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Überführung Neufahrzeug zum Wohnort


Bob am 28 Sep 2013 23:14:44

Moin,

theoretische Frage mit möglicherweise praktischen Folgen:

Nehmen wir an, ich möchte ein bei einem süddeutschen Händler stehendes Neufahrzeug auf meiner Rückreise aus dem Urlaub kaufen, mein vorhandenes Fahrzeug dort in Zahlung geben und mit dem neuen Fahrzeug nach Hause nach Norddeutschland fahren, natürlich ohne meine Kennzeichen überhaupt schon zu haben. Meine Versicherung könnte ich telefonisch erreichen, denn ich denke, das Fahrzeug müsste ja natürlich für die "Überführung" versichert sein.

Gäbe es überhaupt Möglichkeiten, ein solches Vorhaben zu verwirklichen?

, Bob

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mantishrimp am 28 Sep 2013 23:17:49

Hallo,

einfach vor Ort ein Kurzzeitkennzeichen besorgen.

Tipsel am 28 Sep 2013 23:27:03

Der Händler hat solche Kennzeichen.

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thomas56 am 28 Sep 2013 23:30:08

Kurzzeitkennzeichen ist ok, haben aber generell keine Kasko, dass sollte vorher (möglichst schriftlich!) mit der Gesellschaft geklärt sein! :ja:

brainless am 28 Sep 2013 23:42:05

Vielleicht geht es auch so:
- Vor dem Urlaub...
-- von deiner Versicherung eine EVB-Nummer (Elektronische Versicherungs Bestätigung) an dich und gleichzeitig an deine Heimat Zulassungsstelle übermitteln lassen,
-- mit dem Leiter der Zulassungsstelle deine Situation besprechen und vereinbaren, daß Du dein "altes" Womo nach dem Urlaub beim Händler in XY-Stadt läßt, deine Kennzeichen dort ab- und dann an das "neue" Womo anschraubst.
-- Du gleichzeitig die Zulassungsbescheinigung Teil 2 an die Zulassungsstelle mailst, damit dort die Zulassungsbescheinigung Teil 1
erstellt werden kann
-- Du am darauf folgenden Tag auf der Zulassungsstelle erscheinst, um deine "alten" Kennzeichen "aktualisieren" zu lassen (TÜV-Plakette), die grüne Feinstaub Plakette und die Zulassungsbescheinigung Teil 1 abzuholen.

Eventuelle Vollmachten wirst Du vorab der Zulassungsstelle übergeben müssen.

Es klingt abenteuerlich, könnte aber gehen.

Ganz einfach wäre natürlich, wenn der Händler dir sein Händlerkennzeichen, z.B. B 06123 für eine "Probefahrt nach zuhause" zur Verfügung stellt. 8)
"Überführungsfahrten" dürfen nämlich nicht von Privatpersonen durchgeführt werden. :roll: 8)

Falls Du aber die Variante mit dem "Kurzzeitkennzeichen" bevorzugst, mußt Du vorab mit deiner Versicherungsgesellschaft abklären, an welche Zulassungsstelle die EVB-Nummer geschickt werden soll.

Schönen Urlaub,


Volker :wink:

dieter2 am 28 Sep 2013 23:51:23

Die EVB-Nummer kannst Du Dir auch telefonisch von der Versicherung einholen und bei der Zulassungsstelle angeben.
Oder schon vor den Urlaub geben lassen und mitnehmen.
Muß aber extra für ein Kurzkennzeichen sein.
Als Kunde kannst Du die gleichen Versicherungsbedingungen wählen wie das Fahrzeug später zugelassen werden soll.
Oder wie das Vorgängerfahrzeug versichert war.
Die Kosten werden sogar verrrechnet mit den neuen Vertrag.

So hat mir mein Versicherungsmann das erklärt.

Dieter

Maike1970 am 28 Sep 2013 23:52:48

Mal abgesehen davon, dass ich nicht unbedingt meinem Fahrzeugbrief während des Urlaubs im Fahrzeug liegen haben möchte, es sei denn, dein Brief liegt auch noch bei der Bank, weil finanziert, denke ich, das der Neuwagenbrief bei der Händler-Bank-weil einkaufsfinanziert- liegen wird, also würde ich schon ein paar Tage für diese Aktion einplanen. In der Regel geht auch ein Neufahrzeug immer nochmal durch die Werkstatt, auch dafür muss Zeit sein und deine Überweisung des Kaufbetrages muss ja auch erstmal auf deren Konto ankommen, bei Finanzierung geht's natürlich schneller, zumal Du den Neuwagenbrief dann nicht bekommst. 5-Tageskennzeichen kann der Händler besorgen.

Einfacher wäre es auf dem Weg in den Urlaub zu kaufen, Brief für dein Womo (sofern Du ihn hast und nicht die Bank), Ausweiskopie und Deckungskarte (eVB-Nr.) schon beim Händler zu lassen. Der kann dann den Wagen in Ruhe fertigmachen, den Neuwagen-Brief abrufen und über einen Zulassungsdienst für Dich Kennzeichen an deinem Wohnort besorgen. Auf dem Rückweg aus dem Urlaub holst Du ab, packst um und fährst nach Hause. Allerdings wäre mir das Umgeräume viel zu viel, wenn ich bedenke, was so alles im Womo drin ist, ist das nicht in 1 Std. erledigt. Wenn Du das alles an einem Tag erledigen willst mußt Du früh beim Händler eintreffen. Wenn Du deinen Brief nicht hast, löst der Händler für dich die Finanzierung ab und bekommt mit deiner Vollmacht den Brief von deiner Bank zugeschickt.

thomas56 am 29 Sep 2013 00:03:21

rote Händlernummern (06xxxx) müssen keine Kasko beinhalten, also auch da explezit eine Bestätigung anfordern!

brawo1 am 29 Sep 2013 00:06:14

brainless hat geschrieben:Ganz einfach wäre natürlich, wenn der Händler dir sein Händlerkennzeichen, z.B. B 06123 für eine "Probefahrt nach zuhause" zur Verfügung stellt. 8)
"Überführungsfahrten" dürfen nämlich nicht von Privatpersonen durchgeführt werden. :roll: 8)


Wo hast du denn dieses Wissen her?

Eine Überführungsfahrt kann von jedem durchgeführt werden, der im Besitz der für dieses Kraftfahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Hier --> Link kannst du alles nachlesen. Da steht nichts drin, dass nur bestimmte Personen eine Überführungsfahrt durchführen dürfen.

Also kann der Käufer eines Wohnmobils ohne Weiteres eine Überführungsfahrt im Sinne des § 28 StVZO durchführen.

brainless am 29 Sep 2013 02:06:11

Hallo Wolf,

Du mußt es ja nicht glauben. :roll:

Allerdings solltest Du deinen Link mal überprüfen: McAfee meldet mir diese URL als "gefährlich".
Zudem ist es keine offizielle Quelle, sondern ein Club von Liebhabern amerikanischer Autos.


Volker :wink:

geronimo6867 am 29 Sep 2013 09:04:13

An brainless...

Die Aussage, dass Überführungsfahrten mit Händlerdauerkennzeichen ("rote Nummer" XX-06570) nicht von Privatleuten getätigt werden dürfen ist Blödsinn und schlicht und einfach nicht richtig.

Fahrten mit diesen Kennzeichen sind z.B für Probefahrten, Einstellfahrten, Überführungsfahrten sowie Fahrten zur Anregung der allgemeinen Kauflust (klingt doof, ist aber so :) ) gedacht. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis ist nicht gegeben. Der Inhaber des Kennzeichens hat nur zu prüfen ob der Fahrer über die entsprechende Fahrerlaubnis verfügt. Die Erteilung dieser Kennzeichen (ich habe z.B. meine seit über 10Jahren) ist mit einigen Auflagen verbunden. So muss man z.B. Inhaber einer Werkstatt sein, einen KFZ-Handel oder einer ähnlichen Sparte angehören, die Zuverlässigkeit nachweisen, ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und die Zuteilung jedes Jahr aufs neue verlängern. Hierfür wird die Vorlage des Fahrtenbuchs beim Straßenverkehrsamt verlangt und dieses dort archiviert. Beim kleinsten Zweifel der Zuverlässigkeit kann das Kennzeichen wieder entzogen werden.

Der Händler wird sich hüten, dem Kunden sein (für sein Geschäft wahrscheinlich existenziell wichtiges) Kennzeichen für die Überführung zur Verfügung zu stellen. Auch bei Probefahrten wird er oder einer seiner Mitarbeiter dabei sein. Die meissten Kennzeichen (so auch meins) sind nur Haftpflichtversichert, da die Versicherungen eine Kaskoversicherung für diese Kennzeichen gar nicht oder nur zu horrenden Preisen anbieten.

Ich würde mit dem Händler vereinbaren, dass er für die Überführung ein Kurzzeitkennzeichen besorgt (5-Tage Gültigkeit).Die Kosten hierfür sind überschaubar. Du kannst Dir im Vorfeld von Deiner Versicherung eine Zusage für die Vollkaskodeckung holen. Lass Dir dies bitte schriftlich bestätigen.
So kannst Du das Fahrzeug erst einmal problemlos 5 Tage bewegen und dann in Ruhe zuhause endgültig zulassen.

BadHunter am 29 Sep 2013 09:23:31

brainless hat geschrieben:
Falls Du aber die Variante mit dem "Kurzzeitkennzeichen" bevorzugst, mußt Du vorab mit deiner Versicherungsgesellschaft abklären, an welche Zulassungsstelle die EVB-Nummer geschickt werden soll.

Schönen Urlaub,


Volker :wink:


Da ist beim Schreiber mal wieder der Name Programm....

Die Versicherungsgesellschaft schickt die EVB nicht an irgendeine bestimmte Zulassungsstelle! Die wird nur dem Versicherungsnehmer zugesandt, und die Zulassungsstelle sieht bei der Eingabe in den Computer, ob diese Nummer existiert und zu welcher Gesellschaft die gehört...
Man kann also die EVB-Nummer anfordern, vorher den Umfang des gewünschten Versicherungsschutzes angeben, diesen sich bestätigen lassen, und dann bei jeder Zulassungsstelle das Kurzzeitkennzeichen besorgen.
Es kann ja auch mal vorkommen, dass beim Versicherer ein Fehler passiert und die vergebene Nummer nicht für Kurzzeitkennzeichen sondern nur für einem Normales gültig ist, dies ist im System der Zulassungsstelle dann ja auch zu erkennen und die Zulassungsstelle kann dann kein Kurzzeitkennzeichen ausgeben.... Aber es gibt ja Telefone, und man kann von überall beim Versicherer anrufen und sich direkt eine richtige EVB-Nummer durchgeben lassen...

Die "Abenteuerliche" Variante wird nicht funktionieren, ganz einfach weil der alte bestehende Versicherungsvertrag für ein ganz anderes Fahrzeug mit ganz anderen Fahrzeugdaten gilt, somit besteht über die normalen Kennzeichen kein Versicherungsschutz für ein anderes Fahrzeug, ich habe auch noch nicht gehört, dass man hier irgendwelche Absprachen mit Versicherung und Zulassungsstelle treffen könnte...

palstek am 29 Sep 2013 09:52:35

geronimo6867 hat geschrieben:Ich würde mit dem Händler vereinbaren, dass er für die Überführung ein Kurzzeitkennzeichen besorgt (5-Tage Gültigkeit).Die Kosten hierfür sind überschaubar. Du kannst Dir im Vorfeld von Deiner Versicherung eine Zusage für die Vollkaskodeckung holen. Lass Dir dies bitte schriftlich bestätigen.


Genauso geht es. Völlig problemlos, passiert jeden Tag sicher Tausende von Mal. Wichtig ist die Zusage der Vollkaskodeckung, denn diese ist normalerweise nicht inbegriffen, geht aber bei einigen Versicherungen, wenn du bei denen auch dein Womo versichern wirst. Das heißt, DU musst dem Händler die EVB-Nummer mitteilen , mit der er die Kurzzeitkennzeichen besorgt. Alternativ besorgst du sie selbst am Sitz des Händlers oder auf dem Weg dorthin.

Wie gesagt: Du bekommst die EVB für Kurzzeitkennzeichen MIT Vollkasko nur bei der Versicherung, bei der du das Womo auch später versichern wirst. Bei einer kulanten Versicherung werden bei der späteren richtigen Versicherung nur ein paar Tage dazuberechnet, wenn überhaupt. So zahlst du eigentlich nur die Materialkosten für's Schild und eine kleine Gebühr bei der Zulassung.


Frank

brawo1 am 29 Sep 2013 10:30:43

Hallo Volker,
brainless hat geschrieben:Hallo Wolf,
Du mußt es ja nicht glauben. :roll:

tue ich auch nicht!
Allerdings solltest Du deinen Link mal überprüfen: McAfee meldet mir diese URL als "gefährlich".

Hast ja den Link trotzdem aufgerufen ;D !
Zudem ist es keine offizielle Quelle, sondern ein Club von Liebhabern amerikanischer Autos.

Es geht doch nicht um die Quelle, sondern um die Tatsache, dass es sich um einen Gesetzestext handelt. Kannst es ja mit einer anderen Quelle Wort für Wort vergleichen :mrgreen: .

volki am 29 Sep 2013 10:53:37

Als Variante anders herum.
Als ich mein WoMo in Süd-Deutschland kaufte, musste es von Hersteller in Nord-Deutschland überführt werden.
Meine Werkstatt hat einen ihr bekannten Rentner zu diesem Zweck eingesetzt, damals für 500 DM (J.2000).
Vielleicht wäre es besser, du fährst mit noch eigenem Auto nach Hause, nimmst dir die Zeit zum ausräumen, reinigen, abmontieren usw. Der "Fahrer" bringt dir das "neue" FZ und nimmt das "alte" zurück?

frboe am 29 Sep 2013 13:36:03

geronimo6867 hat geschrieben:An brainless...

Die Aussage, dass Überführungsfahrten mit Händlerdauerkennzeichen ("rote Nummer" XX-06570) nicht von Privatleuten getätigt werden dürfen ist Blödsinn und schlicht und einfach nicht richtig.


da bist du aber nicht auf dem neuesten stand. es dürfen nur der inhaber des händlerdauerkennzeichen und seine mitarbeiter - die in einem festen arbeitsverhältnis stehen - mit der nr. fahren. die nr. darf nicht an andere zwecks überführung verliehen werden .

geronimo6867 am 29 Sep 2013 13:53:15

da bist du aber nicht auf dem neuesten stand. es dürfen nur der inhaber des händlerdauerkennzeichen und seine mitarbeiter - die in einem festen arbeitsverhältnis stehen - mit der nr. fahren. die nr. darf nicht an andere zwecks überführung verliehen werden .[/quote]

Du hast natürlich recht. Das passiert, wenn man zu schnell liest. Ich bin von einer Probefahrt ausgegangen und nicht von einer Überführung. Probefahrten dürfen laut FZV natürlich auch weiterhin von einer Privatperson durchgeführt werden. Überführungen nur von Betriebsangehörigen und deren Beauftragten.

brawo1 am 29 Sep 2013 14:42:24

Habe gerade festgestellt, dass der für Überführungsfahrten früher einmal geltende § 28 StVZO weggefallen ist und dafür nun der § 16 FZV gilt.

Aber auch diesem Paragraphen ist nicht zu entnehmen, dass eine x-beliebige Person keine Überführungsfahrt durchführen darf. Die Firma darf also ohne Weiteres ein von ihr beantragtes Kurzzeitkennzeichen lt. Absatz 2 oder ein rotes Kennzeichen lt. Absatz 3 für das gekaufte Wohnmobil dem Käufer überlassen. Ich sehe keine Schwierigkeiten bei gutem Willen des Verkäufers.

Und wir reden hier auch nicht von einem Dauerkennzeichen, sondern von einem Kurzzeitkennzeichen, wie im § 16 FZV angeführt.

Ich lasse mich aber gerne mit Fakten vom Gegenteil überzeugen.

geronimo6867 am 29 Sep 2013 14:49:56

Du sprichst grade von unterschiedlichen Dingen.

Wir sprechen von Händlerdauerkennzeichen die es nur Betriebsangehörigen erlaubt, eine Überführungsfahrt zu tätigen.

Du sprichst von Kurzzeitkennzeichen bei denen es völlig egal ist wer fährt, sofern er im Besitz der gültigen Fahrerlaubnis ist.

brawo1 am 29 Sep 2013 16:19:33

geronimo6867 hat geschrieben:Du sprichst grade von unterschiedlichen Dingen.

Wir sprechen von Händlerdauerkennzeichen die es nur Betriebsangehörigen erlaubt, eine Überführungsfahrt zu tätigen.

Du sprichst von Kurzzeitkennzeichen bei denen es völlig egal ist wer fährt, sofern er im Besitz der gültigen Fahrerlaubnis ist.


Ich meine auch die roten Kennzeichen, wobei ich keine Ahnung habe, woher du wissen willst, dass nur Betriebsangehörige Kraftfahrzeuge mit solch einem roten Kennzeichen führen dürfen; dem § 16 FZV kann ich dbzgl. nichts entnehmen.

dieter2 am 29 Sep 2013 16:27:15

Ich habe unser Womo auch selber vom Werk abgeholt.

Unser Händler hat mir auch seine roten Schilder angeboten,die haben auch Vollkasko.
Der Händler hat auch keine Lust ein Neufahrzeug bezahlen zu müssen wenn sie geschrottet werden sollten.
Die müssen oft genug Womos bewegen.

Habe aber unser Womo gleich zugelassen und es mit den richtigen Schildern abgeholt.

Dieter

frboe am 29 Sep 2013 17:31:49

brawo1 hat geschrieben:
geronimo6867 hat geschrieben:Ich meine auch die roten Kennzeichen, wobei ich keine Ahnung habe, woher du wissen willst, dass nur Betriebsangehörige Kraftfahrzeuge mit solch einem roten Kennzeichen führen dürfen; dem § 16 FZV kann ich dbzgl. nichts entnehmen.


dieses wird aber von der zulassungsstelle in die papiere der roten händler nr. eingetragen !

brawo1 am 29 Sep 2013 21:41:05

frboe hat geschrieben:
brawo1 hat geschrieben:
geronimo6867 hat geschrieben:Ich meine auch die roten Kennzeichen, wobei ich keine Ahnung habe, woher du wissen willst, dass nur Betriebsangehörige Kraftfahrzeuge mit solch einem roten Kennzeichen führen dürfen; dem § 16 FZV kann ich dbzgl. nichts entnehmen.


dieses wird aber von der zulassungsstelle in die papiere der roten händler nr. eingetragen !


Ich glaube kaum, dass die Zulassungsstelle den Namen des Fahrers in das Fahrzeugscheinheft einträgt, denn im § 16 FZV steht,
die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen.

Weiter heißt es im Absatz 3, dass bei jeder Überführungsfahrt u.a. der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift einzutragen ist
Über jede Prüfungs-, Probeoder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind.

und das macht bestimmt nicht die Zulassungsstelle, denn dann müsste ja vor jeder Fahrt der Firmeninhaber oder ein Beauftragter zur Zulassungsstelle und das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

frboe am 30 Sep 2013 16:36:52

[quote="brawo1"]

Ich glaube kaum, dass die Zulassungsstelle den Namen des Fahrers in das Fahrzeugscheinheft einträgt, denn im § 16 FZV steht, [quote]

doch - und sogar das geburtsdatum vom verantwortlichen !!

thomas56 am 30 Sep 2013 16:54:08

die Händler haben rote Kennzeichen! zu den Kennzeichen gehört der "rote Fahrzeugschein", hier können 20 Fahrzeuge eingetragen werden.
Den Fahrzeugschein darf nur der Eigentümer oder Bevollmächtigter unterschreiben.
Zusätzlich muss zum Fahrzeugschein ein Fahrtenbuch geführt werden und erst da sind sämtliche Fahrer, Fahrtzwecke/Zeiten einzutragen!
Der Händler kann einen Kunden auch alleine die Probefahrt machen lassen. Wenn der Kunde mit den Schildern Mist baut, haftet der Schilderinhaber und die Schilder werden erstmal über Monate vom Amt eingezogen. :eek:
Die Schilder aus der Hand zu geben birgt schon ein Risiko und ist Vertrauenssache, aber Personengebunden sind die Schilder nicht.

brainless am 01 Okt 2013 00:51:02

ätt geronimo6867:

Auf deinen Post mit Zitat meiner Ausführungen will ich nicht näher eingehen, genauso wenig wie auf die qualifizierten Äusserungen unseres Versicherungsvertreters - zum besseren Verständnis aber zwei Definitionen:

Händlerkennzeichen sind immer noch rot auf weißem Grund und beginnen immer mit 06... nach dem/den Buchstaben für den Zulassungsbezirk.
Von diesen Kennzeichen hatte ich geschrieben.

Kurzzeitkennzeichen waren und sind genauso (beginnen aber mit 04...); sind mittlerweile in der Optik aber wie reguläre Kennzeichen - schwarz auf weiss- und haben zusätzlich am rechten Rand das Datum des letzten Tags des Zulassungszeitraumes aufgedruckt.
Nach offizieller Lesart dürfen Kurzzeitkennzeichen nur vom Antragsteller verwendet werden.
Einem Dritten dürfen sie nicht zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen werden.
Diese Regelung existiert allerdings erst seit November letzten Jahres.
Streng genommen müßte ein Käufer aus Flensburg, der in Garmisch ein Auto findet, das er gleich kaufen und nach Zuhause überführen möchte, erst einmal heimfahren.
Dann in Flensburg ein Kurzzeitkennzeichen beantragen (nachdem er von seiner Versicherungsgesellschaft eine eVB angefordert hatte), mit den Schildern wieder nach Garmisch, um von dort das Auto in den Norden zu bringen. :roll: :roll:

Aber selbst Zulassungsstellen umgehen die Regelung mit Anrufen bei ihren Kollegen der (Heimat-) Zulassungsstelle des Antragstellers.

Gelöst wäre die ganze Misere mit einem personenbezogenen Wechselkennzeichen.
Dieses könnte der Besitzer dann wechselnd an beliebige Kraftfahrzeuge schrauben.
Sowohl an einen Pkw für die Alltagsnutzung, wie an das Motorrad zum Wochenende oder das Womo für die Urlaubsreise. Natürlich auch an das neu gekaufte Kfz für die Heimfahrt.
Bedingung ist nur, daß der für das Kennzeichen entrichtete Betrag an Kraftfahzeugsteuer, wie auch der Haftpflichtversicherungsvertrag, diesem -beliebigen- Kfz entsprechen.


Volker :wink:

SundL am 01 Okt 2013 07:34:38

Freunde, Freunde....

"Die Vermietung bzw. Verleih des Kennzeichens durch
den Antragsteller an Dritte zu
deren privaten
oder betrieblichen Nutzung hat den s
ofortigen Widerruf des
Kennzeichens zur Folge. In diesen Fällen kann der A
ntragsteller frühestens nach einem
Jahr wieder ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrend
en Verwendung beantragen. "

" wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, "

Solche "Vermutungen" > Der Händler kann das rote Kennzeichen ruhig herleihen für die Heimfahrt" sind DEM HÄNDLER ggü. etwas unfair der sich an geltende Vorschriften hält!

Es git schon Situationen wo "wir" ein Womo zum Kunden nach Hause überführen, dann fährt allerdings einer unserer Mitarbeiter den Wagen und der Kunde sitzt daneben...


Also: Jeder Händler wird sich bemühen dass der Kunde optimal und "gesetzestreu" sein neues Schmuckstück nach Hause bringt.

Am g´scheidsten (sinnvollsten) ist, wenn ich mir ziemlich sicher bin auf der Heimreise "Womo-Hopping" zu betreiben entweder ein 5 Tageskennzeichen zu erwerben oder "daheim" schon bei einem Zulassungsdienst EVB-Nummer, Vollmacht und Ausweiskopie gebunkert zu haben, sich für den Kauf entscheiden---> Händer schickt Papiere "nach Hause" , Zulassungsdienst Schilder und Papiere zurück, Kunde fährt rundrumversichert und zur vollsten Zufriedenheit aller Staatsbeamten nach Hause ...dauert halt 3 Tage aber dafür "passt" alles.

Wie gesagt ! (und immer wieder gerne :razz: ) ROTE KENNZEICHEN DARF DER HÄNDLER NICHT AN PRIVATPERSONEN, KUNDEN RAUSGEBEN !!! (wenn ers trotzdem macht ist das sein Vergnügen, aber der Händler ders nicht macht ist kein Servicewüstling sondern hält sich "nur" an Vorschriften !)



Das blöde an der ganzen Sache ist folgende:
Ein schlecht gelaunter Beamter

rolfwam am 01 Okt 2013 07:56:06

ät Bob
frag einfach bei deiner Versicherung nach was sie dir empfehlen. :)
Ich habe meins übrigends auch völlig problemlos mit einem Kurzzeitkennzeichen geholt, aber ich werde mich hier an diesem Schwanzvergleich und Kindergartengekasper wer nun Recht hat nicht beteiligen. :D

Bob am 01 Okt 2013 09:35:43

Die Sache ist in Arbeit.

Habe mit der rmv telefoniert, heute wird sich der Händler äußern.

Erstmal danke für eure zahlreichen Beiträge. Ihr sollt euch nicht immer so streiten!

, Bob

Gast am 01 Okt 2013 09:36:16

rolfwam hat geschrieben:...diesem Schwanzvergleich ..


Haha, das trifft den Nagel auf den Kopf, ich erinnere mich an die Haarspalterien bei Asterix und Obelix, höhö.
Es ist echt ein Rumgekaspere, aber das kommt ja fast in jedem Fred vor und jeder will Recht haben.

Jetzt komm ich :D

Zumindest in unserem Kreis werden Kurzzeitkennzeichen (was ein Wort, KZK) nur noch an Personen ausgegeben, die auch im Kreis wohnen. D.h. wenn das dort auch so ist, klappts auch mit dem KZK nicht, es sei denn, der Händler nimmt das auf seine Kappe und meldet das auf seinen Namen mit KZK an.
Andere Möglichkeit, wenn der TE noch jemand zu Hause hat, der soll dann halt das Womo zulassen(Vollmacht für den Zulasser nicht vergessen), dann die Schilder und Papiere zum Händler zurückschicken, ferddisch.
Oder halt alles - wie schon geschrieben - mit einem Zulassungsdienst erledigen lassen, kostet halt nen Hunni, und dauert 3 Tage.

Würd mal gern wissen was der TE mittlerweie dazu meint oder er hat sich längst verabschiedet, kommt ja auch manchmal vor und das nicht ohne Grund 8)

EDIT: Sehe gerade TE hat sich wieder gemeldet, Glückwunsch.

Ciao
Didier

xiero999 am 01 Okt 2013 10:23:21

Man bekommt eine eVB für 1, 3 oder 5 Tage supergünstig bei eBaXX. Hat dann zwar nur Kasko aber das kann ja reichen.

3 Tage z.B. für 21,59. Gerade erst selber gemacht....

Nur als Info.

palstek am 01 Okt 2013 13:27:34

...und oft für noch weniger bei der Versicherung, die das Womo später versichern soll, dafür aber mit Vollkasko.


Frank

xiero999 am 01 Okt 2013 13:59:36

das stimmt. ABER, die WoMo Versicherungen stellen sich da schon recht kompliziert an. Die Makler z.B. wollen erst den Vertrag haben, um das dann hinterher zu verrechnen. Wer hat schon vorher die ganzen Sachen zusammen? Bei Neuwagen ok,aber bei Gebraucht wirds schon schwierig. Der Tred könnte ja auch Überführung Gebrauchtfahrzeug zum Wohnort heißen.....

palstek am 01 Okt 2013 14:23:50

Ich kann nur sagen, dass es bei mir beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs bei der Weser Assekuranz völlig problemlos und rasend schnell geklappt hat, ohne Vertragsgedöns vorab.


Frank

xiero999 am 02 Okt 2013 10:05:11

...gerade anders erlebt. Naja egal. Bei Neuwagen sollte alles noch einfacher sein...

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