kintzi am 21 Aug 2010 10:09:28
Hallo, demnach herrscht diesbzgl. ein totales Towuwabohu. Ich würde mich
in jedem Fall nach der Meinung des wegen der Garantie u. Kulanz von mir in Anspruch genommenen oder evtl. zu nehmenden Fiathändlers richten. Andernfalls wegen der gesetzl. Gewährlstg. den Womohändler, die verweisen dann(fälschlicherweise u. gesetzeswidrig, selbst erlebt) pauschal an Fiathändler, die eigentlich gelegentlich wenig interessiert sind(Durchsetzung v. Garantieanspr. für sie unlukrativ). Deshalb bei Kauf sich schriftl. v. Händler geben lassen, welcher Basisfhrzg.-Händler in Zusammenarbeit mit ihnen steht(gute Händler haben solch einen Service) oder wo Gewährlstg.-Pflicht des Händlers bzgl. der Basis erfüllt wird. Die meisten Womohändler rechnen nämlich so: Gewährlstg. besteht wohl 2 J, echte, einer Garantie entsprechende, doch nur 6 Mon. Danach wegen Beweislastumkehr brauchen Schlitzohren nur wenig Angst zu haben, wenn sie sich querstellen, wird`s f. den Kunden schwierig(Gutachter, RA). Ansonsten bei Alko-Fahrz.(prakt. 3 Herst. des Womo: Triebkopf + Alko+ Aufbau) ebenfalls auf schriftl. Vereinbarung bestehen. Mein Fiat/Ivecobetr. ist gleichzeitig Alkovertr.-Werkst. Richi