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"Verbotsschild" - Freistehen erlaubt?


topolino666 am 25 Jun 2008 07:05:43

Hallo!

Heute mal eine Diskussionsgrundlage - vor allem - an alle Freisteher:

Wir haben in den Pfingstferien in der Bodenseegegend diesen Platz entdeckt: Es ist der Parkplatz des "Sportzentrums" - ein riesiges Areal, absolut ruhig gelegen ca. 2 km ausserhalb der Stadt.

Mit dem Roller in 5 Minuten an unserem Lieblingsbadeplätzchen, in 2 Minuten bei unserer Lieblingseisdiele an der Promenade.

Auf ca. 4 separaten Flächen ist hier Platz für hunderte von WoMos (wirklich!!) - ABER: alle 50 Meter steht ein Schild dessen Kernaussage "Lagern ... untersagt" beinhaltet.
Da wir dort nun evtl. öfters hin wollen und vor allem die weibliche Hälfte unserer WoMo-Besatzung etwas Bedenken hat, fragen wir mal hier nach: Was meint Ihr zur Beschilderung??

Vielen Dank für Eure Meinungen!!



topolino
Matthias

P.S.: Was ist "DM"??? 8)

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Gast am 25 Jun 2008 07:35:15

Hallo ,
ich glaube , damit will man verhindern , das sich "Fahrende"niederlassen.
In F gibt es sogar ein Gesetz , das jede Kommune ab einer bestimmten Größe diesen Leuten einen Platz mit Wasser , Strom und san.Anlagen zur Verfügung stellen muß.
Wir sind vor ein paar Wochen in Blois versehentlich auf so einem Platz gelandet , aber binnen Sekunden waren wir wieder weg....
:wink: Peter

Brummel am 25 Jun 2008 08:11:36

Hallo,

für mich scheint unklar nach welchem Gesetz dort verboten wird.

Da es sich um eine unbefestigte Fläche handelt gilt anscheinend nicht die Straßenverkehrsordnung. Denn dann hätte man wahrscheinlich entsprechende Verbotsschilder aufgestellt.

Angeführt wird ein § 54 des Straßengesetzes? Hier kann es sich offensichtlich nur um Ortsrecht handeln.
Wenn dem so ist würde ich beim Ordnungsamt vor Ort nachfragen, was diese Bestimmung bedeutet.
Dort würde ich mir auch erklären lasssen, was mit dem " unbestimmten Rechtsbegriff" <Lagern> gemeint ist.

Ich hoffe, dass man Dir die Fragen beantworten kann und die weibliche Hälfte dann beruhigt schlafen kann.

Viel Erfolg
wünscht
Klaus

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hast29 am 25 Jun 2008 08:20:30

Hallo Matthias,

gib mal bei Google § 54 ABs 1 Straßengesetz mit der Gemeinde ein.

Das scheint nämlich ein § zu sein, welcher nur für die Straßenreinigung zuständig ist. Deshalb Lagerung.

Hat, nach meinem GOOGELN, nichts mit WOMO oder ähnlichem zu tun.

Gast am 25 Jun 2008 08:32:15

Ich verstehe es so, das dort das Lagern verboten ist und nicht das Parken oder übernachten.

Der Begriff lagern ist für mich etwas anderes als Parken oder übernachten. Ich denke das man das Gelände mit diesem Hinweisschild einfach nur sauber halten möchte.

abo1 am 25 Jun 2008 08:44:01

BossCatOne hat geschrieben:Der Begriff lagern ist für mich etwas anderes als Parken oder übernachten. Ich denke das man das Gelände mit diesem Hinweisschild einfach nur sauber halten möchte.


hallo

scheint fast so

"lagern" koennte sogar auch nur "ablagern", also entsorgen von müll bedeuten ...

lg
g

Ingo.L am 25 Jun 2008 09:06:54

Ist doch ganz einfach:

Frag die die Schilder aufgestellt haben. Dann brauchst du dich hinterher nicht zu ärgern :wink: und dein Anwalt kann weiter ungestört Golf spielen :D

topolino666 am 25 Jun 2008 09:24:15

:D :oops: Soll ich lachen oder weinen?????? :oops: :D

Die Hälfte hier stand auf dem Schlauch wie ich!!!!

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetzt handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere
1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt.
2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt.
3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetzt und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 DM und höchstens 1000 DM und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 DM geahndet
werden.


--> Link

Es geht hier wirklich um lagern = ablagern!! 8)

Jetzt gilt für mich wiederum das Schild an der Einfahrt zum Sportgelände "Campen verboten" - aber mit diesem Verbot kann ich umgehen!!

Zur Auflösung: Der Parkplatz gehört zum Sportgelände in Überlingen: bei google-earth einfach "Überlingen Zur Fuchshalde" eingeben, und Ihr werdet fündig!!

Vielen Dank noch an alle die mitgeholfen haben - und noch eine Anmerkung zu "Frag da nach wo es herkommt": wir wollen in so einem Fall keine schlafenden Hunde (Nein, keine Beamtenbeleidgung!!! :razz: ) wecken, so quasi: "Auf Euren offiziellen Stellplatz gehe ich nicht, aber ich möchte gerne am Sportplatz übers Wochenende wohnen" - unsere Erfahrungen gehen da eher in die negative Richtung, deswegen unsere Anfrage hier!!

Danke und

topolino
Matthias

Ingo.L am 25 Jun 2008 09:42:23

Ich sag doch, frag die Leute die es aufgestellt haben :D Brauchst ja nicht zu sagen worum es geht :wink:

Du hast nur etwas zitiert, was sich auf den § 54 beruft, ohne diesen zu kennen. Ich helfe mal weiter:

§54, Abs. 1 (Ba-Wü)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Straße benutzt, einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage oder der Unterhaltungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,


Solange der Begriff "Lagern" nicht geklärt ist, kann es als ablagern oder Lager aufschlagen gemeint sein. Der von dir zitierte Text, beruft sich auch auf den §54, aber hat imho nix mit dem Schild zu tun.

dieter2 am 25 Jun 2008 11:42:50

Wenn Du bei der Gemeinde nachfragst steht nach 3 Tagen ein anderes Schild da.

Also den Platz benutzen und "Maul halten" :D

Dieter

combotour am 29 Jun 2008 12:38:27

es könnte sich aber ein ganz anderes Problem ergeben- 1000 DM?
wüsste nicht wo du dir herbekommst :wink:

womoline am 29 Jun 2008 12:47:06

:D vielleicht noch aus omas sparsäckel :razz: :razz:

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