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Frankia A 800 Bj 2002 Anhängerkupplung vor Nummerschild


frankiaclan1 am 27 Aug 2009 21:38:44

Hallo liebe Gemeinde habe mir eine feste Anhängerkupplung angebaut jetzt
ist das Nummernschild dahinter weiß jemand ob es probleme beim Tüv
gibt? habe extra schon einen Längeren Kugelhals angebaut mein Fiat Händler
hat schon Andeutungen gemacht und gesagt das da wohl eine Abnehmbare
ran muß.Kann mir jemand einen Tip geben.
Vielen Dank im voraus Frank

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dokabastler am 28 Aug 2009 08:48:26

Hallo,
ich weiß nicht genau, wie "schlimm" das bei Euch ausschaut, aber ich würde sagen ein Problem bei der EIntragung - das kommt ganz auf den TÜV an ..auch wenns Vorschriften gibt (z.B. daß das Kennzeichen nicht verdeckt sein darf), legt doch jeder Mensch so was anders aus.
ich wette, daß Du das bei einem TÜV eingetragen kriegst und beim anderen vielleicht nicht...
Mit fallen beim fahren ständig v.a. LKWs oder besser gesagt gößere Lieferwägen auf, die 2 AHKs haben und wo die Kugelkopfkupplung oft hinter, d.h beim draufscheuen vor dem Nummernschild ist.....aber anscheinend geht das da.......

Bei meinen Oldie hatte ich, um ein Scheuern des Nummernschildes an Blech zu verhindern ca. 1 cm dicke Gummipuffer zwischen Blech und Schild gelegt.....bei der Abnahme war das überhaupt kein Problem...und später einer TÜV-Abnahme hat ein Prüfer darauf bestanden, daß ich diese Puffer sofort wegmache, weil der Abstand Blech-Nummernschild so groß sei, daß die Kennzeichenbeleuchtung (sitzt oben) nicht voll auf das Schild trifft sondern z.T: "in den Spalt"..............oh Mann, aber was sollst streifen...abgeschraubt Papperl bekommen und zu Hause die Puffer wieder untergelegt...beim nächsten TÜv war ein anderer Herr da, der freute sich über den hervorragenden Gesamtzustand und hat kein Wort zu dem "Untergelegten" Nummernschild gesagt....war auch wirklich ein Tüpferlscheißer der erst....

günter

eva b. am 28 Aug 2009 09:10:05

Hallo frankiaclan1,
weil wir kein zweites Nummernschild am Heckträger haben wollten, haben wir bei unserem alten Hobby das Schild einfach hochgesetzt. Das ist so ohne Probleme über den TÜV gekommen.

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frankiaclan1 am 28 Aug 2009 21:35:17

Vielen Dank für eure Antworten die Anhängerkupplung braucht nicht eingetragen werden da Gutachten vorhanden.
Werde nur beim nächsten Tüv wohl Ärger bekommen.
Na ja ich werd es mal drauf ankommmen lassen.
Viele Frank

charis am 28 Aug 2009 21:58:50

Hi Frank,

schau Dir das Gutachten nochmal genau an, soweit ich weiß, reicht das Mitführen des Gutachtens alleine nicht aus.
Ich meine auch eine Anhängerkupplung ist immer eintragungspflichtig, eine sogenannte "Allgemeine Betriebserlaubnis" gibt es nicht für Anhängerkupplungen. Außerdem schaut sich der TÜV an, ob alle Befestigungen, Schrauben, Muttern usw. richtig sind.
So war es bei mir zumindet, meine AHK ist von Sawiko.

jonathan am 29 Aug 2009 08:38:12

Mein Nachbar hat bei seinem Geländewagen eine AHK nachrüsten lassen und musste eine abnehmbare wählen, da die Kupplungskugel das Kennzeichen tw. verdeckte. Im KFZ-Schein steht auch ausdrücklich, das bei Fahrten ohne Anhänger die Kupplung abzunehmen ist.
Etwas Anderes in diesem Zusammenhang: Mir erzählte vor Kurzem ein Bekannter, das eine abnehmbare Kugel immer bei Solofahrten aus versichreungstechnischen Gründen abzunehmen sei, da wohl tw. einige Gerichte bei Auffahrunfällen dem Vorausfahrenden mit besagter Kupplung eine Schadensquote aufgedrückt hätten mit der Begründung, daß der Schaden mit abgenommener Kupplung am aufgefahrenen Auto geringer ausgefallen wäre. Weiss da jemand etwas drüber????
Werner

Gast am 29 Aug 2009 12:25:36

Hallo Werner,

§30c StVO (vorstehende Außenkanten)
da gehört meiner Meinung auch die abnehmbare Anhängerkupplung dazu 8)


Siggi

jonathan am 29 Aug 2009 12:59:09

:eek: Du Siggi, was steht denn da sinngemäss drin? (Bevor ich stundenlang suche und evtl falsch interpretiere)
Danke
Werner

charis am 29 Aug 2009 14:00:46

Hallo Siggi,

Du meintest bestimmt § 30c StVZO.


Hallo Werner,

hier der Gesetzes-Text § 30c StVZO:

(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.

(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.


Quelle: jusline.de


Ich persönlich bin der Meinung, daß der Paragraph hier nicht für eine AHK greift, da sie nicht den Verkehr gefährdet.
Ich denke auch mal, daß die "Außenkanten" einer abnehmbaren AHK genauso den Bestimmungen entspricht, wie eine starre AHK, sonst wäre ne starre AHK ja auch nicht zugelassen für den Betrieb ohne Anhänger.

jonathan am 29 Aug 2009 19:14:48

Hallo!
Die Fragestellung hat mir keine Ruhe gelassen, denn auch ich fahre oftmals mit der Kupplung herum, ohne diese abzunehmen. Hier eine fachlich fundierte Meinung einer Rechtsanwältin, die durchaus die Möglichkeit sieht, im Schadenfalle durch die nicht abgenommene Kupplung sich an den Rep.-Kosten des Auffahrenden beteiligen zu müssen :eek: :
--> Link

(Bitte ganz nach unten durchscrollen bis "Spezialthema"
Also im Zweifelsfall lieber abnehmen!!!
Werner

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