Nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Kosten eines Zivilprozesses ab sofort auch von Privatpersonen steuerlich absetzbar, wenn der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig angestrengt worden ist. Die Entscheidung datiert vom 12.05.2011 und hat das Aktenzeichen VI R 42/10.
Die vollständige Entscheidung ist nachlesbar unter:
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Dort das Aktenzeichen eingeben!!
Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, welche die Kosten ganz oder teilweise übernommen hat, werden die von dort gezahlten Beträge vorher abgezogen. Diejenigen Beträge, auf denen der Kläger oder Beklagte sitzenbleibt, können allerdings als außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abgezogen werden.
Je nach der individuellen Steuerquote erhält man also über die steuerliche Absetzung zwischen 14 % und fast 50 % der tatsächlich aufgewendeten Prozesskosten zurück, was einen erheblichen Vorteil im Vergleich zur früheren Rechtslage darstellt.

