|
habe gerade gelesen:
"Wohnmobile bis 3,5 t mit Anhänger: max. 80 km/h" --> Link wusste ich bis heute nicht und wäre dadurch auf mit >3,5t u. Hänger 100 gefahren. :roll: meiner meinung nach darfst du grundsätzlich mit hänger nur 80km/h fahren, es sei denn der anhänger hat eine entsprechende tüv-zulassung für 100km/h. die 100km-Zulassung für den Hänger ist schon klar, aber auch dann darf man nicht 100 Dann hättest du jeden PKW mit einen "normalen2 hängen überholen dürfen? Hallo Thomas,
leider ist diese Regelung im EU Bereich nicht einheitlich. Du musst Dich daher vor Anreise informieren, wie die Beschränkungen in dem Land, dass Du vor hast zu bereisen geregelt sind. Nachtrag DEKRA-Link:
"Mit Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO sind die Vorschriften für die 100-km/h-Genehmigung neu gefasst worden. Die wichtigsten Änderungen sind die Aufhebung der festgeschriebenen Fahrzeugkombination und die Anhebung der Gewichtsfaktoren unter bestimmten technischen Voraussetzungen. Die bisher erteilten 100-km/h-Genehmigungen bleiben gültig. Die Verordnung gilt weiterhin, wenn Anhänger mitgeführt werden, für: Personenkraftwagen Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t" Quelle: --> Link hab gerade deinen link geöffnet.
dass man von 3,5t bis 7,5t mit anhänger nur 60km/h auf landstraßen fahren darf, ist mir auch neu. hab mich mit der problematik allerdings auch bisher noch nicht auseinander gesetzt, da mein Womo 3,5t hat.
Entweder PKW oder bis max 3,5to, Raidy :)
richtig, man darf auch dann auf der BAB nur 80km, und auf der Bundesstraße nur 60km ! :eek: für die 60km auf der Bundesstraße, durfte ich schon mal zahlen. :cry: Mit 100er Zulassung darf 100 gefahren werden, wenn das Zugfahrzeug unter 3,5t ist und die restlichen Bedingungen erfüllt.
Aber fahr halt mal 80 auf der BAB : die LKW´s verfluchen Dich ... Mir hat ein Polizist das mal so erklärt : "suchen Sie sich den schnellsten LKW und hängen sich hinten dran ... "
Wenn das Zugfahrzeug ein PKW und kein Womo ist, hast du recht.
Nö, die DEKRA sagt : Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t das wären ja wohl auch Womo´s ... :) , bis 3,5 to.
Was ist denn ein Mehrspuriges Kraftfahrzeug ?? Also mit meinem kann ich immer nur eine Spur z.Z. befahren..... ....man, man, man, immer diesen Paragraphendeutsch :roll: Als die 100kmh noch speziell für ein Gespann beantragt werden mußten, habe ich für mein 3,5t Womo mit 1300kg Hänger ohne Probleme die 100kmh Zulassung bekommen.
Die damaligen Spielregeln gelten noch immer.
Da hast Du aber wirklich Pech gehabt.IDa war wohl ein Punktesammler zugange. Ich bin noch hinter keinem Truck auf den Bundesstrassen mit weniger als 70kmh+ gefahren.
Einspurig wäre wohl ein Zweirad, mehrspurig (kenne aber keine 3- und mehr-spurigen :razz: ) wäre also alles andere ... interpretiere ich :) Moin
100 km/h Zulassung für Anhänger Die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ist möglich für >>>mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger<<< Hab ich schon seit inzwischen 10 Jahren, Kombination Womo bis 3,5 to und Anhänger. Musste damals sogar explizit für dieses Gespann abgenommen werden. Inzwischen ist die Fahrzeugbindung jedoch aufgehoben worden! Jetzt die andere Sache: 100 Km/h darf ich in Deutschland jedoch nur fahren auf: BAB und Kraftfahrtstrassen, die mit dem blauen Autoschild. :autofahren: wenn nur z.B. 70 km/h in der Baustelle erlaubt sind darf ich auch nicht 100 km/h fahren :razz: Klaus
Ja, kann ich verstehen. Wenn man überlegt das die meisten Tacho's abweichungen von ca. 3-5km/h haben, und die LKW's alle geeicht sind. Dann fährt er mit ca. 75km/h hinterher, da kann man das verfluchen verstehen. Da kann ich es nur befürworten, was der Polizist sagt. Es sei denn der LKW fährt 100km/h. Ich denke bei echte 90km/h ist man gut bei der sache, da sagt auch die Polizei noch nix, so meine Erfahrungen. Cashi
z.B. eine Trike!!! Werner Hallo, Leute, genaueres kann nur in den Erläuterungen zu STVO §3,Abs.2
gefunden werden: PKW aO 100 Autobahn keine Geschw.Begrenzung PKW m. Anh. aO. 80 Autobahn 80 mit Plakette 100 km/h Wohnmobile bis 3,5t aO 100 Autob. Keine ( Richtgeschw.) Wohnmobile über 3,5t bis 7,5t = 80km/h Wohnmobile mit Anhänger aO 80 km/h Autobahn 80 km/h Hier spielt also auch die sonst technisch mögliche Aufrüstung auf 100 Km/h keine Rolle. (Plakette 100) Aus STVO Kommentar Kirschbaum -Verlag. Giovanni. Du musst aber noch ergänzen, dass Wohnmobile >3,5 t bis 7,5 t mit Anhänger nur 60 km/h fahren dürfen!
--> Link Egal, ob der Anhänger generell eine 100 km Zulassun hat, denn folgende Punkte gelten für die 100 km Zulassung: - Auto ist mit ABS ausgestattet - Die zulässige Gesamtmasse des Autos beträgt maximal 3500 kg - Der Anhänger ist für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet - Die Anhängerreifen sind für 120 km/h ausgelegt und haben wenigstens den Geschwindigkeitsindex L - Die Reifen sind jünger als sechs Jahre Somit fallen WoMos über 3,5 t sowieso schon aus der 100er Regelung raus :( Freue mich schon auf die Hupkonzerte, wenn ich mit dem WoMo + 100 km-zugelassenem PKW-Anhänger mit 60 über die Landstraße tucker und die anderen Autofahrer nicht verstehen, wieso ich so rumschleiche......... :unknown:
Einfach einen 60 Aufkleber dazupappen 8) :oops: ........ manchmal kann das Leben auch einfach ZU einfach sein....... :oops:
:dankeschoen: ich darf sogar mit meinem Womo > 3,5t und Anhänger max 100km/h auf der Autobahn fahren.
siehe STVO: §18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen . . . (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger ... 80 km/h, (Hinweis: ... 100 km/h, vgl. 9. und 12. Ausnahmeverordnung zur StVO weiter unten) Die Ausnahmeverordnung dazu noch lesen. Die war mir jetzt zu lang zum hier einstellen. Heidi Alterschalter.
Das stimmt nicht , du hast doch nicht über 7,5t oder stehende Personen drin. Giovanni. Hallo, hier noch einmal der Originaltext:
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, ... 60 km/h, Das ist Gesetzestext und ist demnach nur für KFZ über 7,5 t zul. Ges.Masse mit Anhänger. die folgenden sind noch einmal dezidiert ausgenommen. Einschl. Omnibusse mit stehenden Personen usw. Giovanni. Hallo,
zurück zur frage bis 3,5 t 100 über 3,5 t 80 punkt,ende aus ingojavascript:emoticon(':)') Hallo Zusammen,
viel wurde behauptet, anderes aus Komentaren zitiert. Ich möchte einfach nur den Gesetzestext mal zeigen, jeder darf für sich entscheiden. FIAT gibt übrigens für den 250er eine Gesamtmasse von 6to Fahrzeug+Anhänger=Gesamtmasse (Kombination)Zuggewicht bei 3,5 to Fahrzeugmasse an. "9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1624) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.11.2010 I 1624 § 1 Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination) , für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h…..( Anforderungen an Fahrzeug bzw. Anhänger folgen) § 7 Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit. Warum auch immer wird bei PKw auf das Zuggewicht nicht eingegangen. Wolfgang Danke heidi 123,
jetzt bekomme ich so langsam Licht ins Dunkel! WoMo bis 3,5 t Stadt = 50 km Einspurige Landstraße = 100 km Autobahn/Kraftstraßen = 100 km WoMo bis 3,5 t + Anhänger Stadt = 50 km Einspurige Landstraße = 80 km Autobahn/Kraftstraßen = 80 bzw. 100 km (je nach Zulassung Anhänger/bzw. Fahrzeug mit ABS) WoMo bis 7,5 t Stadt = 50 km Einspurige Landstraße = 80 km Autobahn/Kraftstraßen = 80 km WoMo bis 7,5 t + Anhänger Stadt = 50 km Einspurige Landstraße = 60 km Autobahn/Kraftstraßen = 80km Hallo Alterschalter,
immer noch nicht ganz richtig: Hier die 12.Ausnahmeverordnung zum §18 STVO (siehe dort §1): ----------------------- Ausnahmen von § 18 StVO ... Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 18. März 2005 (BGBl. I Nr. 18 S. 866), zuletzt geändert durch: Erste Verordnung zur Änderung der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 26. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72 S. 3678, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009). Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: § 1 Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h. ------------------------ Also darf ich mit meinem Womo > 3,5t auf der Autobahn 100 km/h fahren und demnach auch mit Anhänger, wenn dieser die 100km-Zulassung hat. Heidi Hallo Heidi,
danke für den Hinweis, denn auf Ausnahmen zu den Paragraphen bin ich noch gar nicht gestoßen! Es ist schon sehr verzwickt, denn selbst 2 Fahrschulen ist dies nicht bekannt und die 80/60 Regelungen werden sogar per "Bilderbuch" vorgelegt. Gemäß der Ausnahmeverordnung darfst du mit dem WoMo <3,5 t + Anhänger 100 km schnell fahren, mit dem WoMo >3,5 - 7,5 t aber nicht, denn: Ausnahmen von § 18 StVO ... Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, Fünfte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordung zur StVO vom 11. November 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59 S. 1624 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010). § 1 Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger- Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn Also nochmal: WoMo bis 3,5 t Stadt = 50 km Einspurige Landstraße = 100 km Autobahn/Kraftstraßen = 100 km WoMo bis 3,5 t + Anhänger Stadt = 50 km Einspurige Landstraße = 80 km Autobahn/Kraftstraßen = 80 bzw. 100 km (je nach Zulassung Anhänger/bzw. Fahrzeug mit ABS) WoMo bis 7,5 t Stadt = 50 km Einspurige Landstraße = 80 km Autobahn/Kraftstraßen = 100 km (gemäß Erste Verordnung zur Änderung der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 26. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72 S. 3678, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009). WoMo bis 7,5 t + Anhänger Stadt = 50 km Einspurige Landstraße = 60 km Autobahn/Kraftstraßen = 80 km +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Hier noch einmal der gesamte Wortlaut des Gesetzes: Ausnahmen von § 18 StVO ... Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 18. März 2005 (BGBl. I Nr. 18 S. 866), zuletzt geändert durch: Erste Verordnung zur Änderung der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 26. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72 S. 3678, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009). Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: § 1 Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h. § 2 Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Nein :!: Dieter
Nein. Wie bitte?
"WoMo bis 3,5 t Stadt = 50 km Einspurige Landstraße = 100 km Autobahn/Kraftstraßen = 100 km " Ich halte mich an die Ratschläge unserer uniformierten Freunde und Helfer: --> Link Unter Punkt 8. Tempolimit: WoMo ( ohne Hänger ) bis 3,5 Tonnen auf der Autobahn schneller wie 80 Km/h. Damit ist für mich die Sache klar. Roland |
Anzeige
|