Begründunverbote :
die nachfolgenden Zeichen 250-261 (Verkehrsverbote ) (Nachsehen ).
In der Begründung heißt es:
Die nachfolgenden Verbote betreffen sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.........
gerade sie , nämlich die Rechtsprechung hat zu unterschiedlichen Auslegungeungen bei der Frage geführt ,ob verkehrsverbote auch den ruhenden Verkehr erfassen.
Die Klarstellung gewährleistet , dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewehrt sindunddass gegebebenenfalls auch eineKostentrageungspflict des Halters besteht .
(Diese Begründung ist wichtig für Verstöße gegen das Befahren bzw.Patrken in den Umweltzonen ( ! ).
Fahrzeugbreite Zeichen 264 .
... nicht die in der Zulassungsbesch. angegebene Breite,sondern die (tatsächliche ) Breite des Fahrzeuges einschl. der Fahrzeugaußenspiegel von Bedeutung ist .
Zeichen 315.
Parken mit dem Fahrzeug auf dem Gehweg . Das war für Fahrzeuge über 2,8 t schon immer verboten , aber die durften am Bordstein parken . Wie auch immer .
Jetzt heißte es :
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken . Dann darf auch nicht entgegen der Aufstellungsart des Zeichens ..... geparkt werden.
Zeichen 244.1 Fahrradstraße
Anderer Fahrzeugverkehr als Radfahrverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen , es sei denn , dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
Für den Fahrverkehr gilt einen Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h. der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden . Wenn nötig , muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
das war es ersmal an Neuigkeiten .
Giovanni.

