hallo
evt mal hier nachgucken ->
--> Link
wie immer im detail ein bisserl widerspruechlich, aber die grundendenz ist klar
zitate:
ad1:
"...In Deutschland, Frankreich und der Schweiz gibt es für Autofahrer nur die Empfehlung, am Tag mit Licht zu fahren. Nebelscheinwerfer sind in Deutschland und Frankreich ohne zwingenden Grund des Einschaltens, z. B. Nebel, Regen oder Schneefall, verboten...."
ad2:
"...In Österreich war von 15. November 2005 bis 31. Dezember 2007 entweder das Tagfahrlicht oder Abblendlicht erforderlich (ab 15. April 2006 alternativ auch die Nebelscheinwerfer, wenn sie in die Fahrzeugfront integriert sind und nicht nachträglich angebaut wurden). Auch das Dimmen gemäß ECE-Regelung Nr. 87 war zulässig. Nachdem die Unfallzahlen in Österreich im Jahr 2007 sehr stark angestiegen sind, wurden massive Zweifel an der Sinnhaftigkeit ..."
ad3:
"...In vielen anderen Ländern (auch in Deutschland) sind spezielle Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront auf Basis der aktuellen Rechtslage zulässig: Gemäß § 19 (1) StVZO folgt der Anbau von Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen bei Kraftfahrzeugen den jeweils gültigen europäischen ECE-Regelungen.
Für Leuchten bzw. Tagfahrleuchten gilt hier die ECE-Regelung R48 / R87 in der seit 1995 gültigen Fassung. Sie erlaubt zwei Leuchten an Kraftfahrzeugen und legt unter Punkt 6.19.4 die Anordnung an der Fahrzeugfront fest (in Breite, Höhe, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit und Ausrichtung). Diese Regelung gilt in allen europäischen Ländern, welche die ECE-Regelungen anerkennen. Die ECE-Regelung Nr. 87 schreibt unter anderem vor:
* Stärke zwischen 400–800 Candela pro Scheinwerfer
* Weißes Licht
* Automatisches Einschalten mit der Zündung
* Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten
* Automatisches Ausschalten, wenn die Standlichter oder Scheinwerfer eingeschaltet werden (dies gilt nicht bei Verwendung der Lichthupe)
..."
ad4:
"..Die technische Norm Nr. 87 der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) sieht für Tagfahrleuchten eine Lichtstärke von mindestens 400 Candela pro Leuchte vor..."
ad5:
"...Alternativ zu den Fahrlichtschaltungen gibt es „modifizierte Tagfahrlichtschaltungen“. Diese Variante schaltet z.B. Armaturenbrettbeleuchtung, Begrenzungslichter und Kennzeichenbeleuchtungen weg oder versorgt ausschließlich die Frontscheinwerfer mit Strom während der Tagfahrlichtfunktion. Die Technik der Impulsbreitenmodulation erlaubt es darüber hinaus, die Stromaufnahme der verwendeten Frontscheinwerfer, welche als Tagfahrlampenersatz dienen sollen, geringfügig (für Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer) zu reduzieren (Reduktion darf eine Herabsetzung der Leuchtstärke unter die Toleranzen der ECE nicht bewirken).."
während die "üblichen" nebelscheinwerfer in DE also offenbar recht eindeutig nur bei sichtbehinderung eingesetzt werden duerfen erscheint mir bei exzessiver auslegung des § 19 (1) StVZO mit ECE-Regelung R48 / R87 der umbau von nebelleuchten in tagfahrleuchten im weitesten sinn argumentierbar (siehe ad4 und ad5)
ist aber ganz sicher ein grenzfall und quelle des ewigen streites mit der rennleitung
in österreich wie gesagt sind ist das fahren mit "nur-nebelscheinwerfer-vorne-und-sonst-nix" üblich, erlaubt und auch weit verbreitet, oft auch als gedimmte version in serienschaltung der beiden leuchten.
das ist daher im rahmen der gegenseitigkeit auch in den anderen europäischen ländern für östereichische fahrzeuge zulässig
lg
g