1. Soweit ich weiß, werden verloren gegangene Kennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben und zunächst nicht neu vergeben.
Ein Diebstahl ist ja schliesslich auch möglich...
Man erhält dann übrigens eine neue Nummer mit neuem Kennzeichen, am Status des mit Fahrtenbuch auferlegten Halters ändert dies allerdings rein gar nichts.
2. Das verordnete Fahrtenbuch ist an das Fahrzeug gebunden, nicht an den Fahrer.
Der Hintergrund ist ja der, dass der Halter einen Fahrer zu einem Verstoß nicht benennen kann, dieses soll ein Fahrtenbuch verhindern.
Die Pflicht zur gewissenhaften Pflege des Buches obliegt daher dem Halter, die er auf mögliche Fahrer übertragen muss.
Wird das Fahrzeug veräußert, erlischt die Pflicht das Fahrtenbuch zu führen.
Meldet der Halter ein neues Fahrzeug an, kann die Straßenverkehrsbehörde die Auflage erteilen, auch für das neue Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen.
Umgehen kann man dies, wenn zum Beispiel eine andere Person als Halter auftritt und das Fahrzeug anmeldet. :wink:
Nach meinem Kenntnisstand muss die dritte Person selber keinen Führerschein haben.
Allerdings kann es mit der Versicherung gewissen Klärungsbedarf geben, da der Versicherungsnehmer für gewöhnlich gem. den AGB der Unternehmen einen FS haben muss.
Kennt man den VS- Vertreter gut, kann man vielleicht mit ihm handeln (und mit sagenhaften SF 240% anfangen... :roll: ). Alternativ ist es manchmal möglich, die Versicherung auf den FS- Inhaber zu legen, das Fahrzeug aber auf eine Person ohne FS als Halter eintragen zu lassen.
Damit wäre das Fahrtenbuch umgangen.
Also rein theoretisch...
Hier kann man auch was dazu lesen:
--> Link