Immer wieder kommt es in Rückabwicklungsverfahren zum Streit, ob ein unerheblicher Mangel (das Gesetz spricht von unerheblicher Pflichtverletzung) vorliegt, weil dies eine Rückabwicklung des Vertrages nach § 323 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen würde.
Aus der Rechtsprechung des BGH kann man folgende Grundregel ableiten:
Ist der Mangelbeseitigungsaufwand absehbar gering, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ist der Mangelbeseitigungsaufwand ungewiss, ist der Rücktritt begründet, wenn bis dahin vergeblich nachgebessert worden war oder der Verkäufer weitere Nachbesserungen ablehnt.
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Ich denke, diese aktuelle Entscheidung schafft viel mehr Klarheit und macht sehr viele Verfahren kalkulierbarer als bisher. Die übliche Einwendung, der Mangel sei gering und damit kein Rücktritt möglich, ist nun viel enger zu sehen und nur noch in wenigen Fällen wirklich begründet. Nachlässigkeiten bei der Nachbesserung lohnen sich danach für die Verkäufer nicht mehr. Bleibt der Nachbesserungsaufwand im Dunkeln, kann das allein schon den Rücktritt begründen helfen.

