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Hallo
möchte Fragen, ob ein Fahrradträger für den Pkw, auch auf der Anhängerkupplung für Wohnmobil erlaubt ist. Habe noch einen in der Garage stehen und möchte diesen fürs Womo nutzen. Habe aber gelesen in einen Tread das diese Träger aufgrund der schmaleren Rückleuchtenbreite nicht erlaubt seinen sollen :?: (Weil für PKW gemacht) Wer hat so ein Teil hinten auf der AHK gebaut und schon Erfahrung mit dem Fahrradträder gemacht - mit dem Gesetz oder Händling. Würde mich über Informationen und wissenwertes freuen. MFG Gerald Die Rückleuchten müßen weiter auseinander, das Maß zur Außenkante des Wohnmobils sind so glaube ich 40cm vom Rücklicht sein, wenn der Abstand größer ist kann es Ärger geben.
Ich fahre auch mit solch einem Teil, habe die Rückleuchten weiter nach außen gesetzt, beim Fahren spüre ich das Teil nicht, beim abladen freue ich mich immer das die Räder nicht so hoch hängen. da der träger schmaler als das Womo ist, sieht man doch sogar noch die original womo-beleuchtung.
ich würd mir da keinen kopf machen, dranbauen, räder aufladen und fahren... grusz hartmut ich fahre seit 2006 mit Fahrradträger auf AHK rum und hatte bisher keine Probleme
Ralf ausserdem haben die Fahrradträger ja eine eigene Beleuchtung, die über die Steckdose für Anhänger aktiviert wird.
Wo liegt jetzt das Problem?
Das Problem ist, das mitte Rückleuchte nicht mehr wie 40 cm von der äußeren Fahrzeugkannte entfernt sein darf. Schaut aber offensicht keiner nach. Dieter und nicht zu vergessen, das die nebelschlußleuchte am Fahrzeug abgeschaltet wird, und die Maße zur Außenkante eingehalten werden müßen.
Mir ist das erst durch einen Hinweiß von Goldschmitt bewußte geworden, den in dem Katalog gibt es einen Hinweiß Ist ne rechtliche Grauzone.
Der Träger ist nämlich weder Fahrzeug noch Anhänger....also gelten beide Vorschriften für den Träger NICHT ! Andererseits hat der Träger eine separate ABE, kann also an jedem Fahrzeug benutzt werden, und es handelt sich ja nur um eine Widerholung der Fahrzeugbeleuchtung, nicht um die Fahrzeugbeleuchtung an sich. Mir ist kein Fall bekannt, wo es Probleme mit der Benutzung eines solchen Trägers am Womo gab. Ich selber habe auch so einen Träger und benutze ihn seit Jahren ohne Probleme.
Nur weil es gemacht wird, ist es noch lange nicht erlaubt! Der Träger ist nach geltender Rechtsprechung Ladung, welche in der Regel eine ABE besitzt, diese soll die richtige Befestigung am Fahrzeug bescheinigen. Da die Anhängerkupplung eine Bauartgenehmigung hat, und im ursprünglichem Sinne auch nur für Kupplungen mit Bauartgenehmigung genutzt werden darf. Die Beleuchtung ist nur notwendig, wenn die original Fahrzeugeigenbeleuchtung verdeck wird, sinngemäß auch das Kennzeichen. Wenn die Beleuchtung verdeckt wird, sowie in der Regel die NS abgeschaltet wird, sind die Maße für Fahrzeugbeleuchtungen einzuhalten, und die Sichtbarkeit muss nicht nur von hinten sondern auch in dem Winkel möglich sein, den die Verordnung vorgibt. Bei einem Wohnmobil wird die NS immer zu weit von der Außenkante entfernt sein. Hallo Gerald,
ich bin gerade dabei mir einen Fahrradträger für die AHK zu kaufen. Da ich auch unterschiedliche Aussagen bekommen habe, habe ich am letzten Freitag bei der Polizei angerufen. Alle sehr freundlich und hilfsbereit dort. Nochmal ein Danke an dieser Stelle dafür. Da war nichts bekannt, was dagegen spricht einen ganz normalen Fahrradträger zu montieren (ABE vorausgesetzt). Dort wurde ich zusätzlich mit einem Verkehrssicherheitsberater bei der Polizei verbunden. Dieser hat sich noch mal vergewissert, nochmal nachgesehen und mich dann umgehend zurück gerufen. Also es kann danach ein ganz gängiger Fahradträger montiert werden.
genau so ist es :!: :!: Übrigens -> Schaut doch einmal genau hin : Die Leuchten vom WoMo sind immer gut zu sehen und alle Funktionen die das Fahrzteug hat ,hat der Träger auch -> einschliesslich Rückfahrlicht und Nebelleuten --->> Ich habe eine amtliche ABE , wenn es nicht erlaubt sein solte ,verklage ich das KBA :wink:
Nur das die Leuchten nicht den geforderten Abstand zu den Außenkanten des Fahrzeuges haben, die ABE ist in keinem Fall für die Nutzung mit einem Wohnmobil erteilt worden. Und für die Rückleuchten an der Ladung ist der Fahrer verantwortlich. Und für die Klage gegen das KBA hätte ich gerne einen Sitzplatz!
Die Fahrzeugbegrenzung bleibt ja gleich -> Die WoMobeleuchtung ist breiter und höher angebracht -> sie ist noch sehr gut zu sehen ... Ansonsten ,kenne ich nur die Regelung von "Überbreite" , wo bei Überstand von 40 cm -> Zusatzleuchten anzubringen sind -> in diesem Falle sind wir zu schmal :wink: Ich fahre damit und verlass mich auf die ABE......Ich würde mir eher Gedanken zur Tragfähigkeit machen .....Schade ,das ich kein Foto von der direkten Heckansicht des Trägers habe. der §49a der STVZO regelt schon alles,
"........Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können. (9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlußleuchten erfolgen. (10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein. (11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates...." besonders das die Maße eingehalten werden, und dies ist bei einem Fahradträger in Verbindung mit einem Wohnmobil nur sehr selten der Fall, da die Bemaßung der Rückleuchten des Leuchtenträgers zu den Außenmaßen des Fahrzeuges beziehen. Da hilft auch keine ABE des KBA Hallo,
habe mal ne Frage zum Träger auf einer Kupplung, ich überlege auch so etwas anzuschaffen. Zählt so ein Träger mit Fahrrad dann noch zum normalen WoMo Gewicht oder da ja auf der Anhängerkupplung zur Stützlast. Habe leider dazu nichts gefunden. Vielen Dank schon mal ....logischerweise beides.
Du musst das Gewicht zur Hinterachslast (ergo auch zum Ges.Gew.) dazuzählen. Darfst aber auch die Stützlast nicht überschreiten. Bernd
Hiermit ist doch das Meiste dazu gesagt: Wenn der Fahrradträger die Winkelsicht seitwärts oder auch vertikal beschränkt, ist er unzulässig. dann wäre der Ausweg gegeben, ihn separat zu beleuchten. Da ein an der AHK befestigter Träger in der Regel nicht deutlich über den Womoleuchten angebracht ist, gilt obiges. De facto muss er immer dann abmontiert werden, wenn er bei Anhängermitnahme die mögliche Seitwärtsbewegung des Anhängers einschränkt. Dies gilt umgekehrt auch für die Anbringung auf der Anhängerdeichsel. Ausserdem ist die Hinterachsbelastung des Womos im ersten Fall zu beachten, denn der Fahrradträger erhöht diese mit zunehmender Entfernung von der Hinterachse (Hebelwirkung). Felix52 Wahnsinn, worüber man sich so viele Gedanken machen kann.
Ich habe so einen Teil seit 7 Jahren auf der AHK, weil mir meine Finger zu schade (und meine Beine zu kurz) sind, um ein Fahrad einen Meter auf die Tür zu hängen. Dann machte ich diese Erfahrungen: In Bayern störte sich die Polizei an den zusätzlichen Leuchten, denn die Fahrzeugleuchten sind ja frei sichtbar (dies war 2004). Die Polizei in BaWü bemängelte die Tiefe der Leuchten, d. h. sie sind eben bei einem Kastenwagen schon sehr tief unten. In A - dort musste ich knapp zahlen - kam der Polizist auf die Idee, dass die Plaketten am Radträger kleben müssen.... mehr sage ich dazu nicht. Und in Italien - nahm ich mein Fahrrad ins Womo und durfte dann mit dem leeren Träger weiterfahren, weil ich keine rot-weisse Tafel hatte. Doch meine Erfahrungen sind schon ein paar Jahr her. Jetzt habe ich einen Rollerträger öfters mit. Bisher hat sich daran noch keiner interessiert, obwohl ich jetzt wie die Concord daherkomme. Wahrscheinlich schimmern meine grauen Haare schon zur Windschutzscheibe raus, weil sich keine Polizei mehr für mich interessiert. Hoffentlich werde ich von den Korrekt-Genauen nicht falsch verstanden: ich akzeptiere die Genauigkeit. Doch selber stehe ich mehr auf probieren. lg ruptech Es geht hier nicht darum, ob ich etwas anbauen kann und seit wievielen Jahren es von niemanden bemängelt wird oder nicht, sondern darum, dass bei einem schwerwiegenden Verkehrsunfall z.B. bei einem Auffahrunfall mit Schwerstverletzten oder gar schlimmer unabhängige Gutachter durch die Verkehrsstaatsanwaltschaften angeordnet werden.
Spätestens dann wird man böse ins Schwitzen kommen, wenn dieser feststellt, dass ein rechtlich nicht zulässiger Träger montiert war. Wird bei einem Verkehrsunfall mit Verletzten, auch wenn man nicht der Hauptverursacher ist, bei einem ein Fehlverhalten festgestellt, sei es auch noch so gering, so ändert sich der Status vom unfallbeteiligten Zeugen zu Beschuldigter bei der Polizei und zu Angeklagter bei der Staatsanwaltschaft. Man kann sich dann ja darauf berufen, dass es andere hier im Forum auch so handhaben. Mal sehen wie dies das Gericht und Versicherung des Unfallgegners oder im schlimmsten Fall die Hinterbliebenen sehen. Nur mal so als Denkanstoß.
Bitte relativieren. 1. ist ein nicht ordnungsgemäßer aber verkehrssicherer (wenn der auf anderen Fahrzeugen benutzt werden darf)Fahradträger, immer noch eine Ordnungswidrigkeit und somit leicht fahrlässig. Damit wäre der Schaden immer von der Haftpflicht gedeckt. :) 2. ist es kein Kuhfänger mit dem man einem anderen drauffährt :wink: 3. sind Bestimmungen und Verordnungen i.d. R. allgemein ausgelegt und in Sonderfällen gibt es eben eine Grauzone, die aber eben wie hier, kaum Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat. Das wäre das Gleiche wenn man in Spanien mit dem italienischen Schild rumfährt und einer draufbrettert, der dann sagt, das lag zum großen Teil am Schild. :roll: 4. müsste jeder sich schuldig fühlen der eien starre AHK hat und dann mit dem Auto rumfährt obwohl kein Anhänger oder Träger draufhängt. Denn eine unbenutze AHK verursacht auch mehr Schäden als keine oder eine abgenommene AHK, wenn einer draufbrettert. :-o 5. gibt es wirklich wichtigere Ursachen, wie z.B. Überladung oder zu alte Reifen :!: Jörg Hi,
es kann jeder Tun und lassen was er will. In 99 von 100 Fällen wirds auch nie was geben, aber 1. aber bei der rechtlichen Bewertung gilt eben ordnungsgemäß und verkehrssicher. 2. :D 3. es ist absolut keine rechtliche Grauzone. Wenn Dir in Spanien hinten einer drauf brettert und Du ein italienisches Schild statt einem Spanischen hast begehst Du nach spanischen Recht eine eindeutige Ordnungswidrigkeit. Ohne wenn und aber. Wenn der Hintermann sagt, er hat Dich deswegen nicht gesehen. Ganz klare Sache - rein rechtlich. Das diese Verordnung hirnrissig ist und weit weg jeglicher Vernunft ist, ist mir vollkommen klar. Auch ich werde in Spanien nur ein ital. Schild montieren, aber wenn dann was passiert, trage ich dafür das Risiko und die Konsequenzen. Aber rein rechtlich ist es eindeutig. Genauso verhält es sich mit den Trägern. Es gilt hier wie oft der Spruch: Wo kein Kläger, da kein Richter. 4. Sicherlich hast Du hier Recht, aber es gibt eben rechtliche Bereiche, in den zwar Recht, aber nicht Gerechtigkeit gesprochen werden kann. Das ist ein massgeblicher Punkt der oftmals vergessen wird. Ein Richter wird immer versuchen mit dem Richterspruch Recht zu sprechen, wohlwissend, dass dies nicht immer Gerechtigkeit sein muss. (Z.B. Opferentschädigung des Kindesentführers Gäfgen durch Androhung von Folter durch Polizeipräsident Daschner. Menschlich absolut unverständlich, rein rechtlich einwandfrei :( ). 5. Hast vollkommen Recht, dass es schlimmere "Sünden" gibt. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es eben Rechtlich unter Umständen doch Ärger geben KANN. Das Risiko trägt jeder für sich selbst. LG Stephan Hallo aus dem Norden,
mein Pössl 2WIN hatte eine Anhängerkupplung und da habe ich dann auch meinen Fahrradträger, der eigentlich für meinen PKW gedacht war, drauf montiert. Den originalen, am Pössl auf die Hecktür montierten Fahrradträger hatte ich nämlich abgebaut, weil der mir irgendwie immer "im Weg" war. Ideal war es beim Pössl aber auch nicht, den Fahrradträger auf der AHK zu montieren. Die Hecktüren des Pössl lassen sich dann nicht mehr öffnen! Ich habe den Fahrradträger daher nur einmal mitgenommen und das war es dann. Probleme mit den Ordnungshütern habe ich nicht bekommen. Jens
Das würde ja heissen, dass ein Fahrradträger auf der Anhängekupplung überhaupt keine Beleuchtung braucht, da die Original-Womo-Beleuchtung sichtbar und damit ausreichend wäre. Und das kann ich nun auch wieder nicht glauben. Trotzdem, alle rechtliche Vorschriften beziehen sich auf Anbauhöhe und Anbaubreite der Leuchten, oder aber auf Anhänger. Ob ein Anbau (Fahrradträger) ohne eigene Beleuchtung, der die Originalbeleuchtung nicht verdeckt, erlaubt ist, und wie weit er nach hinten überragen darf, scheint unklar, bzw. nicht geregelt zu sein. Insgesamt ist das, bei den vielen arbeitsuchenden Juristen im Land, im (Un-)Fall der Fälle, keine beruhigende Situation. Viele Fahrradträger benötigen eine eigene Betriebserlaubnis, da diese rechtlich mit Einspuranhänger der 50er Jahre gleichgestellt sind, dies in Deutschland bis ende der 70er Jahre. Danach wurde die EG-Vorschrift übernommen welche auch heute noch die festlegt was gefordert wird.
Fahradträger nach der gültigen EG-Vorschrift Hie eine Ausführung des ADAC .Speziell zu Kupplungsträgern: Ihnen liegt normalerweise eine EU Betriebserlaubnis mit Auflistung der verwendbaren Anhängekupplungstypen sowie Fahrzeugtypen bei. Diese Unterlagen müssen im Fahrzeug mitgeführt werden (andernfalls Anbauprüfung/technische Abnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen mit Eintrag in die Fahrzeug-Papiere erforderlich). Kupplungsträger dürfen normalerweise nur auf eine Stahl-Kupplung montiert werden. Bei Anhängekupplungen aus Aluminium (z.B. teilweise bei Audi und BMW) unbedingt den Hersteller nach einer speziellen Freigabe befragen. Allgemein: Bei den Kupplungs-Trägersystemen werden alle rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges am Heckfahrradträger wiederholt. Es muss zudem gewährleistet sein, dass sich die Nebelschlussleuchte fahrzeugseitig bei Benutzung des Fahrradträgers selbsttätig ausschaltet bzw. nach Entfernen wieder einschalten lässt. An Fahrzeugen für die eine 3. Bremsleuchte vorgeschrieben ist (alle ab Ende 1998) muss diese am Träger dann „wiederholt“ werden, wenn sie durch Ladung verdeckt wird (häufig bei Cabrios mit Bremsleuchte im Kofferraumdeckel der Fall). Das amtliche Fahrzeugkennzeichen muss am Leuchtenbalken des Heckträgers wiederholt werden Hallo,
möchte auch gerne was anbringen; bzw. nachfragen: wenn ich einen Fahrradträger ans Womo anbringe, hat der ja keine eigene Beleuchtung und steht ja auch hintenraus (und das nicht wenig!). Und da ist ja wichtig, dass die Beleuchtung vom Fahrzeug nicht verdeckt wird. Ergo: wenn der Kupplungsträger dem auch so entspricht, braucht er ja eigentlich nur eine Nummertafel mit Beleuctung (die wir ja verdeckt) und ansonste eigentlich nichts!. Weitere Frage, wegen dem Abstand der Beleuchtung zum Fahrzeugrand: wie sieht das bei einem Anhänger aus, der wesentlich schmaler als das Womo ist? Jürgen der sich auch eine AHK anbauen will, unter anderem wegen so einem Kupplungsträger. Hallo,
am einfachsten ist es doch das Teil anbauen und so zum TÜV fahren. Jedes WoMo ist individuell anders, wie auch der Träger und dessen Anbringung. Ansonsten kann hier noch ewig darüber diskutiert werden. Gibt dieser sein ok dann passt es auch. Evtl. eine Eintragung vornehmen lassen, aber dann passt es. Wer beim TÜV war kann ja dann hier über die Erfahrung nachberichten. Schönen abend Stephan Hallo,
ich muß da leider nochmal ganz doof fragen. Wie läuft das denn mit der Gewichtsbelastung bei einer Anhängerkupplung? Normalerweise wird ein Anhänger doch über die Stützlast abgerechnet, bei meinem Ford wären das 1000 kg. Warum wird dann wohl der Fahrradträger auf der Anhängerkupplung zum Gesamtgewicht des Fahrzeuges (bei mir 3,5 to) gerechnet. Vielen Dank für eure Hilfen. aus Schwaben. Hmm nsu - so ganz verstehe ich deine Frage nicht..... Stützlast wird in jedem Fall immer dem Zugfahrzeug zugerechnet. (Vermutlich meintest du 100 kg) Also ich bin da ein totaler Laie.
Ich dachte mein Fahrzeug hat separat das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 to. Nun kommt separat die Anhängerkupplung. Bei den techn Details meines Womo ist eine Anhängelast von 1000 kg eingetragen. Als Laie bin ich davon ausgegangen, dass ich eben von meinem Womo Gewicht wegnehmen kann und über AHK gerechnet wird. Ich wollte einen Fahrradträger auf die AHK setzen. Die 3,5 to sind relativ knapp bei uns und ich war schon mal auf der Waage. Vielen Dank für die Hilfe. Durch den Fahrradträger wird deine Zuladung weniger nicht mehr.
Erst durch einen Anhänger kannst du mehr mitnehmen. Muß sich wirklich um eine Grauzone handeln. Die orig. Radträger am Heck der Mobile haben auch keine Beleuchtung. Kupplungsträger gehen auch nicht weiter übers Heck raus und brauchen eine zusätzliche Beleuchtung die ich wichtig finde. bert Hallo, fährt jemand mit vier Fahrrädern auf der AHK? Welche Träger sind eurer Meinung nach empfehlenswert? Ich möchte einen am Kastenwagen benutzen. Bisher habe ich unsere Räder immer auf dem Dach und im Kofferraum transportiert. Das geht nun nicht mehr. Das Dach ist zu hoch und statt Kofferraum habe ich jetzt Wohnraum.
Viele Andi Hallo,
wichtig ist die zulässige Tragkraft. Nicht die Anzahl der Räder sondern das Gewicht ist entscheidend. Lass dich gut im Fachhandel beraten, bevor dir die Teile über die Autobahn fliegen, z.B. bei Sawiko oder bei Fiedler. Schönes Wochenende Hallo,
habe ich das jetzt richtig verstanden? Wenn ich meinen jetzigen Fahrradträger abnehme (er ist eh defekt) und einen für die Kupplung kaufe und dort die Fahrräder drauf mache, dann bringt mir das vom Gewicht her gar nichts. Obwohl ich nun direkt am Fahrzeug weder Träger noch die Fahrräder habe. Hat da jemand einen rechtlichen Hintergrund, wäre ja nicht logisch, da ja Gewicht auf der AHK oder ist das weil keinerlei andere Abstützung durch Räder oder so wie beim Anhänger. |
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