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"Strafen" für Missachtung z.B. LKW-Durchfahrverbot


MaWe am 25 Feb 2009 15:14:16

Hallo zusammen,

ich habe die Themen zu LKW/PKW-Zulassung rauf und runter gelesen..in diesem Zusammenhang würde es mich interessieren, wie die "Strafen" aussehen, z.B. bei Missachtung eines LKW-Durchfahrtsverbotes Innerorts. Manchmal sind dei Dinger ja zu übersehen, insbesondere wenn man im PKW-Alltag diese völlig ausblendet.. Teilweise haben ja die Schilder auch Zusätze wie "Anlieger frei, Lieferverkehr frei, etc.), was ist also, wenn ich einen Kunden besuche, der innerhalb einer solchen Zone liegt Ich liefer ja nix, sondern bringe nur mich selbst mit? ;-)

Bei Überholverbot wird es wohl genauso sein wie im "PKW"-Überholverbot, oder?

Danke für Infos bzw. einen guten Link..

MaWe

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peroha am 25 Feb 2009 15:22:58

Hallo MaWe,
wir haben´s schon erlebt, dass die Zufahrt zum Womo-Stellplatz für LKW verboten war. Wenn dort Anlieger frei steht, fahren wir hin.


Peter

pilote600 am 25 Feb 2009 15:23:53

Anlieger ist imho ein sehr weiter Begriff, und selbst wenn du "nur" den Kunden Besuchst, so ist das (imho) ein Anliegen!

Ansonsten must du mal googlen unter Bußgeldkatalog

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MaWe am 25 Feb 2009 19:25:44

Hatte vorher schon gesucht, allerdings finde ich alle möglichen Bussgelder, nur nicht für Durchfahren bei Durchfahrtsverbot...

Gast am 25 Feb 2009 21:49:09

Hallo MaWa,

wenn Dein Womo bis 3,5t zGG hat, brauchst Du Dir keine Gedanken um ein
LKW-Durchfahrtverbot machen, es sei denn die Höhe passt nicht :wink:


Siggi

maxe am 25 Feb 2009 22:30:06

Das ist ein interessantes Thema.
Aber z.B. dürfen ja auch Womo über 3.5 t auch Sonntags fahren, in den Papieren steht doch Sonder-KFZ und nicht LKW oder?
Ich bin auch immer am Zweifeln, beim Überholverbot usw.

jakeomat am 25 Feb 2009 22:39:00

Hi!

Einmal gegoogelt, schon gefunden:

--> Link

Ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet = € 20, keine Punkte
(253=Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse)

Es ist also egal, ob du mit einem PKW oder einem LKW das Einfahrtsverbot mißachtest.

Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) = € 70 und 1 Punkt
(276=Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art, 277=Überholverbot für KFZ mit zGM > 3,5t)

Auch hier egal, mit welchem Fahrzeug der Verstoß begangen wurde.



Jake

jakeomat am 25 Feb 2009 22:46:05

maxe hat geschrieben:Das ist ein interessantes Thema.
Aber z.B. dürfen ja auch Womo über 3.5 t auch Sonntags fahren, in den Papieren steht doch Sonder-KFZ und nicht LKW oder?
Ich bin auch immer am Zweifeln, beim Überholverbot usw.


Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt für "schwere LKW > 7,5t sowie LKW mit Anhängern". Das Gesetz bezieht sich hier eindeutig auf als LKW zugelasseene Fahrzeuge.

Also:
Sonntag mittag Fahrverbot für (Beispiele):

LKW zGM 12t
VW T4 mit LKW-Zulassung, wenn ein Anhänger dran ist :!: (da sind schon viele auf die Nase gefallen!)

KEIN Fahrverbot

LKW zGM 7,49t (der übliche Vermiet-LKW für Umzüge)
Womo zGM 12t
Womo mit Anhänger
VW T4 mit PKW-Zulassung und Hänger
Reisebus



Jake

MaWe am 25 Feb 2009 22:53:09

@jakeomat: Danke für die Zusammenfassung..habs im Link immer noch nicht gefunden..muss wohl an meiner §§-Allergie liegen ;-)

Mein Womo ist als LKW (nicht SoKFZ) zugelassen bei 5,0t..



MaWe

jakeomat am 25 Feb 2009 22:56:48

pilote600 hat geschrieben:Anlieger ist imho ein sehr weiter Begriff, und selbst wenn du "nur" den Kunden Besuchst, so ist das (imho) ein Anliegen!

Ansonsten must du mal googlen unter Bußgeldkatalog


Auch dazu was interessantes gegoogelt:

"Wann gilt man als Anlieger, wenn das Verkehrszeichen 'Anlieger frei' aufgestellt ist?"

Wenn man dort wohnt oder jemanden besucht.

Diese Auslegung steht so nicht in der Straßenverkehrsordnung, sondern hat sich schon vor langer Zeit in der Rechtsprechung durchgesetzt. Deshalb lohnt es auch nicht, mit irgendwelchen Sprachkonstruktionen im Hinterkopf nach anderen Möglichkeiten zu suchen.

Kurz in den Duden geschaut...Gerne legt man sich für alle Fälle eine Ausrede zurecht, um doch irgendwie als Anlieger zu gelten, für den Fall dass man in eine Verkehrskontrolle gerät. Dann heißt es immer wieder »... ich habe doch ein Anliegen«, und es werden fadenscheinige Gründe zur Erheiterung der Beamten erläutert (musste Stau umfahren, Zigarettenautomat steht nur hier, suche den letzten freien Parkplatz, hier war früher ein Supermarkt usw. usw.)

Allerdings haben Anlieger und Anliegen gar nichts miteinander zu tun, man vergleiche dazu die beiden Begriffe im Duden. Aus den Nachrichten kennt man den Ausdruck »Anliegerstaaten« und meint damit die Länder, die sich um eine bestimmte Region gruppieren. In unserem Zusammenhang dürfen also nur die Fahrzeuge in die Straße hinein, deren Insassen (mindestens einer davon) selbst Anwohner oder Besucher eines Anwohners sind.

Im Fall von peroha gilt man also als Anlieger, da man ja auf dem Campingplatz/Stellplatz "wohnen" will (oder den Campingplatzbesitzer besuchen will :D )



Jake

BernhardK am 25 Feb 2009 22:56:50

Hallo !

Nach § 41 Abs.2 StVO, kostet das Nichtbeachten des Zeichen 250, also Verbot der Durchfahrt, wenn man kein Anlieger ist, für Fahrzeuge bis 2,8 t, 15,-Euro, für Fz über 2,8 t, also auch WoMo, 20,-Euro Verwarnungsgeld.

WoMo sind keine Sonder-Kfz sondern fallen unter den Begriff sonstige Kfz.
Sonder-Kfz. sind z.B. Leichenwagen.

oldie2002 am 25 Feb 2009 23:00:06

BernhardK hat geschrieben:WoMo sind keine Sonder-Kfz sondern fallen unter den Begriff sonstige Kfz.
Sonder-Kfz. sind z.B. Leichenwagen.


und da unser Womo noch kein "leichenwagen" ist, hab ich auch immer ein schlechtes gewissen, wenn ich da durch fahre, denn, seltsamerweise übersehe ich solche schilder in den häufigsten fällen :wink:

Randyandy01 am 25 Feb 2009 23:29:29

Hm, Links und § en Mass :razz:

So-Kfz heißt nichts anderes als Sonstige Kraftfahrzeuge, selbst der Leichenwagen ist kein Sonder-KFZ.... mal zur Info, ist halt nur ein Kombi mit speziellem Einbau zur Aufnahme von Särgen....

Bei Einfahrt in eine "Anlieger frei Zone" reicht schon, das ich evtl. beim Kiosk eine Zeitung oder Wurst kaufen möchte, schon bin ich aus dem Schneider...

Mit der LKW - Zulassung sieht es da schon anders aus....zGG, mit Anhänger oder Ohne etc. ein sehr heikeles Thema.

Bei der LkW - Zulassung geht es ja in erster Linie um Steuerfragen, leider oder Gottseidank, wohl eine Glaubensfrage, treten dann bei einer LKW -zulassung dann Verkersrechtliche Probleme in den Vordergrund....

dongel am 25 Feb 2009 23:35:54

Bei 20 EUR Strafe würde ich die Sache mit dem "Anlieger frei" locker mal riskieren.

MaWe am 25 Feb 2009 23:43:57

Randyandy01 hat geschrieben:Hm, Links und § en Mass :razz:

So-Kfz heißt nichts anderes als Sonstige Kraftfahrzeuge, selbst der Leichenwagen ist kein Sonder-KFZ.... mal zur Info, ist halt nur ein Kombi mit speziellem Einbau zur Aufnahme von Särgen....

Bei Einfahrt in eine "Anlieger frei Zone" reicht schon, das ich evtl. beim Kiosk eine Zeitung oder Wurst kaufen möchte, schon bin ich aus dem Schneider...

Mit der LKW - Zulassung sieht es da schon anders aus....zGG, mit Anhänger oder Ohne etc. ein sehr heikeles Thema.

Bei der LkW - Zulassung geht es ja in erster Linie um Steuerfragen, leider oder Gottseidank, wohl eine Glaubensfrage, treten dann bei einer LKW -zulassung dann Verkersrechtliche Probleme in den Vordergrund....


Eben darum geht es ja auch..das "LKW-Zeichen" beim Überholen oder beim Durchfahrtsverbot gilt ja unabhängig vom Eintrag in den Papieren, wenn das Fahrzeug mehr als 3,5 t zGG hat.Der Eintrag ist (ausser der 100km/h Geschichte auf BAB bis Ende 2009) doch wohl eher entscheidend, wenn es um Steuer, Versicherung und TÜV geht. Richtig?

BernhardK am 25 Feb 2009 23:51:27

Randyandy01 hat geschrieben:

selbst der Leichenwagen ist kein Sonder-KFZ.... mal zur Info, ist halt nur ein Kombi mit speziellem Einbau zur Aufnahme von Särgen....


Deshalb ist er ja ein Sonder-Kfz, aber was soll´s, Wortspielerei.

Randyandy01 am 26 Feb 2009 00:12:43

Das sind keine Wortspielereien.....

Wie der Eintrag im KFZ-Schein aussagt SO-KFZ = sonstiges -KFZ, nicht SONDER -KFZ

ist doch ganz einfach....

Und in diesem speziellem Fall würde ich mal sagen das die meisten "Leichenwagen" als LKW zugelassen sind.
Wegen Nutzlast und der Halt entsprechenden Nutzung...

Nur das führt in die Transportrechtliche Ecke...

Jagstcamp-Widdern am 26 Feb 2009 09:51:01

es gibt (gab) noch was, nämlich das "parken nur für anlieger" oder "parkverbot ausser anlieger". früher konnte man sich aus dem telefonbuch irgendeine adresse (geschäft/familie/kneipe...) raussuchen und dort parken, bei problemen konnte man dann diesen anliegerstatus nachweisen.
bei uns gibts diese schilder nicht mehr, das wort "anlieger" wurde durch "anwohner" ersetzt - jetzt wirds schwer...

die finessen der deutschen sprache - und der einfallsreichtum der kämmerer...

grusz hartmut

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