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BGH: Erfüllungsort für Nachbesserung am Sitz des Verkäufers.


mueckenstuermer am 01 Aug 2011 09:13:08

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.04.2011 VIII ZR 220/10 ist nun für das Kaufrecht endlich obergerichtlich geklärt worden, wo sich üblicherweise der Erfüllungsort für die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten befindet. Der Streit, ob also ein Käufer das Fahrzeug zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten zum Sitz des Verkäufers überführen muss oder aber der Verkäufer verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ort des Käufers zu reparieren oder zu sich in die Werkstatt zu holen, ist damit zugunsten des Verkäufers entschieden.

Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, spricht die Verkehrssitte dafür, dass regelmäßig der Sitz des Verkäufers Ort der Nacherfüllung ist und der Käufer daher verpflichtet ist, das defekte Fahrzeug dort zur Durchführung der Nacherfüllung anzudienen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass zur Durchführung der Nacherfüllung in der Regel geschultes Personal und Werkstatttechnik erforderlich sei. Dies mache grundsätzlich die Verbringung des Fahrzeugs in eine mit geeigneten Vorrichtungen ausgestattete Werkstatt des Verkäufers notwendig. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Nachbesserung auch vor Ort ohne weiteres möglich wäre. Insofern wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass bei größeren Nachbesserungsarbeiten und Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung das Fahrzeug vom Käufer an den Verkäufer überbracht werden muss.

Nach § 439 Abs. 2 BGB hat dafür dann allerdings der Verkäufer Kostenerstattung für den Überführungsaufwand zu leisten.

Ich kann also nur dringend davor warnen, in den Regelfällen darauf zu bestehen, dass der Verkäufer das Fahrzeug beim Käufer abholen muss. Dies führte im hier zitierten Fall des BGH dazu, dass die Klage abgewiesen wurde, weil der Käufer das Fahrzeug nicht an den Firmensitz des Verkäufers verbracht hatte. Der Verkäufer wurde also gar nicht erst in Verzug gesetzt, da von Anfang an „zu viel verlangt wurde“.

Leider lässt der BGH anklingen, dass bei Minimängeln auch durchaus eine andere Auslegung durch die „äußeren Umstände des Einzelfalles“ möglich sei. Dies schafft wiederum Unklarheiten, wo diese Grenze verläuft. Wer sichergehen will, überführt das Fahrzeug in Grenzfällen auf jeden Fall zum Verkäufer und minimiert dadurch jedes Risiko, wegen eines Fehlers mit Gewährleistungsansprüchen oder gar dem Rücktritt ausgeschlossen zu sein. Bei Mängeln, die Fachpersonal und Werkstatttechnik erfordern, gibt es allerdings jetzt keinen Zweifel mehr.

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raribay am 01 Aug 2011 09:35:42

Beten Dank für die Info. :dankeschoen:

Gast am 01 Aug 2011 10:43:15

Danke !

Somit sehen die Käufer von WOMOs endlich klar und viele Streitereien und
Diskussionen werden in Zukunft vermieden.
Hoffentlich lesen dieses Urteil auch die vielen Anwälte, die "nicht vom Fach" sind
und trotzdem mit solchen Problemen konfrontiert werden.

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Gast am 01 Aug 2011 10:44:33

raribay hat geschrieben:
Beten
Dank für die Info. :dankeschoen:


Wenns hilft ? ;-)

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