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Darf ich auf mein Grundstück fahren ?


Schloti am 24 Jul 2007 21:47:39

Hallo Leute,
wir möchten uns ein Pfeifenstielgrundstück kaufen, dessen Pfeifenstiel auch noch zwei andere Grundstücke mit der öffentlichen Strasse verbindet. Nun möchte ich natürlich auch mein WOMO ( 3,4 to) auf mein Grundstück fahren. Nun die alles entscheidende Frage: Müssen die anderen Zufahrteigentümer hinnehmen, dass ich mit einem 3,4t schweren Fahrzeug die Grundstückszufahrt ( Verbundpflastersteine) nutze ??
Ich hoffe, dass sich jemand mit dieser sehr speziellen Problematik auskennt !?!?!?!?

Schloti

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kirsche.ndh am 24 Jul 2007 21:56:59

Kommt darauf an, wem die Zufahrt gehört bzw. wer dafür im Grundbuch steht oder wenn nur ein Wegerecht besteht ist darin definiert wer wann wieoft mit was darauf fährt. Sollte auch im Grundbuch stehen.

Campoverde am 25 Jul 2007 00:06:56

Hallo,

es ist aus Deiner Beschreibung nicht ersichtlich, ob es sich um eine öffentliche Zuwegung handelt oder ob es sich um ein Privatgrundstück handelt. Kirsche hat dazu alles geschrieben.
Sollte es sich um eine öffentliche Zuwegung handeln und von der Stadt oder Gemeinde keine Gewichtsbeschränkung vorgenommen worden sein, dürften keine Bedenken bestehen. Frage ist jedoch, könnte noch kommen, wenn Schäden entstehen.
Für mich ist die ganze Sache etwas unverständlich. An dem Weg liegen drei bebaubare oder bebaute Grundstücke. Nach den geltenden Bauvorschriften ist die ordnungsgemässe Erschliessung notwendig, dazu gehört m.E. auch das unbeschränkte Befahren der Zuwegung. Bei den Bauarbeiten sind ja auch Fahrten vorgenommen worden. Wenn nun später Verbundpflastersteine verlegt wurden, müßte normalerweise ein entsprechender Unterbau gewählt worden sein, so dass ein Befahren mit Deinem Fahrzeug ohne Schäden möglich wäre. Frage: Wer hat die Strasse ausgebaut? Wer hat sie bezahlt, Erschliessungsbeiträge ...????? oder hat ein Privatmann hier gehandelt. Bitte schildere Deinen Fall etwas genauer.
Ansonsten wie Kirsche schon ausgeführt hat, es müsste ja in Abt. II des Grundbuches bei einem Privatweg ein Wegerecht eingetragen sein. Sonst wären die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Erschliessung nicht erfüllt. Ich gehe nicht davon aus, dass hier auch Ausführungen zu irgendwelchen Einschränkungen gemacht worden sind. Aber bitte, teile noch einmal weitere Einzelheiten mit.

MfG
Campoverde (Heinz)

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Obelix am 25 Jul 2007 01:51:30

Wir wohnen am Ende einer privaten Straße, die das Wohnungsbau-Unternehmen 1998 zur Erschließung von insgesamt 15 Grundstücken gebaut hat. Sie hat keine Asphaltdecke, die Fahrbahn besteht aus Verbundpflastersteinen.
Damals wurde uns Grundbesitzern gesagt, dass die Straße so gebaut worden sei, dass LKWs bis 12 Tonnen sie befahren können (zuzügl. Belastungsreserve). Dies sei im kommunalen Straßenbau bei Erschließungsstraßen so üblich und daran müssten sie sich auch halten.
Ich weiss allerdings nicht, wo das steht und ob das generell oder nur für BaWü gilt.
Also Tipp - was die Belastung angeht, einfach mal die Stadt-/Gemeindeverwaltung fragen.
Soweit ich weiß, wird bei der Festlegung eines Wegerechts üblicherweise nur die grundsätzliche Festlegung getroffen, dass dieses Recht eingeräumt wird.
Die Nutzung deines Grundstücks muss dir uneingeschränkt möglich sein.
Wenn dies nicht möglich ist, muss dies im Kauf-/Nutzungsvertrag vermerkt sein, denn dies würde sich auch auf den Grundstückspreis auswirken.
Wenn da nix drin steht, müssen die Nachbarn und Miteigentümer eine bestimmungsgemäße Nutzung, und da fällt ein 3,4-Tonnen-WoMo mit Sicherheit darunter, tolerieren.

Seekater am 25 Jul 2007 16:15:44

Schloti hat geschrieben:Hallo Leute,
wir möchten uns ein Pfeifenstielgrundstück kaufen, dessen Pfeifenstiel auch noch zwei andere Grundstücke mit der öffentlichen Strasse verbindet. Nun möchte ich natürlich auch mein WOMO ( 3,4 to) auf mein Grundstück fahren. Nun die alles entscheidende Frage: Müssen die anderen Zufahrteigentümer hinnehmen, dass ich mit einem 3,4t schweren Fahrzeug die Grundstückszufahrt ( Verbundpflastersteine) nutze ??
Ich hoffe, dass sich jemand mit dieser sehr speziellen Problematik auskennt !?!?!?!?

Schloti


Hallo Schloti,

nach einmaligem Nachdenken wollte ich den schon veröffentlichten Zuschriften zustimmen, nach weiterm Nachdenken dann doch nicht:

Campoverde hat geschrieben:....öffentliche Zuwegung handelt oder ob es sich um ein Privatgrundstück handelt. .....
Frage: Wer hat die Strasse ausgebaut? Wer hat sie bezahlt, Erschliessungsbeiträge ...????? oder hat ein Privatmann hier gehandelt. Bitte schildere Deinen Fall etwas genauer.
Ansonsten wie Kirsche schon ausgeführt hat, es müsste ja in Abt. II des Grundbuches bei einem Privatweg ein Wegerecht eingetragen sein.


Nicht nur ein Wegerecht, es kann auch ein Gemeinschaftseigentum sein (1/xtel-Anteil an Parzelle YZ) oder eben öffentlicher Grund und Boden, was aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Diese Information ist schon hilfreich und aus meiner Sicht für einen Grundstückskauf notwendig.

Allerdings für eine WoMo-Beurteilung leider noch nicht ausreichend denn:

Campoverde hat geschrieben:....Sollte es sich um eine öffentliche Zuwegung handeln und von der Stadt oder Gemeinde keine Gewichtsbeschränkung vorgenommen worden sein, dürften keine Bedenken bestehen.


Leider nein, ich wohne in ähnlichen Verhältnissen, wobei bei uns die Straße öffentlich ist, diese nur für eingeschränkte Tonnage tauglich ist, jedoch kein Schild da ist.
Begründung ist, daß die Straßenbreite kein Befahren mit beliebigen Nutzfahrzeugen ermöglicht. Trotzdem ist das Grundstück ordnungsgemäß erschlossen, weil die Straße sehr kurz ist (sprich Feuerwehr muß von der Hauptstraße davor aus tätig werden, wie genauso auch der Umzugs-LKW auf der Hauptstraße davor parken muß) Die Wege sind eben genügend kurz.

Es ist also detailiertes Erkundigen bei der Gemeinde notwendig. Schlußfolgern hilft hier nur relativ wenig.

Auch im Falle eines privaten Zuweges muß man mit "allem" rechnen. Beispiel unser Garagenhof, von dem ich Miteigentümer bin. Hier kann ohne weiteres ein 12 to Fahrzeug einfahren und wenden (was auch schon passiert ist). Der Hof ist auch genauso (Verbundsteine) gebaut wie die öffentliche Stichstraße (also tonnagemäßig begrenzt), jedoch ist auch hier noch keiner der vielen Anlieger auf die Idee gekommen ein privates Tonnage-Schild aufzustellen, um Schaden vorzubeugen.

Wieder weiter betrachtet, ist in der Praxis auf dem - sagen wir einmal 4t Garagenhof - trotz wenden diverser ca. 12 t LKWs noch nie ein Schaden aufgetreten. Auf der öffentlichen Stichstraße dagegen ist einmal - für private Bauarbeiten - ein LKW eingefahren (mit Ankündigung alle Schäden zu bezahlen). Es gab keine nennenswerten - allerdings ist ca. 10 Jahre später ca. 1qm Grund soweit abgesackt, daß ich diesen 1qm (öffentlichen) Grund, kürzlich selbst entsprechend angehoben habe (ich habe keine Lust die Stadt weitere 10 Jahre auf Straßenreparatur von 1qm zu drängen, die ich dann doch, über Umlagen, selbst bezahlen muß).

Also Theorie und Praxis klaffen hier wieder weit auseinander.



Doch machen wir weiter:
Was will Schloti an oder auf dem Grundstück: Komfortables be- und entladen oder (länger als 14 Tage) parken?

Auch wenn das Privatgrund ist, geht "Abstellen" nicht ohne weiteres für ein Fahrzeug oberhalb von 3t. Hier gibt's die Baunutzungsverordnung (die meines Wissens nach in allen Bundesländern umgesetzt ist). Diese verbietet in reinen Wohngebieten das Abstellen von Fahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3t. (Es ist schon viel gerätselt worden was "Eigengewicht" in diesem Zusammenhang bedeutet)

Schloti sollte also nicht nur sich bei der Gemeinde erkundigen, in's Grundbuch blicken, sondern auch noch in den Bebauungsplan (reines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet, allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet).

Tja und dann gibt's auch hier wohl noch den Unterschied zwischen Theorie und Praxis.


Ach ist unsere Welt von uns doch kompliziert gemacht worden.


Viele
Seekater

Schloti am 25 Jul 2007 16:48:30

Hallo Leute !!!
ersteinmal vielen Dank für Eure rege Anteilnahme. Nun noch eine Ergänzung: Die Grundstückszufahrt ( ca 50m lang, 3,5m breit ) befindet sich im Privateigentum der Besitzer der angrenzenden Grundstücke. Wenn ich das Haus nun kaufe bin ich zu einem Drittel Miteigentümer.
Könnten nun die beiden anderen Parteien beschließen, dass die Zufahrt nur von PKW bis x-Tonnen benutzt werden darf ?? Diese Möglichkeit würde mich vom Hauskauf abhalten ( könnt Ihr doch sicherlich verstehen !?)

Campoverde am 25 Jul 2007 23:00:36

Hallo,

es gibt doch auch andere Grundstücke und Häuser. Ich würde nicht kaufen, denn Du hast auch später u.a. die Kosten für die Unterhaltung zu tragen, unabhängig von vorprogrammierten Streitereien.

MfG
Campoverde

achimHH am 26 Jul 2007 00:42:55

Schloti hat geschrieben:Hallo Leute !!!
ersteinmal vielen Dank für Eure rege Anteilnahme. Nun noch eine Ergänzung: Die Grundstückszufahrt ( ca 50m lang, 3,5m breit ) befindet sich im Privateigentum der Besitzer der angrenzenden Grundstücke. Wenn ich das Haus nun kaufe bin ich zu einem Drittel Miteigentümer.
Könnten nun die beiden anderen Parteien beschließen, dass die Zufahrt nur von PKW bis x-Tonnen benutzt werden darf ?? Diese Möglichkeit würde mich vom Hauskauf abhalten ( könnt Ihr doch sicherlich verstehen !?)


Hallo....
so einfach geht das nicht !
das können die beiden anderen nicht so einfach beschließen !

Zumal Dein WoMo, ja nicht 12t oder mehr wiegt, sondern nur 3,5t.

Was sagt denn der Verkäufer?
der muss doch eigendlich wissen, wie der Weg gebaut wurde,
und wie die Nachbarn reagieren...

achim

franz_99 am 26 Jul 2007 08:09:47

ich glaube hier sehen einige zu schwarz.
Franz

dieter2 am 26 Jul 2007 12:38:50

franz_99 hat geschrieben:ich glaube hier sehen einige zu schwarz.
Franz


Mag möglich sein.
Aber wenn das nicht alles schwarz auf weiß im Kaufvertrag und Grundbuch
verankert wird würde ich die Finger davon lassen.
Wenn der Weg auch Anderen mitgehört muß sowas als Baulast bei Dehnen eingetragen werden.

Dieter

migula am 30 Jul 2007 14:10:05

Es muss keine Baulast eingetragen werden. Jeder ist zu 1/3 Miteigentümer eines ideellen Miteigentumsanteils. Ein Möbel- evtl Tankwagen muss den Weg doch auch nutzen. Da ist ein Wohnmobil ein Leichtgewicht. Auf dem Weg sollten aber 8 cm starke Verbundsteine verlegt sein.

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