Aus aktuellem Anlass:
Gewährleistungsausschluss und vereinbarte Beschaffenheit
Bei einem in Privatverträgen (privat verkauft an privat) regelmäßig aufgenommenen Gewährleistungsausschluss glauben die Parteien oftmals wechselseitig, der Käufer könne keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, wenn Mängel auftreten. Das ist aber ebenso häufig falsch! Der Verkäufer wiegt sich in Sicherheit und der Käufer erkennt nicht, dass er Ansprüche hat.
Hat man eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart und ausdrücklich darüber gesprochen oder in den Vertrag mit aufgenommen, womöglich in Standardverträgen unter der Rubrik "Der Verkäufer versichert, dass ..." oder ähnlichen Klauseln, so bezieht sich regelmäßig der Ausschluss der Gewährleistung nicht auf diese "vereinbarten Beschaffenheiten". Durch Auslegung der Erklärungen der Vertragsparteien ergibt sich nämlich, dass man die Gewährleistung für Eigenschaften der Sache, die ausdrücklich vereinbart wurden, nicht postwendend mit einem Ausschluss der Gewährleistung wieder aus der Sachmängelhaftung herausnehmen kann.
Die Erklärungen beider Parteien sind daher sachgerecht auszulegen. Nur dann, wenn auch für die vereinbarte Beschaffenheit die Haftung ausdrücklich ausgeschlossen wurde und dies klar zum Ausdruck kommt, ist der Verkäufer frei; BGH VIII ZR 92/06. Dies muss der Verkäufer aber beweisen. Sonst haftet er darauf, dass die Sache die "vereinbarte Beschaffenheit" auch wirklich hat, anderenfalls er Nacherfüllung schuldet.
Beim gewerblichen Unternehmer ist der Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern ohnehin unzulässig und es werden angegebene Produktbeschreibungen viel schneller zu "vereinbarten Beschaffenheiten", weil dem Händler gegenüber ein größeres Vertrauen auf Richtigkeit entgegengebracht werden darf und er Untersuchungspflichten vor dem Verkauf sowie die grundsätzlich größere Sachkunde hat.
"Gekauft wie gesehen und Probe gefahren", ist übrigens kein wirksamer Gewährleistungsausschluß!
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