Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels getroffen.
Die beiden Partein stritten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages für eine Wohnmobil zum Preis von 134.437 €. Nach Übergabe war das Wohnmobil vier Mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert worden. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen sind und daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen; dies gilt auch für ein Fahrzeug der "Luxusklasse".
Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10
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Vorinstanzen:
LG Lübeck - Urteil vom 7. Januar 2010 – 10 O 251/07
OLG Schleswig - Urteil vom 8. Juli 2010 – 16 U 10/10

