Der EuGH hat heute am 17.04.2008 entschieden, dass man sich als Verbraucher keine Nutzungsentschädigung gegenrechnen lassen muss, wenn man für eine mangelhafte Sache nach einiger Zeit statt der Reparatur eine mangelfreie Sache erhält.
Die einschlägige Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB, sei insoweit nicht mit dem europäischen Recht vereinbar.
Den genauen Wortlaut der Pressemitteilung findet man hier:
--> Link
Die vollständige Entscheidung ist hier zu lesen:
--> Link
ACHTUNG:
Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass man sich im Falle des Rücktrittes nun plötzlich keine Nutzungsentschädigung mehr gegenrechnen lassen muss; § 346 SAbs. 1 BGB. Das hat der EuGH so noch nicht entschieden. Nur für den Fall der Ersatzlieferung, also Umtausch der mangelhaften in eine mangelfreie Sache sei die Geltendmachung der Nutzungsentschädgung ausdrücklich nicht zulässig.
Trotzdem wird es Aufgabe der Justiz sein, auch diese Frage zu klären, ob man überhaupt für eine mangelhafte Sache jemals Nutzungsentschädgung zahlen muss, wenn man sie schließlich wegen gescheiterten Nachbesserungen zurückgeben muss. Diese spannende Frage wird also noch zu klären sein.
Beim Wohnmobil ist es auf jeden Fall so, dass höchstens für diejenigen KM eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, die man auch wirklich mit dem Fahrzeug Urlaub machen konnte. Für Fahrten von und zur Werkstatt ist dagegen keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Vielmehr hat man dafür sogar einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verkäufer aus § 439 Abs. 2 BGB.

