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Umkehr der Beweislast beim Verbrauchsgüterkauf


Gast am 11 Okt 2008 16:57:39

Beweislast und die Folgen

Wenn man als Privatperson innerhalb der ersten 6 Monate bei einem gewerblichen Verkäufer einen Mangel rügt, muss der Händler beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht -von der Anlage her- in der Sache vorhanden war. Danach muss dies der Käufer beweisen; so genannte Beweislastumkehr.

Rügt der Käufer innerhalb der ersten 6 Monate einen solchen Mangel, dann ändert sich nach Ablauf der 6 Monate die Beweislast für diesen Mangel nicht mehr, auch wenn bis zum Ablauf der 6 Monate der Mangel noch nicht abgestellt worden ist. Man kann also unter Ausnutzung der Beweislast des Händlers noch am allerletzten Tag rügen, ohne dass sich daran später wieder etwas ändert.

Streng nach Wortlaut der Vorschrift reicht es sogar, wenn der Mangel in den ersten 6 Monaten aufgetreten ist und dann kurzfristig danach angezeigt wird.

Voraussetzung dafür ist aber, dass man die Mänel-Rüge auch beweisen kann. Wie man den Zugang einer Erklärung beweisen kann, ist dem Beitrag

Wie beweise ich den Zugang einer Willenserklärung zu entnehmen.

--> Link

Als Beweis wird es auch immer genügen, wenn der Händler diesen konkreten Mangel schon innerhalb der ersten 6 Monate begonnen hat nachzubessern. Denn ohne rechtzeitige Rüge wird er wohl kaum grundlos Nacharbeiten durchführen.

War an einem Mangel innerhalb der ersten sechs Monate bereits nachgebessert worden, allerdings ohne Erfolg, läuft für diesen konkreten Mangel eine neue Frist.

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Gerhard-Heinz am 12 Okt 2008 16:00:14

Hallo rantanplan,

danke für Deine Ausführungen.

Ich hoffe, dass sich durch Deine hilfreichen Hinweise, der Ein oder Andere aus unserem Forum, bei im rechtlichen Problemfällen, sich vertrauensvoll an Dich wendet. (und nicht frend geht :D )

Obwohl ich keinem wünsche, dass es erst so weit kommt. (Wie war das noch, auf hoher See und bei Gericht ..........)
Aber einen besseren Profi, insbesonders was den WoWa- und WoMo-Bereich betrifft, können wir uns doch garnicht wünschen.

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