Ingo.L am 18 Mär 2010 22:36:09
Ruf mal beim Strassenverkehrsamt und deiner Versicherung an und frag mal ob das noch so gilt:
Früher gabs den § 23 StVZO:
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere ... .... ..sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind.
Der wurde dann aber irgendwann gestrichen.
Jetzt sind meiner Meinung nach §19 STVZO und FZV §10 zuständig.
Inhaltlich bleibts aber rel. gleich:
Ohne Zulassung darf man ohne Umwege hin- und zurückfahren, aber man braucht Nummernschilder. Die alten abgemeldeten reichen aus. Für darüber hinaus gehende Fahrten muss man anmelden bzw. Kurzzeit-Kennzeichen benutzen.