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Abwindzentrierer am 22 Feb 2005 15:05:47

Leider habe ich in der Kategorie keine Schreibrechte, deshalb mach ich hier ein neues Thema...

--> Link
Cruiser hat geschrieben:Wer jedoch ein nicht zugelassenes Auto zur Werkstatt abschleppt, tut dies auf eigenes Risiko, und haftet darüber hinaus auch noch für Schäden, die das Pannenauto verursacht.


Sicher!? Aber das dicke Ende steckt im Detail:
Soweit ich weis, brauchts zum Abschleppen von nicht zugelassenen Pkw den LKW-FS! :roll:
(Zugfzg mit Hänger --> 4 Achsen) [PkwFS max 3 Achsen (Zwillingsachsen unter 1m Radstand gelten als eine Achse)]

Dh dann nämlich fahren ohne FS!!!

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Pijpop am 22 Feb 2005 15:29:09

@ Abwindzentrierer

Vorsicht - mit den neuen FS Klassen B C CE usw. - wurde die 1 Meter
Regel " EU harmonisiert " = weggefallen.

Pijpop

Abwindzentrierer am 22 Feb 2005 15:40:57

Hmmm... Ok, und wiefern genau? Darf ich jetz etwa zwillingsachsen mit mehr als 1m fahren oder wie? :?:

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Pijpop am 22 Feb 2005 15:56:20

Bitte schau mal im Archiv bezüglich FS Klassen und ähnlichem.
Ich geh mal davon aus daß Du noch den alten grauen bzw. rosafarbenen
FS hast - solltest Du den in Plastik tauschen wirst Du feststellen das die
Klasse BE = PKW und Anhänger die Achsbeschränkung nicht kennt.
In Austria, CH u. NL siehst Du öfters Anhänger hinter PKWs bzw SUVs
mit Drehgelenk vorne und 2 Achsen hinten.

Pijpop

mikel am 22 Feb 2005 15:57:06

Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:

Klasse A
Krafträder mit oder ohne Beiwagen

Klasse A 1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.

Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)

Klasse C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)

Klasse C 1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

Klasse D
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)

Klasse D 1
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Klasse M
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.

Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge (motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aber nicht mehr als 25 km/h.
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen

Fahrerlaubnisklassen alt Fahrerlaubnisklassen neu
1: Leistungsunbeschränkte Krafträder A: Leistungsunbeschränkte Krafträder


1a: Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg

Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4000 km) . Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg "Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich


1b: Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit A1: Inhalt unverändert


2: Kfz über 7500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen C: Kfz über 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg


CE: Kraftfahrzeuge über 3500 kg mit Anhänger über 750 kg


3: Kfz bis 7500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse) B: Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3500 kg nicht überschreiten


BE: Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt


C1: Kfz zwischen 3500 kg und 7500 kg mit Anhänger bis 750 kg


C1E: Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten


2, 3: je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D: Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen



DE: Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg


D1: Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen


D1E: Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenförderung verwendet werden.




Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen:

4: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 50 km/h M: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 45 km/h
5: Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h L: selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge (z.B. Gabelstapler u. ä.) mit Anhänger bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
T: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen bleibt unverändert, künftig aber auch erforderlich für PKW im Linienverkehr
Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h Mofa bleibt unverändert.
Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt


Hervorzuheben ist folgendes:

Stufenführerschein für Krafträder
Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse A auf. Inhaltlich bleibt der Stufenführerschein jedoch bestehen. Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Der Ausstellung eines neuen Führerscheins bedarf es nicht, wenn schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden ist.

Für Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht seit 1. Januar 1999 die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.

Wer die alte Klasse 1a oder die beschränkte Klasse A besitzt und 25 Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte Klasse A erwerben, wenn er zusätzliche eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.

Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse
Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) wird von 7 500 kg auf 3 500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen 3 500 kg und 7 500 kg führen will, muß künftig mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes (siehe Abschnitt 8 "Besitzstandsregelungen").

Personenbeförderung in Kraftomnibussen
Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen wird das bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.

Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.

Stufenführerschein bei Klasse T
Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.

Gast am 22 Feb 2005 17:18:10

man muß hier zwischen Schleppen und Abschleppen unterscheiden.

Abschleppen ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges.

Zum Abscleppen benötigt der Fahrer des abschleppenden Fahrzeuges nur die Fahrerlaubnis, die nötig ist, um sein eigenes Fahrzeug bewegen zu dürfen. Der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeuges benötigt dagegen keine Fahrerlaubnis,(§6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)) muß aber min. 15 Jahre alt sein (§10 FeV)

Das Schleppen ist in §33 STVZO geregelt. Dies betrifft u.A. das ziehen von Anhängern. Hierfür ist die entsprechende Fahrerlaubnis nötig. Wer z.B. ein betriebsfähiges Fahrzeug hinter ein anderes Fahrzeug hängt, der Schleppt und braucht hierfür wiederum die entsprechende Fahrerlaubnis.

[Admin] am 22 Feb 2005 17:38:42

und dann gibt es noch das Abschleppen in Bars oder Disco......... :D

Gast am 22 Feb 2005 17:46:14

Dirk hat geschrieben:und dann gibt es noch das Abschleppen in Bars oder Disco......... :D


dabei handelt es sich aber nicht um das Bewegen eines betriebsunfähigen Menschen im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung.

O.K. Das Ziel der Ortsveränderung ist hier ja gegeben. Aber Verwertung oder Vernichtung :?: :?:

mikel am 22 Feb 2005 18:13:49

Cruiser hat geschrieben:
dabei handelt es sich aber nicht um das Bewegen eines betriebsunfähigen Menschen:?: :?:


Das kann ich so nicht gelten lassen, ich kenne da Männer, die benutzen Tropfen zum betriebsunfähig machen :D :D

Das war jetzt nicht auf Dirk gemünzt!

[Admin] am 22 Feb 2005 18:14:33

na aber die entsprechende "Verwertung" spielt da sicher eine Rolle..... :D

stahlhans1 am 22 Feb 2005 20:26:19


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