diebasi am 18 Sep 2012 16:14:01 Heute in der neuen Ausgabe ACE gefunden.
Ich habe Post von der Betreibergesellschaft eines privaten Parkplatzes erhalten, die von mir eine angeblich nicht bezahlte Parkplatzgebühr einfordert. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern und weiß nicht einmal, ob ich damals selbst gefahren bin. Wie verhalte ich mich? Muss ich als Halter in jedem Fall für diese Kosten geradestehen?
Sie beziehen sich auf die sogenannte Halterhaftung im ruhenden Verkehr, die in § 25a des Straßenverkehrsgesetzes geregelt ist. Danach kann der Fahrzeughalter in der Tat belangt werden, wenn der Fahrer, der den Parkverstoß begangen hat, nicht innerhalb der 3-monatigen Verjährungsfrist ermittelt werden kann.
Auf Privatparkplätzen verhält sich dies jedoch anders. Hier kommt nur der Fahrer als Schuldner der Parkgebühr in Betracht. Dagegen kann der Halter, der bestreitet, das Fahrzeug auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt zu haben, nicht in Anspruch genom- men werden. Dabei genügt ein sogenanntes „Bestreiten mit Nicht-wissen“, also ohne Angabe von Tatsachen. Die Beweislast hat dann der Parkplatzbetreiber. Er kann vom Halter noch nicht einmal die Benennung des Fahrers verlangen, so erst jetzt wieder entschieden vom Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck (AZ: 4 C 214/11). Es sei nicht Aufgabe des Halters, dem Betreiber einen Anspruchsgegner zu präsentieren, heißt es hierzu kurz und ergreifend in der Fachliteratur. Sie sollten der Gesellschaft also lediglich mitteilen, dass Sie zwar Fahrzeughalter sind, jedoch bestreiten, an dem fraglichen Tag den Parkplatz in Anspruch genommen zu haben. Mehr brauchen und sollten Sie nicht sagen. Der Parkplatzbetreiber wird es sich sehr gut überlegen, ob er sich auf einen Rechtsstreit mit Ihnen einlassen möchte.
:D
Kochgenie am 18 Sep 2012 16:16:38 die sollen dir beweisen, dass du auf dem Parkplatz gestanden hast.
diebasi am 18 Sep 2012 16:18:45 Kochgenie hat geschrieben:die sollen dir beweisen, dass du auf dem Parkplatz gestanden hast.
So ist es. :lol:
ottomar am 18 Sep 2012 16:35:14 diebasi hat geschrieben: Dagegen kann der Halter, der bestreitet, das Fahrzeug auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt zu haben, nicht in Anspruch genom- men werden. Dabei genügt ein sogenanntes „Bestreiten mit Nicht-wissen“, also ohne Angabe von Tatsachen.(...) Sie sollten der Gesellschaft also lediglich mitteilen, dass Sie zwar Fahrzeughalter sind, jedoch bestreiten, an dem fraglichen Tag den Parkplatz in Anspruch genommen zu haben.
Hallo Dieter,
auch nach mehrmaligem Lesen erscheinen mir Deine Ausführungen in sich unlogisch.
Das Bestreiten, dass ich am fraglichen Tag einen bestimmten P nicht in Anspruch genommen habe, beinhaltet eine Tatsachenbehauptung ("Ich war nicht da."), ist also somit etwas gänzlich anderes als die Behauptung des Nichtwissens ("Ich erinnere mich nicht, dort gewesen zu sein.").
Persönlich käme es mir natürlich durchaus gelegen, wenn ich Unrecht hätte, aber ich fürchte dem ist nicht so. Anders gesagt: Du müsstest Dich einzig auf Dein Nichterinnern berufen, dann könnte es aufgehen.
Mit freundlichen n,
Ottomar
diebasi am 18 Sep 2012 16:47:20 ottomar hat geschrieben:diebasi hat geschrieben: Dagegen kann der Halter, der bestreitet, das Fahrzeug auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt zu haben, nicht in Anspruch genom- men werden. Dabei genügt ein sogenanntes „Bestreiten mit Nicht-wissen“, also ohne Angabe von Tatsachen.(...) Sie sollten der Gesellschaft also lediglich mitteilen, dass Sie zwar Fahrzeughalter sind, jedoch bestreiten, an dem fraglichen Tag den Parkplatz in Anspruch genommen zu haben.
Hallo Dieter, auch nach mehrmaligem Lesen erscheinen mir Deine Ausführungen in sich unlogisch. Das Bestreiten, dass ich am fraglichen Tag einen bestimmten P nicht in Anspruch genommen habe, beinhaltet eine Tatsachenbehauptung ("Ich war nicht da."), ist also somit etwas gänzlich anderes als die Behauptung des Nichtwissens ("Ich erinnere mich nicht, dort gewesen zu sein."). Persönlich käme es mir natürlich durchaus gelegen, wenn ich Unrecht hätte, aber ich fürchte dem ist nicht so. Anders gesagt: Du müsstest Dich einzig auf Dein Nichterinnern berufen, dann könnte es aufgehen. Mit freundlichen n, Ottomar
Hallo Otmar
Die Ausführungen sind von einem ACE Anwalt in der ACE Lenkrad 9/2012
mit Aktenzeichen. Vieleicht hilft Dir das weiter
ottomar am 18 Sep 2012 16:53:55 Hallo Dieter,
ich bezweifle keineswegs, dass Du das gelesen hast. Und wenn es von einem RA stammt, dann schon gar nicht ... es ist aber dennoch inhaltlich unlogisch.
"Ich habe keine Postings an Dich gerichtet" und "Ich erinnere mich nicht daran, Dir etwas gepostet zu haben" sind doch grundlegend verschiedene Aussagen.
Mir geht es hier darum, dass der von Dir weitergegebene Tipp also richtig formuliert wird - und das wäre dann eben die Berufung auf ein "Sich-nicht-erinnern-können", dies unter der Voraussetzung, dass die Aussage des RA zutrifft.
Mit freundlichen n und vielen Dank,
Ottomar
diebasi am 18 Sep 2012 17:03:59 Hallo Ottomar
Kannst alles auf der Webseite von ACE nachlesen.
Was soll das mit deinen Postings :roll: :roll: :roll:
wolfherm am 18 Sep 2012 17:09:29 Hallo,
Ottomar weist - meines Erachtens richtigerweise - darauf hin, dass die dort empfohlene Formulierung nicht so ganz passend ist. Mit "Nicht-Wissen" bestreiten hat einen anderen Stellenwert, als wenn ich behaupte, nicht dort gewesen zu sein. Sollte ich da gewesen sein, hätte ich gelogen. "Nicht Wissen" bedeutet eben es nicht zu wissen (Gedächtnisschwund).
diebasi am 18 Sep 2012 17:18:42 Die Beweislast hat dann der Parkplatzbetreiber. Er kann vom Halter noch nicht einmal die Benennung des Fahrers verlangen, so erst jetzt wieder entschieden vom Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck (AZ: 4 C 214/11). Es sei nicht Aufgabe des Halters, dem Betreiber einen Anspruchsgegner zu präsentieren, heißt es hierzu kurz und ergreifend in der Fachliteratur. Sie sollten der Gesellschaft also lediglich mitteilen, dass Sie zwar Fahrzeughalter sind, jedoch bestreiten, an dem fraglichen Tag den Parkplatz in Anspruch genommen zu haben. Mehr brauchen und sollten Sie nicht sagen. Der Parkplatzbetreiber wird es sich sehr gut überlegen, ob er sich auf einen Rechtsstreit mit Ihnen einlassen möchte.
:D[/quote]
matthiast4 am 18 Sep 2012 20:21:14 Da man bestreiten muss und offenbar keine Kenntniss von der Sache hat, wird eben mit Nichtwissen bestritten, substantiiert kann man ja nichts vorbringen, also völlig korrekt.
In jedem Falle hat der Parkplatzubetreiber ja die Beweislast.
brainless am 19 Sep 2012 11:57:28 „Bestreiten mit Nicht-wissen“
ist eine juristische Floskel und hat wenig zu tun mit der Fragestellung von ottomar nach den logischen Zusammenhängen/Unterschieden von
"Ich kann mich nicht erinnern, ob ich es war" und
"Ich weiß nicht, wer es war."
Es geht einzig darum, daß der Anspruchsteller positiv beweisen muß,
wer tatsächlich die Leistung (Parkplatz) in Anspruch genommen hatte.
Volker :wink:
diebasi am 19 Sep 2012 17:12:22 brainless hat geschrieben:„Bestreiten mit Nicht-wissen“
ist eine juristische Floskel und hat wenig zu tun mit der Fragestellung von ottomar nach den logischen Zusammenhängen/Unterschieden von "Ich kann mich nicht erinnern, ob ich es war" und "Ich weiß nicht, wer es war." Es geht einzig darum, daß der Anspruchsteller positiv beweisen muß, wer tatsächlich die Leistung (Parkplatz) in Anspruch genommen hatte. Volker :wink:
:
:lol:
ottomar am 19 Sep 2012 17:58:36 matthiast4 hat geschrieben:Da man bestreiten muss und offenbar keine Kenntniss von der Sache hat, wird eben mit Nichtwissen bestritten, substantiiert kann man ja nichts vorbringen, also völlig korrekt.
In jedem Falle hat der Parkplatzubetreiber ja die Beweislast.
Ich fürchte, so einfach ist die Sache nun doch nicht.
"Erklärung mit Nichtwissen" ist nur zulässig bei Sachverhalten, die nicht die Handlungen oder Wahrnehmungen des Beklagten betreffen.
Wenn der Kläger substantiiert vorträgt, muss substantiiert bestritten werden.
Also: Wenn der Betreiber des P z.B vorträgt, sein Angestellter X habe das Parken des Kfz von 14 bis 16 Uhr gesehen, dann reicht es eben nicht vorzubringen, davon wisse man nichts oder gar, das sei man nicht gewesen. Da der Kläger nicht pauschal vortrug, sondern substantiiert, muss der Beklagte in gleichem Maße substantiiert bestreiten, insbesondere auch deshalb, weil es seine (mutmaßliche) Handlung betrifft.
Falls ich hier Mumpitz verzapfen sollte, mögen mich bitte Fachleute sachlich aufklären.
Mit freundlichen n,
Ottomar
suli am 19 Sep 2012 19:24:04 Es ist ganz sicher nicht sooo einfach:
Im öffentlichen Recht = Ordnungswidrigkeit, kann man schweigen, lügen oder vom Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen. Alles egal - dann kommt es zur Halterhaftung.
Hier ist aber ein privatrechtlicher Vertrag zu Stande gekommen. Dass das Fahrzeug da stand wird wahrscheinlich an Hand eines Fotos bewiesen werden.
M.E. hat Ottomar vollkommen recht, denn im Zivilprozess hilft kein Schweigen, Lügen oder "ich kann mich nicht erinnern".
Hier muss auf den "Vortrag" = Klage substanziell geantwortet weden.
rinto am 24 Sep 2012 19:21:47 Nur zur Klarstellung:
Bestreiten mit Nichtwissen ( § 138 Abs 4 ZPO):
" Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind".
Also ist ein Bestreiten mit Nichtwissen, dort geparkt zu haben, unzulässig.
Wenn überhaupt, dann einfaches Bestreiten; Parkplatzbetreiber hat die Beweislast. Im Privatrecht greift auch die Halterhaftung nicht. Es muss konkret nachgewiesen werden, wer dort geparkt hat.
Viele aus Nürnberg, Edgar
matthiast4 am 25 Sep 2012 08:08:56 Ich denke man muss hier unterscheiden.
Mit Nichtwissen kann man (in dem Fall der Halter, der in Anspruch genommen werden soll) bestreiten, dass das entsprechende Auto dort stand.
(Ich bin nicht gefahren, sondern sonst wer, deswegen habe ich keine Ahnung ob die Karre da nun stand oder nicht)
Was widerspricht da dem zitierten §134 ZPO?
Idiotisch wäre es substantiiert vorzutragen, dass die Karre ganz woanders stand, was ja sehr leicht zu widerlegen ist.
Was man (Halter) pesönlich (und darauf kommt es dann bei der im Raum stehenden Zahlung an) gemacht hat ist doch was ganz anderes, darüber sagt ja (noch) keiner was.
Und wenn man nun doch gefahren ist (geparkt hat) und ob man das mit Nichtwissen oder einer anderen Lüge bestreitet ist doch völlig egal. Letzten Endes ist das alles eine Frage der Beweisbarkeit (der Parkplatzbetreiber muss beweisen).
Wie sagte uns damals ein Professor: 'Nirgends wird soviel gelogen wie vor Gericht und in der Kirche'.
Wem das alles zuviel ist, der zahle einfach, genau darauf bauen diese Leute doch auch.
yakini am 25 Sep 2012 13:11:45 ...mal ganz abgesehen von dem ganzen juristischen Krümelgekacke...
Solche Schreiben ignoriere ich einfach. Und zwar solange, bis mindestens ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrifft. Diesem widerspreche ich.
Nun ist es an der Gegenseite Klage einzureichen und dann damit auch noch Recht zu bekommen.
Jeder Schritt in so einem Verfahren ist kostenpflichtig und zwar erst mal für den, der ihn einleitet.
Es dürfte wenige Parkplatzeigentümer geben, die wegen entgangener Parkgebühren einen Rechtsstreit mit relativ ungewissen Ausgang anfangen und mit den ganzen Verfahrenskosten, die ein Vielfaches der Parkgebühren betragen dürften, in Vorleistung gehen wollen.
matthiast4 am 25 Sep 2012 14:56:31 yakini hat geschrieben:...mal ganz abgesehen von dem ganzen juristischen Krümelgekacke...
Solche Schreiben ignoriere ich einfach. Und zwar solange, bis mindestens ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrifft. Diesem widerspreche ich. Nun ist es an der Gegenseite Klage einzureichen und dann damit auch noch Recht zu bekommen.
Jeder Schritt in so einem Verfahren ist kostenpflichtig und zwar erst mal für den, der ihn einleitet.
Es dürfte wenige Parkplatzeigentümer geben, die wegen entgangener Parkgebühren einen Rechtsstreit mit relativ ungewissen Ausgang anfangen und mit den ganzen Verfahrenskosten, die ein Vielfaches der Parkgebühren betragen dürften, in Vorleistung gehen wollen.
Keine schlechte Einstellung, wenn man ein entsprechend dickes Fell hat. Die meisten regen sich aber erst mal auf und wollen reagieren
palatinawomo am 25 Sep 2012 15:00:56 Es dürfte wenige Parkplatzeigentümer geben, die wegen entgangener Parkgebühren einen Rechtsstreit mit relativ ungewissen Ausgang anfangen und mit den ganzen Verfahrenskosten, die ein Vielfaches der Parkgebühren betragen dürften, in Vorleistung gehen wollen.
Die Betreiber der Parkplätze der Bahn AG klagen nicht selbst. Die geben das ganze an ein Inkassounternehmen weiter und die sind schon fix mit dem Einklagen von den Geldern. Bekannte von mir hatten da auch schon ihren Spaß mit. :twisted:
Vermutlich werden alle größeren Parkplatzbetreiber das so handhaben.
Im übrigen meine ich, dass es auch Gerichte gab die in solchen Fällen schon anders entschieden haben. Bin mir aber nicht sicher.
Müsste man mal in den einschlägigen Veröffentlichungen recherchieren.
Andy
ottomar am 25 Sep 2012 15:28:33 matthiast4 hat geschrieben:Idiotisch wäre es substantiiert vorzutragen, dass die Karre ganz woanders stand, was ja sehr leicht zu widerlegen ist.
"Idiotisch", so magst Du es nennen, aber Dir scheint nicht klar zu sein, dass im Falle der Kläger trägt substatiiert vor, der Beklagte auch substantiiert antworten muss.
Alles andere wäre schlicht das Eingeständnis, dass der Gehalt des Vortrages zutrifft. Somit also erklärtest Du, dass Du einen privatrechtlichen Vertrag mit dem P-Betreiber eingegangen bist - also musst Du zahlen.
Abgesehen davon ist Deine Einlassung logisch nicht konsistent, denn wenn es so wäre, wie Du schreibst, dass es (für den Kläger) leicht sei zu widerlegen, dass Deine "Karre (nicht) ganz woanders stand", dann müsstest Du ohnehin zahlen, da Du in einem solchen Falle ja nicht substantiiert antworten kannst.
Kurzum: Es ist sinnlos, das auf dieser Ebene weiter zu verfolgen.
Mögen alle, die (angeblich) nicht auf irgendwelchen Privatparkplätzen standen, auf nachsichtige Eigentümer stoßen. :D
Mit freundlichen n,
Ottomar
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