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Wandlung nach fehlgeschlager Nachbesserung


oshatt am 12 Jan 2006 09:03:04

Hallo,
wie sieht es bei Wandlung nach mehrmaliger fehlgeschlagener Nachbesserung aus,
wenn ein Fahrzeug Inzahlung gegeben wurde?
Rückerstattung der gesamten Kaufsumme oder Rückerstattung der Zuzahlsumme plus das Inzahlung gegebene Fahrzeug, wenn noch beim Händler vorhanden ?

Olaf

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Beduin am 12 Jan 2006 09:11:22

Hallo Olaf

hast Ärger? :?
Eine dritte möglichkeit wäre noch, das du ein Gleichwertiges Fahrzeug bekommst, so wie wir damals.

Denke kommt auch mit darauf an wie dein Händler drauf ist.

Der kann dir dann auch eine Nutzungsgebühr abziehen, pro gefahrenem Kilometer 0,67% vom Kaufpreis

oshatt am 12 Jan 2006 09:14:36

Morgen Ina,
ist bisher nur eine theoretische Frage.

Olaf

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Gast am 12 Jan 2006 10:28:04

Moin Olaf,

...ist nicht sooo einfach zu beantworten die Frage. Aber ich will es mit meinen laienhaften Juragrundwissen mal versuchen.

Rein rechtlich hast Du mit dem Händler wahrscheinlich zwei Verträge abgeschlossen. Zu einem den Verkauf- /Ankaufvertrag des Inzahlung gegebenen Mobils (Nr.1), zum anderen den Kaufvertrag des "neuen" Mobils (Nr.2).

Wenn in Nr.1 vereinbart wurde das dieser nur in Verbindung mit Nr.2 gilt, kann der Händler nach erfolgreichem Wandlungbegehren zu Nr.2 ebenfalls auf der Wandlung zu Nr.1 bestehen.

Ist in Nr.1 keine kausalität zu Nr.2, und wird Nr.2 rückabgewickelt, gibt des den Kaufpreis zurück (*)

(*)= abzgl. Nutzungsentschädigung (an Händler), + Zinsverlusst (an dich)

Das ist eine sehr vereinfachte Darstellung, unbedingt einen Fachanwalt einschalten (Rechtschutz?), dieser sollte auch auf die längere Nutzungsdauer eines Mobils eingehen und nicht die 0,67% des PKW-Bereiches ansetzen.

Gast am 12 Jan 2006 10:33:51

hallo oshatt,

da kann ich dir leider helfen...allerdings gilt alles was ich jetzt sage für pkw´s - wie es sich mit womos verhält kann ich nicht sagen.

wir haben letztes jahr einen vw t5 multivan gewandelt - der hatte 56 mängel, wovon 13 zum schluß - nach 11 werkstattbesuchen in 7 monaten - angeblich nicht zu beheben waren.

zu deiner frage: du bekommst den tatsächlich ausgewiesen kaufpreis angerechnet. hiervon zahlst du eine "verhandelbare" nutzungsentschädigung. die händler und hersteller wollen hier immer gerne 0,67% vom kaufpreis pro 1000km ansetzen.

allerdings liegt diesem faktor eine zu erwartende gesamtlaufleistung von nur 150.000km zu grunde. daher gibt es etliche rechtsprechungen, die auf 0,4% entschieden haben, was 250.000km entspricht.

auch wir haben 0,4% nach anfänglichem wiederstand durchgesetzt - wir streiten uns nun nur noch um die übernahme der anwaltskosten...

der händler hatte sich mit der inzahlungnahme unseres passat ein eigentor geschossen. den hatte er "überteuert" angekauft - dies war ein "versteckter" teil des rabatt vom t5. der ausgewiesene kaufpreis des t5 war also sehr hoch - und den haben wir, abzüglich der nutzungsentschädigung, erstattet bekommen.

denn wandlung heißt den kauf rückabwickeln - so als ob es das geschäft nie gegeben hätte.
wir haben auch den tankinhalt zum tagespreis, die kosten für zulassung und alle weiteren nachträglichen umbauten und nebenkosten nebst zinsen erstattet bekommen.

ich würde heute auch nicht mehr so viel geduld und rücksichtnahme aufbringen, sondern viel früher wandeln.

du musst wissen, das du nur zwei nachbesserungsversuch gestatten musst - und das der mangel nichtmal erheblich sein muß.

google mal nach "wandlung-e-klasse.de" - da hat einer seine e-klasse gewandelt, weil das soundsystem zu wenig bass brachte... noch fragen?


:wink: heiko




edit: hier noch der link:

--> Link

da kannst du die bei "konditionen" auch gleich entsprechende urteile ausdrucken - mir hat es geholfen...

eine weiter hilfe für die richtige vorhehensweise findest du hier:
--> Link

oshatt am 12 Jan 2006 11:22:27

Danke Klaus, Danke Heiko,
werde mir das Ganze mal genauer ansehen.
Ist ja wie gesagt zu Zeit nur "theoretisch" aber gut zuwissen wie's läuft wenn man's braucht.

Olaf

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