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LKW Fahrverbote an Wochenenden


Kai-Uwe am 30 Jun 2014 14:43:38

Hallo,

in den Wochenenden Juli und August gilt wohl ein Fahrverbot für

- LKW > 7,5 t
- LKW mit Anhängern

Da bedeutet doch, dass die größeren Mobile ab 7,5 to Samstags und Sonntags nicht mehr fahren dürfen und
heißt aber auch, dass alle LKW (das sind doch die > 3,5 to) mit einem Anhänger z.B. Smart oder Motorrad
ebenso stehen bleiben müssen.

Muss ich jetzt mein Mopped daheim lassen weil ich 4,5 to habe ? :oops:

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thomas56 am 30 Jun 2014 14:53:16

Kai-Uwe hat geschrieben:
Muss ich jetzt mein Mopped daheim lassen weil ich 4,5 to habe ? :oops:

wenn du einen LKW fährst, ja!

silent1 am 30 Jun 2014 14:53:54

Nein, mußt Du nicht.

Du hast ja ein SonderKfZ Wohnmobil und keinen LKW.

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alpendidi am 30 Jun 2014 15:02:19

Ralf hat recht.
siehe: Da ein Wohnmobil mit dem Eintrag in der Zulassung Sonderfahrzeug vornehmlich der Personenbeförderung dient, ist ein Wohnmobil den PKW zuzuordnen.
Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind u.a. in der Richtlinie 70/156/EWG zu finden. Entscheidend ist hier der Einsatzzweck, das zulässige Gesamtgewicht ist hierbei nicht von Bedeutung, siehe auch Urteil BFH München - Az.: II R 63/07 und andere.
Auch das Kraftfahrt-Bundesamt unterscheidet PKW in Segmente in der Wohnmobile den PKW zugeordnet werden, Quelle: --> Link

Da sich das Fahrverbot nur auf LKW bezieht, haben Wohnmobile freie Fahrt.

brawo1 am 30 Jun 2014 15:16:49

alpendidi hat geschrieben:Ralf hat recht.

Vergiss den "Thomas nicht, denn er hat auch recht :mrgreen: ,
thomas56 hat geschrieben:wenn du einen LKW fährst, ja!

aber da der TE keinen Lkw fährt, sondern ein Wohnmobil, darf er, wie alle erwähnen, auch fahren.

alpendidi am 30 Jun 2014 15:30:02

ups, sorry. Natürlich hat auch Thomas recht.

Gast am 30 Jun 2014 15:34:09

Das es in Solingen öfters zu Missverständnissen kommt, wurde extra ein Forumsmitarbeiter vor Ort eingestellt!!

Haballesweißauchalles steht für komplizierte Fragen vor Ort zur Verfügung.

Kai-Uwe am 30 Jun 2014 16:07:27

was das jetzt mit Solingen zum Tun hat ? Na ja, jedem sein Ego.

Warum gelten dann für WoMo über 3,5 to das LKW - Überholverbot,
der jährliche TÜV, die LKW - Geschwindigkeitsrichtlinien usw. ?

haballes am 30 Jun 2014 16:20:02

:wink: stephan witzelt gern.

:wink: Was alpendidi schrob --> Link
das trifft zu.

Das LKW Fahrverbot dient ja dem reibungslosen Ablauf des Ferienverkehrs, der ja aus vielen Wohnwagengespannen und Wohnmobilen besteht.
Der Eintrag als Sonder-KFZ ist wichtig zum Beispiel für umgebaute Kofferlastwagen, denen man den Verwendungszweck nicht sofort ansieht.
Die Eigner würden dies aber schon wegen dem Sonntagsfahrverbot immer beachten.

Die restlichen Parameter, die du ansprichst dienen entweder der Sicherheit (TÜV) oder sind Entscheidungen des Verkehrministeriums, die Praktiker kaum nachvollziehen können.
Wobei es bei der Geschwindigkeit ja wenigstens den Reisebussen angeglichen wurde.

Kai-Uwe am 30 Jun 2014 19:13:11

na gut, ich GLAUBE das mal, auch wenn ich nicht in die Kirche gehe :-).
Allerdings ist das mit dem TÜV weder mit der Sicherheit zu begründen (eine Ablastung würde
mir ohne irgendwelche Änderung 2 Jahre TÜV bescheren) noch erkenne ich, dass das Wochenendfahrverbot nicht auch Wohnmobil mit Hänger verbannen soll.
Überholverbot, Geschwindigkeitsbeschränkung bleiben weiter bestehen und blockieren weiterhin den reibungslosen Verkehr.
Außerdem betrifft die Tempo 100 – Regelung ja nicht (zumindest lt. 12. Ausnahmeverordnung) Fahrzeuge mit dem Eintrag „Sonderfahrzeug“ sondern nur diejenigen mit „Wohnmobil“ – Eintrag.
Wer also Sonderfahrzeug stehen hat, darf weiterhin nur 80 fahren.

Für meine Sicht sprechen z.B. noch die Schilder 277 und 253 sowie die Führerscheinklassen-Einteilung. Da brauchts auch ab 3,5 to einen C (LKW) Schein.

eaglesandhorses am 30 Jun 2014 19:28:24

Wir haben in der Firma u.a. einen als LKW zugelassenen Duc, dieser hat unter 3,5t. Damit darf ich zwar am Sonntag fahren, nicht jedoch mit einem Hänger.

brawo1 am 30 Jun 2014 19:53:15

Kai-Uwe hat geschrieben:Außerdem betrifft die Tempo 100 – Regelung ja nicht (zumindest lt. 12. Ausnahmeverordnung) Fahrzeuge mit dem Eintrag „Sonderfahrzeug“ sondern nur diejenigen mit „Wohnmobil“ – Eintrag.
Wer also Sonderfahrzeug stehen hat, darf weiterhin nur 80 fahren.


Wenn da nur "Sonderfahrzeug" oder "Sonder-Kfz" stehen würde, dann ja, aber zumindest bei mir steht "Sonder-Kfz Wohnmobil" und somit gilt die 12. AusnahmeVO auch für mich und ich denke, dass auch die anderen Womo-Besitzer den gleichen Eintrag haben werden.

dieter2 am 30 Jun 2014 19:57:50

Das Fahrverbot gilt nur für die BAB

Und auch da gibt es besondere Strecken wo es nicht gilt.

Dieter

dg1yff am 30 Jun 2014 21:20:22

Moin,

zu diesem Thema kann ich folgendes mitteilen :

Im KFZ-Schein steht : So.KFZ Wohnm.UEB 2.8 T

Das Teil hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 5 T.

Am 16.06.14 erhielt ich vom Kreis Gütersloh eine Spendenbescheinigung mit Foto als Führer des LKW bis 3.5t .

Genau genommen kann damit ja nicht mein Fahrzeug gemeint sein. :razz:

Jagstcamp-Widdern am 30 Jun 2014 21:24:18

sonder- kfz wohnmobil gibt es nicht !
es gibt nur SONSTIGES - kfz wohnmobil (oder campingfahrzeug)

und mein kenntnisstand (sonstige kfz - renntransporter /sonstige kfz- büromobil) besagt: zulässige gesamtmasse einschliesslich anhänger > 7,5 t = sonntagsfahrverbot !
deshalb holen die auch alle für die heimfahrt vom rennen (= sonntag) eine ausnahmegenehmigung!
selbstfahrende arbeitsmaschinen (sam) sind unabhängig von ihrer gesamtmasse und / oder anhänger vom sonntagsfahrverbot befreit, ebenfall sattelzugmaschinen (szm) ohne auflieger.

Kai-Uwe am 30 Jun 2014 21:25:45

brawo1 hat geschrieben: somit gilt die 12. AusnahmeVO auch für mich und ich denke, dass auch die anderen Womo-Besitzer den gleichen Eintrag haben werden.


wie gesagt, bei mir (4,5 to EZ 2013) steht NUR Wohnmobil !

Wie auch immer, auch WoMo's mit Hänger dürfen auf BAB nur 80 km/h unabhängig davon, ob der
Hänger evtl. eine 100er Zulassung hat.

Und mit Hänger gilt IMHO das Wochenendfahrverbot !

Ich werden mich darauf berufen (sollte ich mit Moppedhänger angehalten werden), dass
der Begriff LKW weder in der STVO noch in der STVZO definiert ist. Die einizige Def. findet
man im Gesetz zur Personenbeförderung §4 Abs. 4. Und danach dürfte ich auch überholen im
LKW Überholverbot .... sei's drum einen Punkt und 60 Euro sind es mir Wert das prüfen zu lassen :evil:

Fidu99 am 01 Jul 2014 12:46:17

Kai-Uwe hat geschrieben:wie gesagt, bei mir (4,5 to EZ 2013) steht NUR Wohnmobil !

Wie auch immer, auch WoMo's mit Hänger dürfen auf BAB nur 80 km/h unabhängig davon, ob der
Hänger evtl. eine 100er Zulassung hat.


Hallo,
aber nur Wohnmobile über 3,5t zGG. dürfen auf der Autobahn mit Anhänger nur 80 km/h fahren.
Bis 3,5t darf man mit Anhänger (mit100erPlakette) auch 100 km/h auf der Autobahn fahren.
Natürlich nur dort wo keine andere Geschw.Begrenzung angzeigt wird.

Bei mir im Schein steht übrigens unter 5: Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl. Wohnmobil

Gast am 01 Jul 2014 17:34:16

Leute , es gibt einen Parallelthread , da wurde das alles schon einmal beschrieben .
Ich teile mal den Wortlaut des Beschlusses der Inneminister mit aus dem hervorgeht welche Lkw mit welchem Anhänger am Sonntag fahren dürfen.
Anhänger , für uns wichtig , nur die zu Sport und Freizeitzwecken und LKW nur bis 3,5 t zul. Gesm.,
hier zählt nicht das Zuggesamtgewicht , wie manche schon beschrieben haben , sondern der unter zulässigem Gesamtgewicht eingetragene Wert im Fahrzeugschein bzw in Doc 1 .

Der Erlass III B 2-22-30/3.0 vom 13. Februa
r 2008 des Ministeriums für Bauen und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erweitert die Ausnahmen vom Sonn- und
Feiertagsfahrverbot.
Unbeschadet der gesetzlichen Regelung
in § 30 Abs. 3 StVO gilt gemäß der
Verkehrsministerkonferenz vom 09./10.10.2007
in Merseburg folgende Regelung:
1. Das Sonntagsfahrverbot gilt ferner nicht für:
1.1.
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu
dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mi
t Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht
mehr als das 0,4fache
der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3. Fahrzeuge, bei denen di
e beförderten Gegenstände zum In
ventar gehören, wie z.B.
Ausstellungs-, Film- und Fern
sehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
1.4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5. Einsatzfahrten von Bergungs-,
Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, di
e zu Sport- und Freizeitzwecken hinter
Lastkraftwagen mit einer zulässi
gen Gesamtmasse bis zu
3,5 to geführt werde.

Noch Fragen ?
Ciao. Giovanni.

giorgiobastanz
aktives Mitglied

Gast am 01 Jul 2014 17:48:09

Fidu, Irrtum , srach der Igel.
Nach § 18 STVO darf ein Wohnmobil mit Anhänger explizit nur 80km/h fahren . Ausnahmen sind nicht vorgesehen.
Die 9.Ausnahmeverordnung -100km/h- gilt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur für PKW mit
Anhänger .
Da das Wohnmobil direkt benannt ist fällt es nicht unter PKW oder M1 KFZ .
Nun klar?
Giovanni.

JamesBond am 01 Jul 2014 19:25:25

eaglesandhorses hat geschrieben:Wir haben in der Firma u.a. einen als LKW zugelassenen Duc, dieser hat unter 3,5t. Damit darf ich zwar am Sonntag fahren, nicht jedoch mit einem Hänger.



Stimmt so nicht ganz.

Mit einem Hänger darf man immer fahren. Nur nicht mit einem Anhänger :wink: :mrgreen:

dylan08 am 01 Jul 2014 23:33:53

Hallo Giovanni,

Giorgioni hat geschrieben:Die 9.Ausnahmeverordnung -100km/h- gilt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur für PKW mit
Anhänger .
Giovanni.


Hier ein Auszug aus der 9. Ausnahme VO
Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination)


Fallen Wohnmobile nicht unter sonstige Mehrspurige Kraftfahrzeuge?
Hätte jetzt gedacht, das die Ausnahme auch für Wohnmobile gilt. :eek: :?

Ulrich

Gast am 02 Jul 2014 14:30:49

James Bond , mit einem Anhänger zu Sport und Freizeitzwecken doch .
Giovanni.

Gast am 02 Jul 2014 14:48:41

Ihr seht was so alles in der Zulassung steht . Immer aber , wenn dort nicht Pkw steht ist es zwar ein M1 Fahrzeug , aber noch kein PKW. ER darf er über 3,5t mit Anhänger nur 80 fahren , egal wofür der Anh. zugelassen ist ,und unter 3,5t auch mit Womo mit einem der Kriterien entsprechendem Anhänger 100 km/h fahren (KFZ) .
Aber das war eigenlich nicht die Frage . Die lautete Sonntagsfahrverbot ? Und ein LKW unter 3,5 t Zul.Gesgw.darf einen Anhänger Sonn -und Feiertags überall ziehen, sofern der ANHÄNGER zu Freizeit - und Sportzwecken benutzt wird .
Das hat man auf der Ministerkonferenz beschlossen .
Giovanni.

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