bestimmt hilfreich bei einer wandlung.
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gruß peter
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Danke für die Info.
Der tiefere Grund dieser Entscheidung ist, dass man im Falle des Rücktritts "die empfangenen Leistungen zurückgeben muss". Der Verkäufer hat nicht nur Kaufgeld, sondern auch einen Gebrauchtwagen erhalten. Der Käufer erhielt den Neuwagen. Jetzt wird nach dem Rücktritt zurückgetauscht. Jeder gibt das zurück, was er erhalten hatte. Dieses oft unerwünschte Ergenis kann man versuchen zu vermeiden, indem man in dafür geeigneten Fällen KEINEN Rücktritt erklärt, sondern "Schadensersatz statt der Leistung" verlangt. In diesem Falle muss man den Gebrauchtwagen nicht zurücknehmen. Diese zweite Variante setzt aber Verschulden des Verkäufers voraus. Dieses Verschulden ist nicht immer nachzuweisen. Beim Rücktritt braucht man kein Verschulden nachzuweisen, hat aber die insoweit ungünstigere Poriston, wenn der Altwagen noch nicht weiterverkauft wurde. Manchmal macht es auch Sinn, den Rücktritt erst dann zu erklären, wenn der Altwagen bereits verkauft wurde. Dies setzt aber voraus, dass man diese komplizierte Materie kennt, strategisch und nicht blindwütig vorgeht und sich vor allem vorher aufschlauen läßt. ratanplan
Hätte bei mir gute Chancen, zum Wort des Jahres zu werden. Das lass ich mir jetzt nochmal richtig langsam auf der Zunge zergehen... :wink: Maggie Natürlich danke für all die Tipps hier - ist echt interessant. :D
:daumen2: Aufschlauen ... iss das mit aufbrezeln verwandt ?? 8)
Nee, mit aufreissen nachm aufbrezeln... :roll: |
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