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Manche WoMo´s haben hinten solche rot-weißen Reflektionstafeln dran.
Im Katalog heißen die auch "Nachtparktafel" Sind die irgendwo Pflicht :?: Was hat das damit auf sich :?: Hallo Ingolf,
Du meinst nicht die, die an den Fahrradträgern angebracht sind? Das sind kine Nachtparktafeln. Die Du meinst, sind zumindest in Italien Pflicht, müssen aber aus dem teueren Alluninium sein. Ich weiß nicht, ob die noch in anderen Ländern vorgeschrieben sind, aber wenn man Sie hat, so wie ich, fährt man sie auch überall gerne angebaut herum. :) Für alle Teile, die über dem normalen Heckgrundriß des WoMo-Hecks überstehen, ansonsten - Zahlemann und Söhne :D :D :D Die ansonsten aufklappbaren Nachtparkafeln sind vorn und hinten(?) an Fahrzeugen. ... ähem, jetzt mal in den alten Fahrschulbögen nachgekramt, :eek: ich kriege es leider nicht mehr zusammen - irgendwie für parkende Fahrzeuge, unbeleuchet und ab einem bestimmten Gewicht. An einem Miet LKW, ein 7,5 Tonner, war vorne so ein Ding dran. Mußte ich über Nacht an unbeleuchteten Plätzen immer aufklappen. Aber hier weiß bestimmt jemand mehr über die Nachtparktafeln. Ich glaube, wenn ich nochmal in der Theorie nachgeprüft werde, falle ich durch :? :oops: :? Grß Camperfan Udo Die Nachtwarntafeln sind ab 3,5 t auf öffentlichen Straßen pflicht.
Vorne und hinten.Es gibt bestimmte Maße wie sich angebracht sein müssen. Wie die sind weiß ich nicht so genau iwir haben sie bei kauf des Womos gleich in der Werkstatt montieren lassen. Hallo,
Pflicht sind die Dinger nur, wenn du dein Fahrzeug nachts beim Abstellen nicht beleuchtest(Standlicht, Parklicht) Uns hat man gesagt das die ,wenn das Fahrzeug auf der Straße steht,immer pflicht sind. Hi, hi, hi......
... ich sehe schon, wir vier sollten uns alle noch mal zur Theorie anmelden :D :D :D :oops: Da kann ich mich auch gleich melden. Mein Sohn lernt für den Rollerführerschein und ich guck dämlich aus der Wäsche
Aretousa Im Freizeitwelt-Katalog steht bei der Nachtparktafel: Pflicht für alle innerorts geparkten Fahrzeuge und Anhänger über 2,8 t (§22 StVZO).
Entweder haben die sich verdruckt oder es hält sich keiner dran. Hallöchen ! Am besten mal beim ADAC nachfragen, die wissen es ganz genau. Ich hatte vorletztes Jahr einen Anhänger mit überstehenden Surfbrettern in Italien. Da mußte man es immer dran haben. ... na, ich gehe uns dann mal ALLE anmelden .... :verweis:
Camperfan Udo Also, für mich bitte auch einen Anmeldebogen!
An meinem 4,6 tonner hab ich die Tafeln jedenfalls nicht. Meine Erinnerung (dunkel, ganz dunkel) sagt mir das gleiche wie Frebeka. Und dann auch nur bei nicht ausreichend beleuchteten Strassen. D.h. parke ich unter ner Laterne, brauch ich die Tafeln nicht. Park ich auf nem Parkplatz und nicht auf der Strasse, brauch ich sie sowieso nicht. Aber wie gesagt: dunkel. Wenn man sie jedoch immer bräuchte, dann würde der TÜV wohl meckern wenn keine montiert sind, oder? Auch bei neuen Großwomos hab ich noch nie diese Tafeln bemerkt. Lothar Tja, das würde mich auch interessieren ... (ob die Dinger tatsächlich über 3,5 to. Pflicht sind). Das müßte einem doch beim Erwerb eines derartigen Wohnmobils mal gesagt werden bzw. gleich mit angeboten werden oder gar zum Lieferumfang gehören ??!! Wir haben das zweite Wohnmobil über 3,5 to. gekauft, da war noch nie die Rede von sowas. Und das Teil steht auch ab und an bei uns auf der Straße - unbeleuchtet natürlich. Und wenn man wo übernachtet, steht das Wohnmobil doch auch unbeleuchtet auf der Straße ... ??!! Total verwunderte
PS: Mache die Theorie nicht mehr mit, es hat mir schon gereicht, Interesse halber mal meinen Großen bei seinem Führerschein vor einem halben Jahr ständig abzuhören und mit ihm die Bögen zu machen, da hatte ich schon die gewissen Ausfälle ... (komme aber im täglichen Straßenverkehr bestens zurecht, auch, wenn nicht die anderen, sondern ICH aufpasse - vor allem in Kreisverkehren und Reißverschlußsituationen, wo immer noch 80 % Fahrfehler begehen) Nachtparktafel
Nach § 22a/30 der StVZO Pflicht für innerorts nachts auf öffentlichen Straßen parkende Anhänger, Caravans sowie LKW/Reisemobile über 2,8 t zul. Gesamtgewicht. Falls an diesen Fahrzeugen die Eigenbeleuchtung nicht angeschaltet ist, müssen sie durch Nachtparktafeln hinten und vorne gesichert sein. Größe: 42,3 x 42,3 cm. Alublech. Vorderseite weiß reflektierende Folie nach DIN 67520, Diagonalstreifen rot reflektierend nach DIN 6171.Bauart genehmigt durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Nachtparktafeln sind so anzubringen, dass die Diagonalstreifen immer nach unten zur Fahrbahnmitte zeigen. Also man braucht sie nicht unbedingt. Diese Tafel verschönert ja auch nicht unbedingt ein Fahrzeug. Bei unserem kommt sie auf gar keinen Fall ran. §22a StVZO besagt:
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile. (1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: ... 9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c); ... und §51c: § 51c Parkleuchten, Park - Warntafeln. (1) Parkleuchten und Park - Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an. (2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein: 1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder 2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte oder 3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder 4. je eine Park - Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen. An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2000 mm und nicht länger als 6000 mm sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein. (3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass der unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein. (4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 müssen während des Betriebs am Bordnetz anschließbar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein, die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz angeschlossen sein müssen. (5) Park - Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, dass sie mit dem Umriss des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung Abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park- Warntafeln nicht verdeckt werden. :oops: Hallo,
sagt es bloß keinem, ich habe auch keine Warntafeln angebracht. Und außerdem, der Omnibus und der Caravan, der in unserer Straße auf dem Gehsteig steht, ist auch nicht beleuchtet. :D Uwe Paaaahhhhh - dieser wahnwitzige Verordnungs-Wust ...
Kann das mal einer übersetzen? Brauchen wir sie nun oder nicht - ich kenn mich nicht mehr aus Haaresträubende hi,
habt ihr alle keine suchmaschine?? ;) naja, guckt ihr halt --> Link alles roger? somit -falls betroffen- ab 3,5 to ! :D
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden also in hier nicht :)
aber was ist da nun mit Italien :?: Für Italien sind die Tafeln Pflicht, die auf den überstehenden Teilen am Heck montiert sind. (Meist an Heckträgern, Fahrradträgern und Mopedrampen).
Diese müssen neuerdings unbedingt aus ALU sein, Plastik ist nicht mehr erlaubt, deshalb sind die auch sch... teuro. Das sind aber nicht diese Nachtparktafeln, wie gesagt nur für die überstehenden Teile. In jedem Campingkatalog sind die gelistet. Camperfan Und sie müssen 5 rote Streifen und vier weisse haben. Hallo,
Warntafeln für Überstehende Lasten (z.B. Fahradträger) sind ebenfalls in Spanien Pflicht. Nur ist hier, in der EU kocht eben jeder sein eigenes Süppchen, die Norm für die Tafel anders (breitere Streifen und schwarzer Rand). Laut Auskunft des ADAC werden aber in Spanien auch die Italientafeln akzeptiert. Aber ob das auch wirklich jeder Dorfpolizist weiß? Peter also brauch ich so ne Tafel nur wenn hinten was übersteht :) Genau so ist es. 8) Jau, aber Fahrradträger reicht schon!!!!!!!!
Camperfan Ab wann ist denn was überstehend? Ich habe zwar eine Bühne hinten, aber die hat eigene Rücklichter angebracht. Ich nehme an, überstehend gilt über alles, was über die Rücklichter hinausgeht, oder? :?
Viele [/u]
jau! :top: ... geeeeeeeeenau ..... :gut: |
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