[Admin] am 23 Sep 2005 11:07:57
Enge und unübersichtliche Straßenstellen
Rz. 27
Eng ist eine Straßenstelle üblicherweise, wenn der zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug höchstzulässiger Breite (das sind in der Regel 2,5 m gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) nicht die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 50 cm von dem parkenden Fahrzeug gestattet (BayObLG, Urt. v. 30. 3. 60, DAR 1960, 268 = NJW 1960, 1484 = VRS 19, 154; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. 3. 88, VRS 75, 66 = VM 1988, 43 = ZfS 1988, 335 = StVE Nr. 57). Der für den fließenden Verkehr freibleibende Raum muß folglich in der Regel mindestens 3 m breit sein. Dann kann ein Fahrzeug von höchstzulässiger Breite mit entsprechender Vorsicht, jedoch ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten, gefahrlos vorbeigefahren werden. Auch die Gegenfahrbahn zählt zur Fahrbahnbreite und ist mitzuzählen, sonst würden auch ziemlich breite Fahrbahnen zu den engen Straßenstellen zählen (Jagusch/Hentschel, Rdnr. 22; KG, Urt. v. 16. 1. 69, VRS 37, 232). Ein ungehinderter Begegnungsverkehr wird von der StVO nicht gefordert (VG München, Urt. v. 21. 9. 89, NZV 1991, 88). Wenn an den jenseitigen Fahrbahnrand nicht dicht herangefahren werden kann, weil sich dort z. B. eine Mauer, ein Gartenzaun oder parkende Fahrzeuge befinden, so muß auch nach dieser Seite ein angemessener Sicherheitsabstand einzuhalten sein (Mühlhaus/Janiszewski, Rdnr. 24; Rüth/Berr/Berz, Rdnr. 10; BayObLG, Urt. v. 30. 3. 60, DAR 1960, 268). Eine Durchfahrtsbreite von 2,80 m (BayObLG, Urt. v. 20. 8. 82, DAR 1983, 243 bei Rüth) reicht nicht aus, wohl aber eine solche von 3,60 m (BayObLG, Beschl. v. 14. 2. 94, DAR 1985, 235 bei Rüth) und auch eine solche von 3,10 m (VG München, Urt. v. 21. 9. 89, NZV 1991, 88). Im Einzelfall kann eine geringere Durchfahrtsbreite genügen, z. B. dann, wenn die zulässige Fahrzeugbreite herabgesetzt oder die Straße nur für einen beschränkten Verkehr bestimmt ist (Jagusch/Hentschel, Rdnr. 22; Rüth/Berr/Berz, Rdnr. 10, BayObLG, Urt. v. 26. 2. 64, VRS 27, 232 = VM 1964, 37; OLG Koblenz, Beschl. v. 4. 6. 1991, NStZ 1991, 580 bei Janiszewski).