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Schild 253, verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge über 3,5 t


Benny6268 am 26 Jan 2014 15:05:19

Hallo zusammen.

Ich hab nun endlich ein Wohnmobil. Es ist eine Hymer B-Klasse SL 694 geworden.
Meine Frage die ich hätte ist, darf ich mit diesem Wohnmobil das ein zulässiges Gesamtgewicht von 4,5 t hat, als Anlieger bis vor meine Haustüre fahren? Die Möbeltransporte mit 7,5 t liefern bei uns auch an. Über eine Antwort würde ich mich freuen. Heute bin ich die Straße hineingefahren.

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Gast am 26 Jan 2014 15:08:11

Das heißt doch Durchfahrt und nicht Einfahrt verboten.


LongJohn

Gast am 26 Jan 2014 15:21:13

Nö, das heißt:

Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

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rheinlanddiver am 26 Jan 2014 15:30:04

Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern gilt das Verkehrszeichen 253 in Deutschland auch für Wohnmobile über 3.5 t.
In Italien und Frankreich z.B. gilt es explizit nur für Fahrzeuge mit gewerblichem Warenverkehr oder für Fahrzeuge die nicht für die Personenbeförderung vorgesehen sind.

tliner am 26 Jan 2014 15:32:07

rheinlanddiver hat geschrieben:Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern gilt das Verkehrszeichen 253 in Deutschland auch für Wohnmobile über 3.5 t. Stimmt.
In Italien und Frankreich z.B. gilt es explizit nur für Fahrzeuge mit gewerblichem Warenverkehr oder für Fahrzeuge die nicht für die Personenbeförderung vorgesehen sind.

tliner am 26 Jan 2014 15:36:25

Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern gilt das Verkehrszeichen 253 in Deutschland auch für Wohnmobile über 3.5 t.
In Italien und Frankreich z.B. gilt es explizit nur für Fahrzeuge mit gewerblichem Warenverkehr oder für Fahrzeuge die nicht für die Personenbeförderung vorgesehen sind.[/quote][/quote]
Stimmt.
Folgende Verkehrszeichen gelten nun erst für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht)
Lkw-Durchfahrtsverbot (Zeichen 253)
--> Link

rheinlanddiver am 26 Jan 2014 15:50:42

tliner hat geschrieben:Folgende Verkehrszeichen gelten nun erst für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht)
Lkw-Durchfahrtsverbot (Zeichen 253)
--> Link


Irgendwas ist in dem Bericht missverständlich ausgedrückt. Es ist mal keine Neuerung das dies für Wohnmobile über 3.5 t zutrifft. Das Überholverbot gilt auf jeden Fall schon so lange ich mich erinnern kann.

tliner am 26 Jan 2014 16:01:00

Hallo rheinlanddiver,
der Link galt nur für die Beschreibung Zeichen 253 sonst nichts.

Ralph

papagei am 26 Jan 2014 16:19:21

Hallo Benny6268,

du benötigst eine Ausnahmegenehmigung deiner zuständigen Behörde (Strassenverkehrsamt), als Anlieger sollte das kein Problem.


Gast am 26 Jan 2014 16:46:09

Schau mal hier . :? --> Link

giorgiobastanz am 26 Jan 2014 16:59:55

Hallo, benny hat recht , wenn mal ein Übereifriger kommt dürftest du nicht einmal zu deinem Grundstück fahren , hol dir eine Genehmigung , erteilt jede Ordnungsbehörde .
Long John hat vollkommen unrecht , denn wie bereits gesagt wurde handelt sich um ein -Verbot -, also Einfahrt sowie Durchfahrt sind verboten .
Ein andere User hat unrecht , dieses Zeichen hieß mal -Verkehrsverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t zulGew. Da sind dann - Selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 7 ,5 t - reingefahren und waren im Recht .
Deshalb geändert auf :
Verbot für KRAFTFAHRZEUGE usw .
Ohne Zweifel ist doch ein WOMO ein Kraftfahrzeug .
Dieser Bericht der von der Polizei abgedruckt ist , ist wie vieles was von dort kommt ein wenig redaktionell aufgearbeitet .
Tatsächlich ist Überholverbot und das Zeichen 253 -Verbot für Kraftfahrzeug - garkein Verbot welches explizit für LKW ist , obwohl die Silhouette einen LKW darstellt .
Ein großer Teil der User sollte sich einfach noch einmal einen Fahrschulunterricht antun.
Dann könnten sie den Begriff Kraftfahrzeuge , Fahrzeuge , Personenkraftwagen und Lastkraftwagen , sowie zul . und tatsächliches Gewicht auseinanderhalten .
Da sind euch die Fahranfänger überlegen .
Giovanni.

tliner am 26 Jan 2014 17:51:04

Hallo, benny hat recht , wenn mal ein Übereifriger kommt dürftest du nicht einmal zu deinem Grundstück fahren , hol dir eine Genehmigung , erteilt jede Ordnungsbehörde .
Long John hat vollkommen unrecht , denn wie bereits gesagt wurde handelt sich um ein -Verbot -, also Einfahrt sowie Durchfahrt sind verboten .
Ein andere User hat unrecht , dieses Zeichen hieß mal -Verkehrsverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t zulGew. Da sind dann - Selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 7 ,5 t - reingefahren und waren im Recht .
Deshalb geändert auf :
Verbot für KRAFTFAHRZEUGE usw .
Ohne Zweifel ist doch ein WOMO ein Kraftfahrzeug .
Dieser Bericht der von der Polizei abgedruckt ist , ist wie vieles was von dort kommt ein wenig redaktionell aufgearbeitet .
Tatsächlich ist Überholverbot und das Zeichen 253 -Verbot für Kraftfahrzeug - garkein Verbot welches explizit für LKW ist , obwohl die Silhouette einen LKW darstellt .
Ein großer Teil der User sollte sich einfach noch einmal einen Fahrschulunterricht antun.
Dann könnten sie den Begriff Kraftfahrzeuge , Fahrzeuge , Personenkraftwagen und Lastkraftwagen , sowie zul . und tatsächliches Gewicht auseinanderhalten .
Da sind euch die Fahranfänger überlegen .
Giovanni.[/quote]
Dat sagen wirr doch die janze Zeit. :wink:

giorgiobastanz am 26 Jan 2014 18:05:37

Da hast du wahrscheinlich manches nicht gelesen ?
Da herrschte ein ausgemachtes Kauderwelsch .
Giovanni.

giorgiobastanz am 26 Jan 2014 18:18:06

Bei dem Aufschrieb der Polizei Rheinlandpfalz gibt es ganz grundsätzlich Fehler .
Kein Wunder , dass die vor allen Dingen wohl älteren Kraftfahrer immer durcheinandergebracht werden .
Das Zeichen STVO , § 41 Zeichen 253 und 277 beziehen sich beide auf Kraftfahrzeuge , n i c h t auf Lkw .
Zwar auch auf diese , aber viel weitergehend auf alle Kraftfahrzeuge .
Bevor du nun wieder etwas dazu schreibst , solltest du erst mal überlegen und lesen , wenn schon die Polizei in RH-Pf es falsch beschreibt .
Giovanni.

tliner am 26 Jan 2014 18:49:15

Die Fragestellung lautete über 3,5t, sprich darf unser Womo-Kollege dort hineinfahren. Der Link sollte nur dazu dienen zu zeigen, das Schild 253 gilt auch für Womos. Die Seite selber wenn man die Überschrift liest ist nur ein Ratgeber für,
die Fahrer von Wohnmobilen und Gespannen / gedruckt am 26.01.2014
und kein Lehrbuch der --> Link
Zur Bearbeitung des Links würde ich empfehlen mich mit dem Autor PK Gunter Brück in Verbindung zu setzen aber da würde ich auf den
:ton:

Ralph

giorgiobastanz am 26 Jan 2014 19:06:44

Wenn du mir die Telnr . geben könntest ? Das muss richtiggestellt werden , damit nicht noch mehr diese Ausagen ernstnehmen und durcheinanderbringen . Wenn du es nicht auch so sehen würdest , dann würdest du es wohl nicht so falsch weiterverbreiten . Oder bist du anderer Meinung ?
Giovanni .

Benny6268 am 26 Jan 2014 19:29:34

Ich werde dann morgen nach der Zulassung eine Sondergenehmigung beantragen. Ich möchte mich bei eich allen für den Tipp bedanken. Noch schönen Abend.
Benny

tliner am 26 Jan 2014 19:44:52

Benny6268 hat geschrieben:Ich werde dann morgen nach der Zulassung eine Sondergenehmigung beantragen. Ich möchte mich bei eich allen für den Tipp bedanken. Noch schönen Abend.
Benny

Wird schon klappen. :wink:

giorgiobastanz am 28 Jan 2014 15:26:20

Oh , Wunder der Natur , da ist doch die eingestellte Information der Polzei Rheinland - Pfalz herausgenommen worden .
Das ist auch ganz richtig , denn wenn der eine Polizeibeamte ein WOMO über 3,5 t ,weil er die Begriffe Kraftfahrzeug und Lastkraftwagen nicht auseinanderhalten kann und fahren läßt , der andere aber , weil er sie genau kennt , den Fahrer belangt , dann geht das nicht.
Bei Ordnungswidrigkeiten gibt es zwar einen Opportunitätsgrundsatz , aber das fällt dem Polizisten und
mit Aufregung und Lauferei dem Fahrer zur Last . Gleichheit vor dem Gesetz ist die vornehmste aller Grundsätze .
Da warten wir mal ab , ob eine editierte Information wieder auftaucht .
Noch einmal , wer die Zeichen 277 u. 253 STVO § 41 nur auf LKW reduziert , der ist falsch gewickelt .
Beide beziehen sich auf - Verbot für KFZ über 3,5 t te zul Ggw. - usw.
Giovanni.

Benny6268 am 01 Feb 2014 11:13:09

So, ich hab beim Strassenverkehrsamt das Wohnmobil umgemeldet und nachgefragt, wo ich eine Ausnahmegenehmigung für mein Fahrzeug, Hymer B-Klasse 4,5 t zul. Gesamtgewicht erhalte. Es wurde mir mitgeteilt, das ich diese bei der örtlichen Behörde, Ordnungsamt, schriftlich beantragen muss. Dies hab ich nun erledigt und habe heute die Ausnahmegenehmigung erhalten. Was mich erstaunt ist, das die Genehmigung nur für ein Jahr gilt und € 26 kostet. Dies hinterlässt bei mir den Eindruck, das die Behörde jährlich eine Gebühr von mir verlangen wird.
Meine Frage wäre: Ist dies so zulässig und hat hier noch jemand diese negativen Erfahrungen mit seiner Behörde?

pera9442 am 01 Feb 2014 11:26:07

Hallo Benny,

Ausnahmegenehmigungen / Handwerkerausweise hatte ich bundesweit etliche für meine Mitarbeiter beantragt. In allen möglichen (Groß)Städten.
Ja, sie gelten immer für ein Jahr und müssen dann neu beantragt werden - das geht dann aber einfacher für die Folgegenehmigungen.
Und ja, sie kosten Geld.
Sei froh, dass Du z. B. nicht in München wohnst, dort kostet so ne AG fast genau das 10-fache.

Aber klär mal, ob´s nicht auch ein Parkausweise tut und ob der evtl. noch günstiger ist. Wobei mich die 26 Euronen jetzt nicht stören würden.


Peter

Benny6268 am 01 Feb 2014 17:52:29

Aber ich habe keine Firma und wohne dort. Des weiteren steht das Fahrzeug auf unser privat Grundstück.

pera9442 am 01 Feb 2014 21:44:58

Das hab ich schon verstanden - Du wolltest ja was zur Ausnahmegenehmigung wissen und zwecks der jährlichen Erneuerung.


Petr

brainless am 06 Mär 2014 17:20:09

Prüfe, was ein Verstoß gegen die geltende Verkehrsregelung kosten würde, stelle die jährliche Genehmigungsgebühr in Relation zu möglichen Tickets und Du weißt dann, was zu machen ist:
Schild ignorieren oder jährlich die Ausnahmegenehmigung kaufen,


Volker ;-)

Gast am 06 Mär 2014 17:26:59

Benny6268 hat geschrieben: das die Genehmigung nur für ein Jahr gilt und € 26 kostet.
Das ist Preiswert, bei uns 9X € ( knapp 100 / Jahr )

BOWO am 06 Mär 2014 19:35:48

Bußgeld riskieren lohnt nicht:
141 Vorschriftswidrig Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet
141.1 mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse 75 €
1 Pkt.


Da ist die Ausnahmegenehmigung deutlich günstiger!

rita111 am 06 Mär 2014 21:10:04

Wie ist das denn wenn ein Zusatztschild drunter hängt " Anlieger frei " dann darf ich doch bis zum Haus fahren ?
gruß rita111

Gast am 06 Mär 2014 21:18:38

rita111 hat geschrieben:Wie ist das denn wenn ein Zusatztschild drunter hängt " Anlieger frei " dann darf ich doch bis zum Haus fahren ?
gruß rita111


Wie kommst du da denn drauf? :lol: :lol:

rita111 am 06 Mär 2014 21:22:25

Wie ich da drauf komme? das Schild heißt doch Verbot der Einfahrt für über 3,5t . Darunter hängt ein zusatz Schild Anlieger frei und ich wohne dort, also Anlieger

brawo1 am 06 Mär 2014 23:32:59

rita111 hat geschrieben:Wie ist das denn wenn ein Zusatztschild drunter hängt " Anlieger frei " dann darf ich doch bis zum Haus fahren ?
gruß rita111


Selbstverständlich darfst du als Anlieger dann dort durchfahren.

kintzi am 15 Mär 2014 10:40:19

Hätte das "Anlieger frei" Schild selbst druntergeschraubt. Die vom Ordnungsamt merken sowas selten. Gr.R

rorei am 15 Mär 2014 16:33:11

Nur der neidische Nachbar hat was dagegen. Aber vor der nächsten Wahl sollte man den Bürgermeister + Gemeinderat mal direkt angehen und Druck machen.
Roland

giorgiobastanz am 16 Mär 2014 18:03:17

Oh, kintzi , du hast aber wieder Sprüche drauf . Die eignen sich für Halbstarke , aber nicht für Männer (Frauen ) . Das könnte von dem neidischen Nachbarn als Eingriff in den Straßenverkehr angezeigt werden .
Giovanni.

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