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Moin, an die Forengemeinde,
Ein guter Bekannter, hat vor 2 Jahren sein Womo getauscht von unter 3,5 t auf über 3,5t, heißt also er muss nun jedes Jahr zum TÜV. Irgentwie hat er diesen Umstand nicht beachtet, sei es drum aus welchen Gründen ( älters Ehepaar ) auch immer. Diese Woche fällt ihm auf, sein TÜV ist ja schon ein Jahr abgelaufen, er schnurstracks zu einem Überwachungsverein und die Prüfung nachholen... Ergebniss (erhebliche Mängel ?) die da sind, Kennzeichenleuchten gehen nicht, Gasprüfung abgelaufen, Höheneinstellung Scheinwerfer ohne Funktion, Handbremse zieht einseitig, nun hat er vom TÜV einen Mängelbericht, in dem steht das die Mängel innerhalb von 4 wochen zu beheben sind ( war schon immer so ) und zur Nachprüfung innerhalb dieser Frist vorzuführen ist. Nun Fragt er mich, ob er mit dem Fahrzeug straffrei fahren kann innerhalb dieser 4 Wochen, da eigentlich diese Nummer ja 85 € und 2 Punkte in Flensburg nach sich ziehen würde bei einer Kontrolle.... Meiner Meinung nach dürfte er, das Fahrzeug ist ja nicht als Verkehrsunsicher eingestuft worden, sondern nur " mit erheblichen Mängel", mit dieser Art " erheblicher Mängel" fahren bestimmt eine ganze Menge unbedarfter Fahrzeugführer durch die Republik. Da die Prüfung gestern war, habe ich ihm geraten die Mängel abzustellen, und erst im November hinzufahren und die Nachprüfung machen zu lassen weil dann ja Stempel November drauf kommt... Nun ist er unsicher, weil die Leuchtweitenregulierung kann erst Ende nächster Woche gemacht werden ( Ersatzteile), aber er hat 1 Fahrt geplant, vom 09.10. bis zum 19.10. wo er schon die Stellplätze gebucht hat.... Mit dem Mängelbericht darf man bis zur Werkstatt fahren, sofern die
Mängel nicht als Verkehrsunsicher bewertet sind. Aber dann hätten sie eh das Fahrzeug stillgelegt. Die Stadt- oder Gemeindegrenze würde ich damit nicht verlassen. peter wieso jährliche TÜV-Prüfung????? Alle zwei Jahre ist Pflicht. Ist doch kein LKW
guckst Du: --> Link letzte Seite rechts: "TÜV-Süd was wir für Wohnmobiler..."
Hallo, dieser Tatbestand bleibt m.E. leider bestehen, so lange keine neue gültige TÜV-Plakette erteilt ist. Bei einer Kontrolle ist er dran, selbst wenn das Fahrzeug auch nur auf öffentlichen Verkehrswegen steht und von Politessen oder Polizei gesichtet und angezeigt wird . Dass eine Tüv-Nachprüfung anberaumt ist tut dabei nichts zur Sache. denn Überzogen war ja bereits vorher schon . , Garlic soweit ich weiß muss ein fzg. über 3,5t ab dem 6. jahr jedes jahr zur prüfung.
Genau so ist es (die Gesetzeslage). Die Angaben in dem TÜV-Prospekt sind daher unvollständig und diesbezüglich nicht ausführlich gemacht. , Garlic
Genauso ist es. Unser Wohni ist diesen Monat auch wieder dran. :cry: Ich lass das prinzipiell von der Fiatwerkstatt machen. Das kommt mich letztendlich billiger, denn Zeit ist ja auch Geld. Ich habe keine Lust ein zweites Mal vorzufahren, bloß weil Scheinwerfer nicht richtig ausgerichtet sind oder so. Außerdem kommen gleich die Winterreifen drauf und ein Wintercheck wird mitgemacht Markgräfin
Aua, über 3,5to, ab dem 7 Jahr jährlich zum TÜV :roll: peter
Naja der Gesetzgeber räumt dem Halter schon die Möglichkeit ein die Probleme in einer Werkstatt zu beheben. Und da darf er ohne Strafe hinfahren. peter @freetec 598
Hm, Du meinst bestimmt dies, "Zitat TÜV Rheinland" Nachuntersuchung Sie haben keine Plakette bekommen? Dann haben Sie genau einen Monat Zeit, um die Mängel zu beseitigen. Die Nachuntersuchung führen wir gegen eine geringe Gebühr durch. Bitte bringen Sie den Prüfbericht der ersten Untersuchung mit. Nachuntersuchung verpasst Eine Verlängerung der einmonatigen Frist ist nicht möglich. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass Ihr Fahrzeug so schnell wie möglich repariert wird. Überschreiten Sie die Frist, müssen Sie noch mal zur Hauptuntersuchung. Und: Sie müssen ein zweites Mal die vollen Gebühren bezahlen. Unser Tipp Bewahren Sie den Prüfbericht bis zur Nachuntersuchung auf. Falls Ihre Plakette inzwischen abgelaufen sein sollte, können Sie so bei einer Verkehrskontrolle nachweisen, dass Sie noch in der Nachprüffrist liegen. "Zitat Ende" Das würde meines Erachtens bedeuten, er kann straffrei fahren.... Der geschilderte Fall ist mal wieder als grenzwertig einzustufen... Im übrigen hat er keine erhöhte Gebühr entrichtet ! @ Randyandy
Danke für die Ergänzung. :)
Natürlich darf er straffrei zur Werkstatt fahren. Aber ein Bußgeld wegen Überziehung wird trotzdem fällig. Dies ist ein ganz anderer Verwaltungsakt. Eindeutig aus dem oben Zitierten liegt die Brisanz in dem Wort "inzwischen". Denkt mal genau darüber nach ! :eek: , Garlic Hm, nehmen wir denn Fall doch mal Konkret.....
Fahrzeug über 3,5t TÜV Ablaufdatum 09.2011 also letzte HU 09. 2010 Datum neue HU 05.10.2012 Plakette nicht erteilt wegen " Erheblicher Mängel" siehe Eingangspost... Frist zur Nachprüfung 4 Wochen also bis zum 05.11.2012... Würde meiner Meinung nach bedeuten HU durchgeführt am 05.10.2012 Frist bis zur Wiedervorführung 4 Wochen "Falls Ihre Plakette "inzwischen" abgelaufen sein sollte, können Sie so bei einer Verkehrskontrolle nachweisen, dass Sie noch in der Nachprüffrist liegen." Ob inzwischen abgelaufen oder abgelaufen, ist meines erachtens ein Wortspiel, auf jeden Fall kann der Nachweiß geführt werden das eine HU durchgeführt wurde und er in der Nachprüffrist liegt.... "Zitat Garlic" "Natürlich darf er straffrei zur Werkstatt fahren. Aber ein Bußgeld wegen Überziehung wird trotzdem fällig. Dies ist ein ganz anderer Verwaltungsakt." Das ist ja ein Widerspruch in sich, entweder darf er fahren Straffrei oder nicht... Hallo Andreas,
"shit happens" - oder: Das wird teuer! Sicher wird ihm auf der Fahrt zur Werkstatt (Terminabsprache bitte schriftlich dabei haben) nichts passieren. Wenn er aber munter weiter herumgondelt... okay, ... habe selbst noch einmal nachgedacht und meinen Denkfehler entdeckt.
Der Vorwurf : ... als Sie aber zur HU gefahren sind war die Frist ja schon 8 Monate überzogen und damit bußgeldbehaftet, ist insofern entkräftigt, da er ja auf direktem Wege zur Prüfung fahren darf. Nun könnte er weiter, hoffentlich und wahrscheinlich unwiderlegbar behaupten, dass das Fahrzeug vorher (während der abgelaufenen Zeit) auf "privatem" Grund stand und nicht im öffentl. Verkehrsraum bewegt oder abgestellt wurde. ..... es sei denn er würde da schon "in flagranti" erwischt oder angezeigt worden sein. , Garlic Nun intressiert es mich ja immer mehr was in so einem Fall recht ist.
Auszug aus der STVZO Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge 3.1.4.3 Stellt der Prüfer "erhebliche Mängel" fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt dann immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung, Daraus würde meiner Meinung nach hervorgehen das die HU durchgeführt ist aber Mängel vorhanden sind die behoben werden müssen innerhalb der bestimmten Frist... Die Frist beträgt ein Monat. Dies ist aber nur Frist und kein Freifahrtschein für ein Monat, solange die Mängel nicht unverzüglich (ausdrücklich) behoben wurden.
Im Klartext : unverzüglich = zunächst keine andere Fahrt als direkt in die Werkstatt zur Mängelbeseitigung. Weist der Werkstattbericht die Mängelbeseitigung aus, könnte er wohl noch 1 Monat herumgondeln, und dann erst zur Nachprüfung. aber warum dann nicht gleich ... ? Aber vor der unverzüglichen Mängelbeseitigung noch 1 Monat herumgondeln könnte mit Sicherheit zu Problemen führen. Also, das Fahrzeug stand auf einem Campingplatz, da hat der gute Mann seid ewigen Zeiten einen Dauerstellplatz.
Wohl bedingt durch mehreren Aufenthalten im Krankenhaus, war die Reisetätigkeit wohl erheblich eingeschränkt. Nun wollten sie wohl an die Mosel und Ahr.... Sein Ersatzeil für die Leuchtweiten Einstellung ist erst am 11. oder 12.10.2012 lieferbar, warum auch immer. und Leuchtweiteneinstellung = "erheblicher Mangel" Alles andere hat er schon behoben.... Hallo garlic,
was ereiferst Du dich so? Wenn sie Deinen Bekannten außerhalb der Route zur Werkstatt "erwischen", dann ist er dran. Bei einem Unfall wird die Versicherung einen ganz eleganten Schritt zur Seite machen. So einfach ist das... Es interessiert keine Sau, warum er überzogen hat - jetzt geht's nur noch bis zur Werkstatt! Was ist daran so schwierig?
Kurzer Hinweis dazu: Wenn man mindestens einen Tag vor Ablauf des 6.Jahres noch zum TüV geht und die HU besteht, bekommt man nochmal zwei volle Jahre den TüV, also beginnt nach dem 8. Jahr nach Zulassung die jährliche Überprüfung, wenn man es geschickt anstellt. Ciao Didier @ Andreas,
von 3,5 auf 5To., wo willste denn noch hinfahren im Oktober? :sorry: :worm: Ach ja richtig, an die Mosel und die Ahr. :D Albert
Hallo papageno, Recht hast Du . Aber es ist nicht mein Bekannter, sondern der des threaderöffners. ... und meine "Ereiferung" hatte im Wesentlichen keinen anderen Wortlaut und Sinn, als das einfach und in kurzen Worten von Dir Angeführte. Nichts für Ungut, Liebe , Garlic :D :D :D
Moin, war das Fahrzeug angemeldet ? falls ja, dann nützt das auch nix wenn es auf Privatgrund stand ! wenn ein Fahrzeug angemeldet ist, muß es auch TÜV abgenommen sein ! egal ob auf öffentlichem oder privatgrundstück, habe ich mit meinem Anhänger auf meinem Grundstück erlebt ! @a.miertsch
nicht ich will, sonder mein Bekannter....... @ papageno46 was du schreibst ist ein widerspruch in sich selbst, siehe meinen Auszug aus der STVZO... Die HU hat ja stattgefunden, ist nur kein Stempel erteilt, sämtliche Mängel sind ja schriftlich festgehalten auf dem Untersuchungsbericht mit Datum und Uhrzeit... und nun sind 4 wochen Zeit es zu beheben, wenn das meiste schon erledigt ist, nur ein Ersatzteil nicht so fix lieferbar ist, wo soll dann bitteschön das Problem sein ? Wenn das Fahrzeug entsprechend nach Ansicht des Prüfers verkehrsunsicher wäre, hätte er es Entstempeln müssen, mit Mitteilung an das zuständige Strassenverkehrsamt. Mein Bekannter wird aber woh,l so wie er sagt losfahren, weil wegen einer Lichttechnischen Einstellungssache dann so einen Hermann zu machen wie er sagt sieht er nicht ein, zumal das Fahrzeug mit voller Ausrüstung beim TÜV war und die Scheinwerfer nicht zu hoch strahlten... lt Aussage TÜV prüfer Hallo Randyandy01,
zusammenfassend kann man sagen, dass hier wie so oft sehr viele User sind, die absolut keine Ahnung haben aber denken sie hätten welche... Also wird drauflos vermutet und behauptet, sich aufgeblasen, interpretiert, zitiert und geschlußfolgert was das Zeug hält...ohne jedoch dass wirklich einer ne Ahnung hat. , ws
Und zum Schluß muß wieder die Versicherung herhalten :wink: Dieter Solche Faelle erfreuen die Polizisten: Das bringt Punkte in der Leistungskartei!
PS: Ich weiß: So etwas gibt es in Deutschland nicht. Aber wenn ich meinen Nachbarn (Verkehrspolizist) beim Skatabend jammern höhre, dass ihm wieder zwei Punkte fehlen... Nun bin ich ja richtig neugierig auf die ganze Sachlage :!:
:roll: Wahre Worte @dieter2 :? wofür soll die Versicherung herhalten :?: @papageno46 :eek: Polizisten erfreuen :?: warum dieses, ist doch alles ordnungsgemäß, Tüv Bericht ist da, mit entsprechenden Fristen, die können evtl. noch zusätzlich ne Mängelkarte ausstellen, mehr wohl nicht... Das gleiche Szenario könnte ja jemanden passieren, der nach langer Auslandsreise, wieder in die gute alte BRD komm, mit abgelaufenem TÜV, meinetewegen über Luxemburg und gleich in Trier zum TÜV fährt, die HU machen lässt und egal welche Mängel am Fahrzeug sind, als Fahrzeug mit erhebliche Mängel eingestuft wird, aber nicht als verkehrsunsicher..... Seine Heimatwerkstatt ist aber meinetwegen in Flensburg oder Rostock oder Frankfurt/Oder..... Was macht den der gute Mensch, in der Annahme alles richtig gemacht zu haben ?? Fahrzeug zur Heimatwerkstatt schleppen lassen ? Das kann ja nicht im Sinne des Erfinders sein ( in der annahme aus diesen Gründen 4 wochen Nachprüffrist, wegen evtl Ersatzteile, Werkstatttermin etc.) Nachtrag gerade gefunden auf der Seite von Tüv Nord: "Zitat" Wenn bei der HU oder Sicherheitsprüfung erhebliche Mängel festgestellt wurden und Sie die einmonatige Nachprüffrist überschreiten, könnte Sie das ein Verwarnungsgeld von € 15,-- kosten. Beim TÜV wird eine Überziehung der Nachprüffrist selbstverständlich nicht bestraft. |
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