten vor, also keine ABE. Es ist also eine Änderungsabnahme gem 19 Abs.3 erforderlich.
Änderungen i.S.d. 19 Abs.3 sind unverzüglich bei der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheingung T.1 eintragen zu lassen.
Soll durch die Fahrwerksänderung eine Auflastung erreicht werden, muss zusätzlich ein Auflastungsgutachten vorliegen. Die Auflastung wird dann ebenfalls von der Zulassungsstelle durch Änderung der entsprechenden Ziffern in die Zulassungsbescheingung T.1 eingetragen. Dazu ist das Typschild am Fahrzeug zu ändern. Eine Auflastung muss jedoch nicht zwingend eingetragen werden, ist dann aber auch nicht wirksam. D.h. man kann theoretisch mehr zuladen, darf es aber nicht. Macht wenig Sinn.
Es gibt aber auch seltene Ausnahmen für Fahrwerksänderungen, bei denen die Betriebserlaubnis nicht erlischt. So kann man z.B. eine Alko-Achse gegen eine verstärkte Version tauschen. Damit lässt sich auch eine Auflastung erreichen. Dann wiederum ist aber ein Auflastungsgutachten und eine Änderung der Zulassungsbescheinigung T.1 erforderlich.
Ich hoffe damit ein wenig Licht ins Dunkle dieser Diskussion gebracht zu haben.
Pechvogel am 23 Apr 2022 12:01:05
Navigatore hat geschrieben:…Änderungen i.S.d. 19 Abs.3 sind unverzüglich bei der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheingung T.1 eintragen zu lassen…
Sorry aber auch das ist FALSCH! Paragraph 19 Absatz 4 der STVZO besagt ausdrücklich dass zwar die Abnahme der Änderung unverzüglich stattzufinden hat, aber der Fahrer entweder die Abnahmebescheinigung mit den entsprechenden Freigaben mitführen muss ODER die Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen werden muss! --> Link
Und wer eine solche Abnahme mal hat machen lassen der weiß das in der entsprechenden Bescheinigung von TÜV, Dekra & Co immer steht „bei Gelegenheit“ in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen.
Und damit nochmal: ich kann mir heute eine Luftfeder einbauen ( lassen ), die beim TÜV ( oder … ) abnehmen lassen und damit so rumfahren. Auch die nächste HU ist mit der Abnahme und den Gutachten kein Probelm! Wenn ich mich dann 2 Jahre an dem besseren Fahrkomfort erfreut habe kann ich mir Reifen mit einer höheren Tragzahl montieren lassen und dann erst auflasten ( sofern ich ein Auflastgutachten, passende Felgen und eine Bescheinigung habe ).
Und nicht „hätte, könnte, vielleicht“ sondern habe ich genauso bei meinem Womo gemacht!
Grüße Dirk
andwein am 23 Apr 2022 12:20:14
Pechvogel hat geschrieben:........Du kannst / darfst eine Luftfederung einbauen ( lassen ), die als Veränderung auch abgenommen und „bei Gelegenheit“ eingetragen werden muß. Grüße Dirk
Das ist nach meiner Erfahrung und den TÜVler Aussagen richtig. Ich habe das "gelegentlich selbst wohl zu weit interpretiert und habe nichts gemacht. Der 3. TÜV danach (6 Jahre) hat dann moniert, verweigert, aufgefordert nachzutragen und dann nach Eintrag abgenommen. Ich würde deshalb jetzt das gelegentlich als "vor dem nächsten TÜV" interpretieren. Gruß Andreas
Joachim170 am 23 Apr 2022 12:56:42
Pechvogel hat geschrieben:Und wer eine solche Abnahme mal hat machen lassen der weiß das in der entsprechenden Bescheinigung von TÜV, Dekra & Co immer steht „bei Gelegenheit“ in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen.
Pechvogel hat geschrieben:Und damit nochmal:ich kann mir heute eine Luftfeder einbauen ( lassen ), die beim TÜV ( oder … ) abnehmen lassen und damit so rumfahren. Auch die nächste HU ist mit der Abnahme und den Gutachten kein Probelm!
Du liegst mit Deiner Meinung falsch! Es kommt darauf an was geändert wurde. Hier mal zwei Tüv-Berichte von mir, einmal unverzüglich, einmal bei Gelegenheit. Gruß Joachim
Pechvogel am 23 Apr 2022 13:18:53
Joachim170 hat geschrieben:Du liegst mit Deiner Meinung falsch! Es kommt darauf an was geändert wurde.
Ich glaub‘s nicht! Die Änderungen in dem ersten „Bericht“ beziehen sich doch auf die Auflastung! Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 bezieht sich in den Punkten 7, 8,… jeweils mit ihren Unterpunkten (7.1, … ) auf die Fahrzeuggewichte! Und wenn die Fahrzeuggewichte geändert werden sollen dann geht das nur über die Eintragung! Oder anders: wenn Du ein Auflastgutachten hast, Dein Fahrzeug beim TÜV … vorstellst und der bescheinigt dass das Fahrzeug den Bedingungen zur Auflastung entspricht dann bedeutet das ja nicht dass es 2 Jahre später dem auch noch entspricht! Vielleicht hat jemand in der Zwischenzeit Reifen montiert die laut dem „alten“ Fahrzeugschein ( Zulassungs… ) noch i.o. waren aber für die Auflastung nicht reichen. Die Beamten vom Strassenverkehrsamt werden sich das Fahrzeug dazu nicht extra nochmal angucken. Daher: Auflastung unverzüglich nach dem TÜV-Bericht. Oder halt eine neue Bescheinigung vom TÜV. Und wenn die alte Bescheinigung noch so alt ist: man muß nicht auflasten! Nach einiger Zeit kann man aber, mit der alten Bescheinigung, nicht mehr auflasten.
Es gibt dabei keine konkrete Frist! Das liegt im Ermessen des Strassenverkehrsamtes.
Grüße Dirk
Joachim170 am 23 Apr 2022 13:46:08
Moin Dirk, Bitte nicht das Auflastgutachten vom Hersteller mit dem Tüv-Bericht in einen Topf werfen. Beim Auflastgutachten alleine braucht man nichts eintragen zu lassen, wenn man das allerdings vom einer Prüforganisation für sein Fahrzeug eintragen will (geänderte Achslasten), dann gibt es auch ein neues Typenschild und eventuell Auflagen. Und damit wie im ersten Bild auch den Hinweis auf "unverzüglich"! Dann kann man keine 2 Jahre damit warten. Der erste Bericht entsprach genau diesen Vorgaben, es wurde am Womo nichts, bis auf das Typenschild geändert. Der zweite Bericht war der Umbau von 15 " auf 18" Reifen, und auch der Bericht zum Einbau der Voll-Luftfeder ohne Änderung der Achslasten hatte den Hinweis "bei nächster Befassung.
Gruß Joachim
Joachim170 am 23 Apr 2022 13:48:59
By the way:
Die Beamten vom Strassenverkehrsamt werden sich das Fahrzeug dazu nicht extra nochmal angucken.
Dei Damen und Herren von Strassenverkehrsamt sehen sich nur den Prüfbericht, nicht das Fahrzeug an.
Gruß Joachim
Navigatore am 23 Apr 2022 14:22:39
Pechvogel hat geschrieben:Sorry aber auch das ist FALSCH! Paragraph 19 Absatz 4 der STVZO besagt ausdrücklich ....
Lieber Pechvogel, es wäre schön, wenn Du Dich etwas moderater ausdrücken könntest.
Das war die Ausgangsfrage:
sh1976 hat geschrieben:gibt es eine einzuhaltende Frist in X Tagen, wie schnell ich nach einer Auflastung inkl. Änderung ZGG und zul. Hinterachslast samt TÜV Abnahme, bei der Zulassungsstelle erscheinen muss um das ganze im Fahrzeugschein eintragen zu lassen?
Hier greift Par. 13 Abs 1 Nr.6 FZV. Den Querverweis darauf findest Du ganz am Ende vom 19 Abs.4 StVZO. Bei einer Änderung der zulässigen Fahrzeuggewichte ist die unverzügliche Änderung der Zulassungsbescheingung T.1 zwingend erforderlich.
Ich gebe Dir aber in soweit recht, dass nicht jede 19/3er Änderung unverzüglich einzutragen ist. Da habe ich mich in diesem Zusammenhang nicht klar genug ausgedrückt. Ich poste Dir aber genauso gerne wie Joachim auch meine 19/3er Abnahme für ein komplettes Techart-Fahrwerk unseres Kleinen aus Zuffenhausen. Das ist ein 10-seitige Abnahmedokumentation mit Lichtbildern von jeder einzelnen Schraube und dem kleinen, aber feinen Zusatz am Ende, dass die Änderung unverzüglich in die Zulassungsbescheingung einzutragen ist. Und das hat bei diesem Fahrzeug sicherlich nichts mit Auflastung zu tun :lach:
Ich würde mir wünschen, lieber Pechvogel, dass Du nicht immer so poltern würdest und nicht alles, was Du Dir schnell anliest, mit treuherzigem Augenaufschlag als die einzige Wahrheit verkaufen würdest. Es ist nur DEINE Wahrheit.
Pechvogel am 23 Apr 2022 14:59:27
Mein lieber Jörg, :hallo: vielleicht können wir uns darauf einigen dass eine Auflastung grundsätzlich nur, durch Änderung der Fahrzeugpapiere, vom Strassenverkehrsamt durchgeführt werden kann?! TÜV und Co können nur die vorliegenden Voraussetzungen prüfen/ bescheinigen. Aber aufgelastet ist das Fahrzeug erst mit der Eintragung / Änderung der Papiere.
Und ja, es gibt auch Änderungen die nicht nur unverzüglich vorgeführt sondern auch unverzüglich eingetragen werden müssen. Und das unterscheidet sich teilweise auch noch nach welchen Bedingungen das Fahrzeug überhaupt zugelassen wurde. ( Z.B. Paragraph 21 STVZO )
Und nein ich gebe hier nicht weiter was mir Google zu erklären versucht sondern was ich selber ( ok, nicht täglich ) erlebe wenn ich Fahrzeugveränderungen eintragen / abnehmen lassen will / muß oder es um Aus- und Einfuhren oder ähnlichem geht.
Grüße Dirk ( der sich jetzt auf möglichst leisen Sohlen aus diesem Thread zurückzieht :lach: )