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Mal ne Frage in die Runde. Ich habe einen Ölverlust im Motorraum beim Master 3 und die Renaultwerkstatt sagt, ich müsse den Motor auf meine Kosten zunächst reinigen lassen, damit man das Ölleck findet. Jetzt habe ich eine Motorreinigung mit Trockeneis durchgeführen lassen aber man hat wohl nur von oben sauber gemacht. Ist Renault wirklich nicht in der Lage so einen Fehler zu finden? Können die nicht reinigen? Muss ich tatsächlich die Kosten für die Motorwäschen tragen? Leider läuft die Garantie in 2 Wochen ab. Bleibt es nicht ein Garantiefall, auch wenn die Reparatur erst nach dem Termin erfolgt? Wenn kann man da Fragen ? ADAC, Rechtsschutz, Renault Zentrale? Wenn du Rechtsschutz hast, solltest du bei einem Anwalt eine belastbare Aussage bekommen. Was ich nicht Verstehe, du hast einen verölten Motor//Motorraum und ein Dienstleister reinig nur von Oben??? Mit diesem "Fachmann" würde ich ein Ernstes-Gespräch führen, oder hast du es so Beauftragt? LG Alwin Rechtlich habe ich da kein Fachwissen,du schreibst aber, das du Garantie hast. Neuwagengarantie? Wenn ja, behaupte ich jetzt mal als Laie, das die Reparatur und damit verbundenen Zusatzarbeiten im Rahmen der Herstellergarantie und Verbundarbeiten übernommen werden. Ausgenommen Verschleißteile. Eine richtige Motorwäsche ist schon sinnvoll, damit man die Quelle finden kann. Das muss ja schon ordentlich verölt sein, wenn das gemacht gehört…. Vielleicht hat der Händler keine Möglichkeit und versucht , die Motorwäsche auf jemand anderen abzuwälzen, der einen Ölabscheider hat ? Dies hat nicht jede Werkstatt - glaube ich. Dies sollte aber auch hier nicht dein Problem sein. Bei einer Motorwäsche bei Transporter und Co kommt man eh schlecht in alle Ecken,und von unten ist es bei allen Fahrzeugen ganz schön Tricky, wenn man ihn nicht anheben kann. Frag doch mal unverbindlich bei der telefonischen Rechtsberatung vom ADAC nach…
Die Garantie oder die Gewährleistung? Das sind zwei verschiedene Sachen.
Die Neuwagen Garantie, der Master ist dann 2JAhre alt.
Ja, es bleibt ein Fall solange es innerhalb der Frist bemerkt und von der Werkstatt "attestiert" wird. Beim Thema "Garantie" wird das dann schon schwieriger: sprechen wir von der Sachmängelhaftung eines Händlers ( 24 Monate bei Neufahrzeugen die gebraucht auf 12 Monate verkürzt werden kann ) dann sähe ich diesen in der Pflicht auch die Motorwäsche zu machen / zu übernehmen sofern er es nicht selber kann. Klar ist es dann einfacher Du suchst Dir jemanden der das machen kann, vereinbarst mit dem einen Termin und streckst den Rechnungsbetrag vor. Das Geld solltest Du, in diesem Fall, aber vom Händler zurück bekommen. Das gilt so ähnlich auch wenn es kein Händler ist sondern eine Werkstatt die irgendwelche Arbeiten am Motor erledigt hat. Sprechen wir aber wirklich von Garantie ( Hersteller des Fahrzeugs oder Gebrauchtwagengarantie ) dann ist oft nur der eigentliche Schaden / die Undichtigkeit versichert, Folgeschäden aber u.U. nicht. Diese Form der Garantien legen die Garantiegeber ( Autohersteller, Versicherungen,... ) selber fest. Da kommt es dann sehr genau auf das Kleingedruckte an. Wenn ich einer Werkstatt aber sage sie sollen eine Motorwäsche machen weil irgendwo etwas undicht ist, dann sollte das schon der ganze Motor sein. Undicht könnte schließlich auch die Ölwanne oder ein Simmerring sein. Wenn man hingegen sagt "...der ist hier oben so ölig. Gerade da wo ich beim Öl nachfüllen das Loch immer nicht so genau treffe... " dann sollte man sich auch nicht wundern wenn der nur "obenrum" sauber gemacht wird. Grüße Dirk
Da muss man erst in die Garantiebedingungen schauen, denn Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Ich gehe mal davon aus, dass wenn eine Reinigung notwendig ist, diese nicht zu den Garantieleistungen gehört.
Das sehe ich ebenfalls so, würde die Werkstatt bitten den Garantieanspruch des Kunden schriftlich zu bestätigen und dem Werk zur Kenntnis zu geben.
Wie zutreffend geschrieben hängt das von Deinem Auftrag ab. Eine richtige Motorwäsche auch von unten mit Demontage der Verkleidung wenn vorhanden kostet sicherlich 100 € und eine Werkstatt hat sicherlich nicht die vorausetzungen das zu machen. Das Ölige Wasser muss schließlich im Ölabscheider aufgefangen werden und entsorgt werden. Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt. Die Motorwäsche gehört ersteinmal zuerst zur Lokalisierung der Undichtigkeit, also zur Diagnose der Fehlerquelle, da sich Öl überall verteilen kann oder ist. Deshalb soll die Motorwäsche ja vorab gemacht werden.
Das ist uns allen bekannt und auch klar, die Notwendigkeit ist ja auch unstrittig. Arbeiten "auf Garantie" beinhalten in der Regel weder Fahrkostenersatz noch sämtlicher Ersatz von Nebenkosten. In der Regel wird nur das defekte Material und die zum Austausch notwendige Zeit, in der Regel nach einem vom Hersteller festgelegten Zeitrahmen vom Hersteller dem Händler ersetzt. Der Händler gibt die Leistungen der Herstellergarantie so weiter wie er selbst sie erhält. Etwas anderes ist ein Gewährleistungsschaden, darum geht es aber in diesem Thread nicht.
Um was denn sonst? Es geht darum, wer die Motorwäsche bezahlen muss.
Der TE schreibt von Garantie, also geht es wohl nicht um Gewährleistung. Was mich etwas wundert ist, dass die Werkstatt die erforderliche Motorwäsche für die Erbringung der Garantieleistung nicht gleich mit anbietet. Darf ja was kosten, wenn die Garantievereinbarung entsprechend ist. Aber auch so ist eine Motorwäsche wirklich kein großes Ding und lohnt keinen Streit - schon gar nicht wenn der Streitgegener das Auto dann instandsetzen soll. Als von Rechtsschutz und Anwalt geschrieben wurde musste ich lachen. Wenn die Werkstatt keinen Waschplatz mit Ölabscheider hat...dann kann und darf sie solche Reinigungsarbeiten gar nicht machen. Wegen der Kosten....das hättest du vorher mit der Werkstatt absprechen müssen ...wer die Kosten übernimmt. Jetzt ist dein Ansprechpartner Renault Deutschland...sollte der verölte Motor ein Garantiefall sein...dann solltest du dort deine Auslagen geltend machen....da gehört zb. auch eine verölte Einfahrt dazu...aber nur wenn das Teil vor Abstellen dort noch nicht getropft hat. Ich hoffe du hast Fotos gemacht... Ich selber kenne das nur das die Werkstatt den Auftrag zur Reinigung erteilt....im Garantiefall rechnet das die Werkstatt mit dem Hersteller ab...sollte sich herausstellen das es kein Garantiefall ist...bzw. der Hersteller lehnt das ab, dann trägst du eh die Gesamtkosten. Hallo, Gararantie oder Gewährleistung hin oder her. Egal. Ich würde sofort den Ölverlust bzw die Undichtigkeit beim Händler bemängeln. Wie er die undichte Stelle findet, ist sein Problem. Er ist der Fachmann bzw die zuständige Werkstatt. Doof ist nur, wenn der Halter selbst den Ölfleck verursacht (hat), zB beim Öl einfüllen. Ganz anderer Ansatz, was würdet ihr machen, wenn ihr einen PkwNeuwagen gekauft hättet und der nach 2 Jahren Öl verliert ... Ich würde auf sofortige Reparatur bestehen. Was ist da bei einem Womo anders? . Hallo, Bei der Gelegenheit, wir haben auch einen Master. Wenn man Öl nachfüllt, und 'zu früh' den Peilstab zur Kontrolle zieht, läuft Öl aus dem Peilstab. Bauartbedingt. Da könnnnte evtl. auch der Ölfleck entstanden sein. Ausgenommen nätürlich, wenn du flächig am Motor oder sonstwo Öl siehst. . Ausschlaggebend ist das Datum auf dem Garantie Auftrag ! Solange, wie dieser nicht abgeschlossen wurde läuft der Auftrag über Garantie! Du hast eine zweijährige Werksgarantie, bitt, jetzt nicht wieder mit Sachmangelhaftung anfangen ! Die "zweijährige Werksgarantie" ist die gesetzliche Gewährleistung. Garantie ist alles, was darüber hinaus geht. Offensichtlich geht es wohl doch um die Gewährleistung.
:D Im Ernst, dass ist Deine Meinung ? :D Ich rate Dir dringend das einmal nachzulesen, einfach mal den Unterschied zwischen beidem ergoogeln.
Garantie und Gewährleistung hat soviel gemeinsam wie Tag und Nacht. :D und ist daher selbstverständlich nicht egal. Was hat der PKW Neuwagen jetzt mit der Garantie des Threaderstelelrs zu tun. Ich habe in seinem Beitrag lediglich gelesen, dass er einen Master III hat, der wurde ab 2010 gebaut, kann also eine Gebrauchtwagengarantie sein. Wenn in den Garantiebedingungen steht, dass keinerlei Nebenkosten ersetzt werden, dann gehe ich davon aus ist das so.
Nee, eben nicht! :eek: „Werksgarantie“ kommt, wie der Name schon sagt, von einer Garantie die das Herstellerwerk bietet. „Gewährleistung“, bzw. richtiger Sachmängelhaftung, muss der Händler gewähren. Und die gesetzlich geregelte Sachmängelhaftung des Händlers, bei dem man das Fahrzeug gekauft hat, mit dem einzigen mit dem auf diesem Gebiet eine vertragliche Beziehung unterhält, ist für den Verbraucher immer günstiger / besser als die freiwillige Garantie des Herstellers. Der einzige Vorteil einer zweijährigen Werksgarantie ist, das man die Arbeiten, die unter diese Garantie fallen, meist bei jedem Vertragspartner / Händler des Herstellers machen lassen kann. Wohingegen die Sachmängelhaftung des Händlers nur bei diesem Händler geltend gemacht werden kann. Das ist auch megawichtig wenn der Schaden vielleicht nochmal auftritt: bei der Sachmängelhaftung hemmt die Reparatur den Ablauf der Haftung. Wenn also nach 3 Monaten der Motor wieder genauso aussieht: ab zum Händler. Wird der Schaden auf Basis der Garantie abgewickelt und der Motor sieht nach 3 Monaten wieder so aus: Pech gehabt! Garantie abgelaufen! ( Und dann die Sachmängelhaftung natürlich auch! ) Grüße Dirk
Ich meine du seist auf der richtigen Spur. Ja, wenn's nur ein "Oelabscheider" wäre. Ein Grossteil der Schreiber hat keine Ahnung, was es heisst einen "Waschplatz für Motorreinigung" zu haben :cry: Lest mal, was es in der Schweiz braucht dazu: (Wird in D wohl ähnlich sein) --> Link Warum das alles? Kurz gesagt: Mineralöl & Co in der Kanalisation schädigt die Bakterienkultur in den ARA's. Hat mich damals viele tausend Euro/Franken bis zur Genehmigung gekostet :mrgreen: (eine Art Osmoseanlage mit Ausflockungsmittel)
Hallo, Hast Recht. Bin davon ausgegangen, es handelt sich um ein 'neues' Fahrzeug. .
Ich bin auch davon ausgegangen, das es sich um eine Neufahrzeuggarantie handelt….
Hast Du Recht, hatte er aber erst später in einem Folgebeitrag geschrieben. Jedoch ändert sich das nicht grundsätzlich, ich zitiere den ADAC [url][https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/neuwagenkauf/neues-autokaufrecht//url] Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf auf, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer muss im ersten Jahr nach dem Kauf beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war. Erst nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Da der Käufer das offenbar nicht kann, bleibt ihm nur ein Garantieanspruch, der wie bereits geschrieben ein freiwillige Leistung mit eingeschränkten Leistungen ist.
Was hatte der TE noch geschrieben:
Aber auch innerhalb der ersten 24 Monate eines Neuwagens kann man Mängel auf Grund der Sachmängelhaftung des Händlers oder der Garantie des Herstellers abstellen lassen. ( es gibt hier im Forum jemanden der hat eine Tür innerhalb der Garantie reparieren lassen die dann später wieder kaputt war. Auch da wäre Sachmängelhaftung besser gewesen! ) Grüße Dirk |
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