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anordnung fahrtenbuch - nur mal so rein theoretisch...


Jagstcamp-Widdern am 18 Jan 2010 09:49:41

moin,

wenn eine behörde das führen eines fahrtenbuches angeordnet hat, bezieht sich das auf das betreffende kfz.

wnn nun dieses kfz verscheuert wird und dann ein neues (mit anderem kennzeichen) zugelassen wird - wie ist das denn dann mit dem fahrtenbuch?
oder wenn man die kennzeichen verliert...?

nur mal so rein theoretisch...

grusz hartmut

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Lancelot am 18 Jan 2010 09:54:06

Grüß Dich Hartmut,

katze-bruno hat geschrieben:wnn nun dieses kfz verscheuert wird und dann ein neues (mit anderem kennzeichen) zugelassen wird - wie ist das denn dann mit dem fahrtenbuch?


... dann brauchst Du ein neues Fahrtenbuch ... für´s NEUE Fahrzeug.


katze-bruno hat geschrieben:oder wenn man die kennzeichen verliert...?


... dann brauchst Du neue Kennzeichen (mit der gleichen Nummer), das alte Fahrtenbuch führst Du weiter.

LowCostDriver am 18 Jan 2010 10:34:56

1. Soweit ich weiß, werden verloren gegangene Kennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben und zunächst nicht neu vergeben.
Ein Diebstahl ist ja schliesslich auch möglich...
Man erhält dann übrigens eine neue Nummer mit neuem Kennzeichen, am Status des mit Fahrtenbuch auferlegten Halters ändert dies allerdings rein gar nichts.

2. Das verordnete Fahrtenbuch ist an das Fahrzeug gebunden, nicht an den Fahrer.
Der Hintergrund ist ja der, dass der Halter einen Fahrer zu einem Verstoß nicht benennen kann, dieses soll ein Fahrtenbuch verhindern.
Die Pflicht zur gewissenhaften Pflege des Buches obliegt daher dem Halter, die er auf mögliche Fahrer übertragen muss.

Wird das Fahrzeug veräußert, erlischt die Pflicht das Fahrtenbuch zu führen.
Meldet der Halter ein neues Fahrzeug an, kann die Straßenverkehrsbehörde die Auflage erteilen, auch für das neue Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen.

Umgehen kann man dies, wenn zum Beispiel eine andere Person als Halter auftritt und das Fahrzeug anmeldet. :wink:
Nach meinem Kenntnisstand muss die dritte Person selber keinen Führerschein haben.
Allerdings kann es mit der Versicherung gewissen Klärungsbedarf geben, da der Versicherungsnehmer für gewöhnlich gem. den AGB der Unternehmen einen FS haben muss.
Kennt man den VS- Vertreter gut, kann man vielleicht mit ihm handeln (und mit sagenhaften SF 240% anfangen... :roll: ). Alternativ ist es manchmal möglich, die Versicherung auf den FS- Inhaber zu legen, das Fahrzeug aber auf eine Person ohne FS als Halter eintragen zu lassen.
Damit wäre das Fahrtenbuch umgangen.
Also rein theoretisch...

Hier kann man auch was dazu lesen: --> Link

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Gast am 18 Jan 2010 10:35:51

Ich trage dann auf der nächstfolgenden leeren Seite die neuen Fahrzeugdaten ein und führe das Buch weiter.
So hatte ich mal 3 FZG in einem Buch.

Lancelot am 18 Jan 2010 10:55:53

LowCostDriver hat geschrieben:1. Soweit ich weiß, werden verloren gegangene Kennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben und zunächst nicht neu vergeben.
Ein Diebstahl ist ja schliesslich auch möglich...


Bei "geklaut" (beide Kennzeichen weg) hast Du Recht ..

Bei "verloren" (gehe mal davon aus, daß nur EINS verloren wurde) bekommst Du die gleiche Nummer wieder, jedenfalls war das bei mir mal so, vor vielen Jahren ...

pluspetit am 18 Jan 2010 12:50:35

LowCostDriver hat geschrieben:Nach meinem Kenntnisstand muss die dritte Person selber keinen Führerschein haben.
Allerdings kann es mit der Versicherung gewissen Klärungsbedarf geben, da der Versicherungsnehmer für gewöhnlich gem. den AGB der Unternehmen einen FS haben muss.



Normalerweise dürfte es kein Problem sein, ein Fahrzeug auf einen anderen zuzulassen, der keinen Führerschein hat. In unserer Familie gibt es ein minderjähriges schwerbeschädigtes Kind, dass auf Grund seiner Schwerbeschädigung Steuerfreiheit bei der KFZ Steuer genießt. Es ist kein Problem, wenn dessen Eltern das Fahrzeug fahren, es aber auf das Kind zugelassen wird. Die Versicherung wunderte sich zwar zunächst, es war ihr aber zu erklären. SF-Klasse etc. bleiben unverändert.- Steuerrechtlich dürfen dann aber nur Fahrten mit dem Kind oder für das Kind (z.B. Lebensmitteleinkauf etc.) gemacht werden. Da es aber ein reiner Zweitwagen ist, ist das in dem Fall kein Problem.

LG

pluspetit

co11 am 24 Jan 2010 12:41:41

Wenn die Möglichkeit besteht, kann ein Fahrzeug, zu Umgehung eines Fahrtenbuches, auf Ehefrau, auf Lebenspartner oder andere Personen angemeldet werden.
Bei der Übernahme der Rabatte, erkennen die Versicherungen den Lebens- oder Ehe-Partner an.
Der bisherige Versicherungsnehmer unterschreibt einen Vordruck, und bestätigt gegenüber der Versicherung, daß er mit dem Übertagen der Rabatte einverstanden ist.
Die ACCURA geht in diesem Vordruck noch einen Schritt weiter: Hier gibt es im Bereich nach dem Verhältnis zum neuen Versicherungsnehmer zusätzlich noch die Frage: oder langjähriger Mitarbeiter.
Wenn`s ums Geschäft geht, geht wohl vieles.
Walter

travelrebell am 24 Jan 2010 20:50:02

verlier doch lieber von Zeit zu Zeit dein Fahrtenbuch, Schusseligkeit ist zwar verwerflich, aber niemand kann dich zwingen dich selbst zu belasten...ein Ersatzbuch solltest du aber parat haben wenn du das alte FB hin und wieder mal verlierst, sonst gibt es Punkte !

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