ThomasRasel am 21 Nov 2004 15:42:55 Hallo,
kann ich einen Kaufvertrag rückgängig machen wenn Mängel auftreten die vorher nicht erkennbar waren?
es geht um ein gebrauchtes WoMo welches über einen Händler aber in privater Vermittlung mit dem Vermerk " Zustand wie besichtigt / private Vermittlung / keine Garantie o. Gewährleistung" gekauft wurde. Es stellte sich jetzt heraus das einige Stellen "faulig" sind und mit Tapete und Holz überdeckt wurden.
Wäre für Komentare dankbar.
MFG
[Admin] am 21 Nov 2004 16:40:46 welches über einen Händler
bedeutet was? Stand das Fzg beim Händler? Dann gibt es auch Garantie - so ein "Ich verkaufe meine Kunden für blöd-Verkauf" hält vor Gericht nicht stand.
Bei einem reinen Privatverkauf sieht das schon schlechter für Dich aus. Da mußt Du den Nachweis erbringen, daß der Verkäufer von den Mängeln wußte. Es sei denn, es wurde Mängelfreiheit im Kaufvertrag bescheinigt - dann schon eher..........
Du solltest vielleicht mal den Kaufvertrag hier posten (natürlich ohne Namen+ Adressen und Preis)
Waldi am 21 Nov 2004 17:25:41 Hallo Thomas
Das ist doch hoffentlich nicht dein Fendt.
Waldi
mikel am 21 Nov 2004 17:38:17 das wird, denke ich, schwierig.
Wenn der Verkäufer das Fahrzeug im Kundenauftrag verkauft, tritt er nur als Vermittler auf, und kommt auf diesem Weg an der Sachmängelhaftung vorbei. Ist aber die Person, für die der Vermittler handelt, ebenfalls Unternehmer, so kann der Besitzer des zu verkaufenden KFZ die Haftung nicht ausschließen, es spielt dabei keine Rolle, ob der Besitzer in der KFZ Branche selbständig ist oder eine Reinigungsfirma sein eigen nennt, wichtig ist nur, das er ein Gewerbe betreibt, egal welches.
Wenn der Kundenauftrag von einer Privatperson kommt, wirds schwierig.
mikel am 21 Nov 2004 17:39:58 ...die Frage die ich mir stellen würde: Wer hat diesen Schaden denn versucht unsichtbar zu machen????
...war das vielleicht der Händler?
dokabastler am 22 Nov 2004 09:31:33 Hallo,
ja, und auf welches Datum lautet der vertrag?? also wie lange ist das her??
dokabastler
alex am 22 Nov 2004 10:03:07 ThomasRasel hat geschrieben:mit dem Vermerk " Zustand wie besichtigt / private Vermittlung / keine Garantie o. Gewährleistung"
hallo Thomas
schaut schlecht aus,wenn es tatsaechlich ein reiner privat kauf war
es ist dabei unerheblich ob ein haendler der vermittler und geschaefts abwickler war oder nicht
der vorbesitzer ist eine privatperson und haftet daher fuer nichts
"zustand wie besichtigt" also hast du das fahrzeug besichtigt und dich mit dem zustand einverstanden erklaert
@ mikel
in diesem fall muss das fahrzeug auf diese firma(firmenwortlaut und anschrift) angemeldet gewesen sein ,der besitz allein eines fahrzeugs das rein privat genutzt wird ,als firmeninhaber ist zuwenig
ein haendler ist mit abschluss eines kaufvertrags bei ruecknahme oder tausch gegen ein neues oder anderes gebrauchtes ,automatisch besitzer und garant fuer maengel
scheint im kaufvertrag der name des haendler auf,ist er auch haftbar fuer maengel
ich wuerde vorschlagen den vertrag von einem sachverstaendigen oder anwalt pruefen zulassen,wer der tatsaechliche verkaufer/eigentuemer ist
lg
alex
[Admin] am 22 Nov 2004 11:15:29 stimmt nicht so ganz, mir schwirrt ein Urteil vom BGH im Hinterkopf herum, welches besagt, daß auch gewerbsmäßige Vermittler von privaten Geschäften haften müssen.
Es ging zwar hauptsächlich um das Fernabgabegesetzt, aber damit ist trotzdem ein Grundsatz beschrieben.
(was ich in meinem ersten Posting schon mit "Ich verkaufe meine Kunden für blöd-Verkauf" umschrieben habe. Es würde sonst jeder Händler nur noch das Fahrzeug des Verkäufers "vermitteln" um nicht selbst in die Haftung zu kommen. So einfach ist es aber nicht, ich halte dies für rechtlich anfechtbar und würde zuerst einen Kaufrechts-Anwalt hinzuziehen - aber such Dir einen Fachanwalt, sonst macht das wenig Sinn, das Kaufrecht ist komplex!)
ThomasRasel am 22 Nov 2004 11:25:49 Hallo...
danke für die Antworten.
Waldi...ist nicht mein Fendt, ist der Hymer von meinem Jungen!
Hat sich aber erledigt, konnten uns gerade einigen!
...Thomas
Waldi am 22 Nov 2004 11:37:28 Hallo Thomas
Freut mich für dich das es gut ausgegangen ist und wünsche dir
einen schönen Tag
Waldi
Beduin am 22 Nov 2004 14:05:58 Dirk hat geschrieben:stimmt nicht so ganz, mir schwirrt ein Urteil vom BGH im Hinterkopf herum, welches besagt, daß auch gewerbsmäßige Vermittler von privaten Geschäften haften müssen.
Hallo Dirk,
so habe ich das aber auch im Kopf.
Auch wenn sich das bei Thomas noch so zum guten Gewendet hat, hilft der Tipp vielleicht manch anderm.
Und auch meine Allianz zahlt meine Verhandlung.
Trotz Gewährleistungsausschluss und ohne Garantie.
Böswillige/ Arglistige Täuschung, verschwiegen von Mängeln die ihn hätten Bekannt sein müssen.
alex am 22 Nov 2004 15:42:54 Dirk hat geschrieben:stimmt nicht so ganz, mir schwirrt ein Urteil vom BGH im Hinterkopf herum, welches besagt, daß auch gewerbsmäßige Vermittler von privaten Geschäften haften müssen.
genau dass ist der springende punkt "gewerbsmaessige vermittlung"die besteht erst dann,wenn der haendler davon einen gewinn hat
und wenns nur 1 cent ist muss er in den kauf/vermittlungspapieren aufscheinen,spaetestens aber bei der steuererklaerung
kassiert er eine provision,haftet er
es gibt trotz der guten gesetze fuer endverbraucher einige luecken die so manche haendler auszunuetzen wissen
lg
alex
mikel am 25 Nov 2004 00:03:32 als erstes erst mal schön, daß das alles eon gutes Ende genommen hat!!!!
@Alex
der Firmenwortlaut muß nicht unbedingt drinstehen. Handelt es sich beim Verkäufer um eine Einzelpersonengesellschaft ist selbst dessen Privatanschrift im Fahrzeugbrief ausreichend - er haftet. Eine Einzelpersonengesellschaft muß ein Firmenfahrzeug grundsätzlich auf die Privatadresse zulassen (mein Rechtslehrer hat immer gesagt - "fummeln Sie nicht am Sachverhalt"), es sei denn, das Fahrzeug wird am morgen am Firmensitz erst in Betrieb genommen. Dort wo das Fahrzeug seinen "Hauptsitz" hat, wird es zugelassen. Kaiserslautern, in der Pfalz, zum Beispiel, läßt grundsätzlich keine Fahrzeuge von Einzelpersonengesellschaften auf die Firmenanschrift zu!
alex am 25 Nov 2004 10:27:21 mikel hat geschrieben:als erstes erst mal schön, daß das alles eon gutes Ende genommen hat!!!!
@Alex
der Firmenwortlaut muß nicht unbedingt drinstehen. Handelt es sich beim Verkäufer um eine Einzelpersonengesellschaft ist selbst dessen Privatanschrift im Fahrzeugbrief ausreichend - er haftet. Eine Einzelpersonengesellschaft muß ein Firmenfahrzeug grundsätzlich auf die Privatadresse zulassen (mein Rechtslehrer hat immer gesagt - "fummeln Sie nicht am Sachverhalt"), es sei denn, das Fahrzeug wird am morgen am Firmensitz erst in Betrieb genommen. Dort wo das Fahrzeug seinen "Hauptsitz" hat, wird es zugelassen. Kaiserslautern, in der Pfalz, zum Beispiel, läßt grundsätzlich keine Fahrzeuge von Einzelpersonengesellschaften auf die Firmenanschrift zu!
hallo mikel
einzelunternehmer duerfen die bezeichnung * firma* nur dann tragen wenn sie im firmenregister der handelskammer eingetragen sind
sind sie dass nicht ist der name des unternehmens sein *vor und nachname*
was ich meinte ist wenn im KV als verkaeufer *max meier* aufscheind
der tatsaechliche verkaufer/vermittler aber der unternehmer *mustermann* ist
der aber nicht aufscheind,haftet er auch nicht
scheint der herr*mustermann* in irgendeiner form schriftlich auf,haftet er
(KV,rechnung,steuererklaerung,ueberweisungsbeleg der bank)
ein unternehmer egal ob einzel,GMBH,oder CO muss seine firmenfahrzeuge, auf die im handelsschein (gewerbeschein) eingetragene adresse anmelden,die ist natuerlich gleichzeitig postanschrift des unternehmens auf welche alle rechnungen und vertraege lauten
ist aber nicht zwangslaeufig die privatadresse
aus der sicht eines unternehmers lg
alex
mikel am 25 Nov 2004 14:40:32 @Alex
ich stimme fast allem zu, jedoch nicht mit der Zulassung. Beispiel welches mir vor 16 Tagen passiert ist:
Ein Einzelunternehmer betreibt ein Friseurgeschäft mit der Bezeichnung "Haarfein", eingetragene Adresse des Geschäfts in der Gewerbeanmeldung - Kaiserslautern/Pfalz, Wohnsitz des Inhabers Neunkirchen/Saarland. Die Zulassungsstelle in Kaiserslautern lehnte, obwohl in der Gewerbeanmeldung eingetragen, die Zulassung auf das Geschäft ab, da die "morgens in den Verkehr bringende" Adresse Neunkirchen ist, das Fahrzeug mußte im Saarland zugelassen werden. Nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung ist dieses Vorgehen absolut korrekt. Es wird allerdings von den wenigsten Zulassungsstellen so praktiziert.
Der Inhaber des Friseugeschäftes müßte beim Verkauf des Fahrzeugs Gewährleistung geben, obwohl seine Privatadresse in dem Fahrzeugbrief steht.
Pijpop am 25 Nov 2004 15:16:47 Ist doch alles ganz einfach und vor allem nachvollziehbar.
Also Einzelpersonengesellschaft - Privatsitz in der Pfalz
Geschäft in Hessen.
Privatfahrzeuge: Klar in der Pfalz zugelassen: SÜW............
Firmenfahrezuge: Tja in der Pfalz bis 2001 dann wollten die die Gewerbe-
anmeldung sehen - also ab 2001 in Hessen zugelassen.
Hier dann mit 2 Varianten.
A: Firmenanschrift in den Fahrzeugpapieren
B. Firmenanschrift in den Fahrzeugpapieren mit der zusätzlichen Privat-
anschrift in der Pfalz.
Alles klar ne
Pijpop
hollekubi am 26 Nov 2004 19:53:05 Aber so wie ich weiß wird es bei dem Zusatz: Gekauft wie gesehen oder so ähnlich immer schwierig. Diesen Satz sollte man als Käufer tunlichst streichen lassen!!! Egal ob von Privat oder vom Händler. Hatte damit schon böse Erfahrungen.
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