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motorradtraeger
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BGH entscheidet für Montagsauto /Wohnmobil !


Gast am 23 Jan 2013 16:51:32

ein Bürstner wars glaub ich nicht, ein Carado auch nicht........... :lach:
--> Link

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Gast am 23 Jan 2013 16:56:14

Bestimmt auch keine Hymer!! Ullrich seiner war nicht sooo teuer :D :D

Gast am 23 Jan 2013 17:21:39

Hallo,

der BGH hat heute entschieden, das der Käufer eines WOMOs,
welches mit div. Mängeln ausgeliefert wurde, kein Recht auf Wandlung hat,
wenn er dem Verkäufer nicht immer wieder die Möglichkeit
einräumt, auftretende Mängel zu beheben.
Egal, wieviele Mängel das WOMO hat, solange der Verkäufer sich bemüht
und immer wieder bemüht.......
Jetzt wird es schwer für Käufer von Montagsautos/Wohnmobilen
bei div.Mängeln zu wandeln.

--> Link

Gewinnen werden sicher Individualhersteller, die keine
Fließbandproduktion haben.

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Sahli am 23 Jan 2013 17:40:36

na ja wenn man die urteilsbegründung liest, schaut es aber schon ein bisschen anders aus.

zitat "schadenfix.de"
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht als unzumutbar angesehen. Dabei ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Umstand, dass innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums zahlreiche Mängel aufgetreten sind, aufgrund anderer bedeutsamer Aspekte entscheidend an Gewicht verliert. Insbesondere handelt es sich nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Berufungsgerichts bei der weitaus überwiegenden Anzahl der vom Kläger beanstandeten Mängel um bloße Bagatellprobleme, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern dessen Optik und Ausstattung betreffen und denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei lediglich “Lästigkeitswert” beigemessen hat.

Gast am 23 Jan 2013 17:47:01

Am Radio hat sich das noch drastisch schlechter für den Wohnmobilisten
angehört.
Mal sehen, da kommen bestimmt noch weitere und deutlichere
Interpretationen dieses Urteils.
Vielleicht wird sich ja hier auch noch der eine oder andere
Anwalt zu dem Thema äußern. :wink:

Gast am 23 Jan 2013 17:53:18

@ fricki war schneller:

--> Link

Somit kann man die beiden Thrads zusammen legen.

sujokain am 23 Jan 2013 18:12:32

Das Urteil bestätigt nur die bisher schon gängige Rechtsprechung,dass nur erhebliche Mängel,die die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinflussen, zum Rücktritt berechtigen können.
Dies gilt i.ü. nicht nur bei WoMos,sondern bei allen Kaufgegenständen wie Autos, Möbel....
Unwesentliche Mängel wie hier haben immer schon nur zu Nachbesserungsansprüchen geführt.
Also nichts Neues unter der Sonne von Karlsruhe.

LowCostDriver am 23 Jan 2013 21:14:47

"Lästigkeitswert"!
Dieses Wort sollte man sich merken! Spontan würde ich es als Unwort des Jahres vorschlagen.
:D

Als Wohnmobilfahrer kann man dieses Wort jedenfalls rege gebrauchen!
:D :D

SteffenBerlin am 23 Jan 2013 21:45:44

... und für die Berechnung der Erheblichkeit dürfen alte, schon beseitigte Mänge und neue Mängel nicht addiert werden. Man kann also nur einmal, muss dann aber richtig reklamieren, wenn man vom Kaufvertrag zurücktreten möchte.

MfG Steffen

SteffenBerlin am 23 Jan 2013 21:47:24

... ein ähnliches Urteil hatten wir hier schon besprochen: --> Link

MfG Steffen

quez am 23 Jan 2013 22:34:40

...kann man dann auch mit Lästigkeitswerten Geld bezahlen oder müssen die Scheine in Ordnung sein??
Klaus

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