[Admin] am 03 Mai 2004 12:46:50
'Falschnutzung roter Kennzeichen'
In der Mailing-Liste des CAAR wurde folgender Fall veröffentlicht:
"Guten Tag liebe Oldtimer - Fahrer guten Tag Herr Verkehrsminister von Baden-Württemberg
Wichtig, krass, unglaublich - Rotes OKZ - Fahrer wegen Begleitung eines Hundes verurteilt !
Aktenzeichen 1 OWI 72/98 Amtsgericht 77855 Achern vom 1.12.98
In einem (meinem) Verfahren wegen angeblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem 1972 Cadillac Eldorado verurteilte der bekannt/berüchtigte Richter T. den Fahrer in Anwesenheit der möglicherweise amtlich eingeladenen Presse überraschend auch wegen dem von der Polizei nicht notierten Verstoß gegen § 18 i.v.m. der 49.Ausnahmeverordnung zur StVZ mit folgender - Begründung:
"Das Gericht hatte keinerlei Zweifel daran, daß die zunächst vom Betroffenen getätigte Aussage, er sei zu seinem Sohn gefahren, um mit diesem etwas zu besprechen, richtig gewesen ist und daß die nach dem erfolgten rechtlichen Hinweis vorgenommene Änderung, daß es sich um eine Wartungsfahrt gehandelt habe falsch war, einzig und allein getragen von dem Bestreben, einer Bestrafung zu entgehen. Diese Überzeugung des Gerichtes, die sich aus dem Verhalten des Betroffenen in der Hauptverhandlung ergibt, wird im übrigen noch gestützt durch den Umstand, daß der Betroffene mit seinem Hund unterwegs war, was dafür spricht, daß er eine Spazierfahrt unternommen hat, um diesen noch auszuführen, was bei einer reinen Wartungs - oder Reparaturfahrt sicherlich nicht der Fall gewesen wäre."
Richter sollen nach der Deutschen Verfassung souverän sein.
Offensichtlich ist damit, wie dieser Fall "im Namen des Volkes" schwarz auf weiß zeigt, nicht der Anspruch an den Zustand des Geistes oder der Persönlichkeit gemeint. Ein sachlogischer Zusammenhang zwischen einer Wartungsfahrt und einem Hund ist wohl objektiv nicht nachvollziehbar. Nebenbei: der Fahrer ist ein stadtbekannte Restorator und Sammler zahlreicher Fahrzeuge mit eigener Werkstatt und der Sohn der Eigentümer dieses Fahrzeuges mit einer weiteren Werkstatt im selben ORT 3 km entfernt.