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Hallo, in den Wochenenden Juli und August gilt wohl ein Fahrverbot für - LKW > 7,5 t - LKW mit Anhängern Da bedeutet doch, dass die größeren Mobile ab 7,5 to Samstags und Sonntags nicht mehr fahren dürfen und heißt aber auch, dass alle LKW (das sind doch die > 3,5 to) mit einem Anhänger z.B. Smart oder Motorrad ebenso stehen bleiben müssen. Muss ich jetzt mein Mopped daheim lassen weil ich 4,5 to habe ? :oops:
wenn du einen LKW fährst, ja! Ralf hat recht. siehe: Da ein Wohnmobil mit dem Eintrag in der Zulassung Sonderfahrzeug vornehmlich der Personenbeförderung dient, ist ein Wohnmobil den PKW zuzuordnen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind u.a. in der Richtlinie 70/156/EWG zu finden. Entscheidend ist hier der Einsatzzweck, das zulässige Gesamtgewicht ist hierbei nicht von Bedeutung, siehe auch Urteil BFH München - Az.: II R 63/07 und andere. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt unterscheidet PKW in Segmente in der Wohnmobile den PKW zugeordnet werden, Quelle: --> Link Da sich das Fahrverbot nur auf LKW bezieht, haben Wohnmobile freie Fahrt.
Vergiss den "Thomas nicht, denn er hat auch recht :mrgreen: ,
aber da der TE keinen Lkw fährt, sondern ein Wohnmobil, darf er, wie alle erwähnen, auch fahren. ups, sorry. Natürlich hat auch Thomas recht. Das es in Solingen öfters zu Missverständnissen kommt, wurde extra ein Forumsmitarbeiter vor Ort eingestellt!! Haballesweißauchalles steht für komplizierte Fragen vor Ort zur Verfügung. was das jetzt mit Solingen zum Tun hat ? Na ja, jedem sein Ego. Warum gelten dann für WoMo über 3,5 to das LKW - Überholverbot, der jährliche TÜV, die LKW - Geschwindigkeitsrichtlinien usw. ? :wink: stephan witzelt gern. :wink: Was alpendidi schrob --> Link das trifft zu. Das LKW Fahrverbot dient ja dem reibungslosen Ablauf des Ferienverkehrs, der ja aus vielen Wohnwagengespannen und Wohnmobilen besteht. Der Eintrag als Sonder-KFZ ist wichtig zum Beispiel für umgebaute Kofferlastwagen, denen man den Verwendungszweck nicht sofort ansieht. Die Eigner würden dies aber schon wegen dem Sonntagsfahrverbot immer beachten. Die restlichen Parameter, die du ansprichst dienen entweder der Sicherheit (TÜV) oder sind Entscheidungen des Verkehrministeriums, die Praktiker kaum nachvollziehen können. Wobei es bei der Geschwindigkeit ja wenigstens den Reisebussen angeglichen wurde. na gut, ich GLAUBE das mal, auch wenn ich nicht in die Kirche gehe :-). Allerdings ist das mit dem TÜV weder mit der Sicherheit zu begründen (eine Ablastung würde mir ohne irgendwelche Änderung 2 Jahre TÜV bescheren) noch erkenne ich, dass das Wochenendfahrverbot nicht auch Wohnmobil mit Hänger verbannen soll. Überholverbot, Geschwindigkeitsbeschränkung bleiben weiter bestehen und blockieren weiterhin den reibungslosen Verkehr. Außerdem betrifft die Tempo 100 – Regelung ja nicht (zumindest lt. 12. Ausnahmeverordnung) Fahrzeuge mit dem Eintrag „Sonderfahrzeug“ sondern nur diejenigen mit „Wohnmobil“ – Eintrag. Wer also Sonderfahrzeug stehen hat, darf weiterhin nur 80 fahren. Für meine Sicht sprechen z.B. noch die Schilder 277 und 253 sowie die Führerscheinklassen-Einteilung. Da brauchts auch ab 3,5 to einen C (LKW) Schein. Wir haben in der Firma u.a. einen als LKW zugelassenen Duc, dieser hat unter 3,5t. Damit darf ich zwar am Sonntag fahren, nicht jedoch mit einem Hänger.
Wenn da nur "Sonderfahrzeug" oder "Sonder-Kfz" stehen würde, dann ja, aber zumindest bei mir steht "Sonder-Kfz Wohnmobil" und somit gilt die 12. AusnahmeVO auch für mich und ich denke, dass auch die anderen Womo-Besitzer den gleichen Eintrag haben werden. Das Fahrverbot gilt nur für die BAB Und auch da gibt es besondere Strecken wo es nicht gilt. Dieter Moin, zu diesem Thema kann ich folgendes mitteilen : Im KFZ-Schein steht : So.KFZ Wohnm.UEB 2.8 T Das Teil hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 5 T. Am 16.06.14 erhielt ich vom Kreis Gütersloh eine Spendenbescheinigung mit Foto als Führer des LKW bis 3.5t . Genau genommen kann damit ja nicht mein Fahrzeug gemeint sein. :razz: sonder- kfz wohnmobil gibt es nicht ! es gibt nur SONSTIGES - kfz wohnmobil (oder campingfahrzeug) und mein kenntnisstand (sonstige kfz - renntransporter /sonstige kfz- büromobil) besagt: zulässige gesamtmasse einschliesslich anhänger > 7,5 t = sonntagsfahrverbot ! deshalb holen die auch alle für die heimfahrt vom rennen (= sonntag) eine ausnahmegenehmigung! selbstfahrende arbeitsmaschinen (sam) sind unabhängig von ihrer gesamtmasse und / oder anhänger vom sonntagsfahrverbot befreit, ebenfall sattelzugmaschinen (szm) ohne auflieger.
wie gesagt, bei mir (4,5 to EZ 2013) steht NUR Wohnmobil ! Wie auch immer, auch WoMo's mit Hänger dürfen auf BAB nur 80 km/h unabhängig davon, ob der Hänger evtl. eine 100er Zulassung hat. Und mit Hänger gilt IMHO das Wochenendfahrverbot ! Ich werden mich darauf berufen (sollte ich mit Moppedhänger angehalten werden), dass der Begriff LKW weder in der STVO noch in der STVZO definiert ist. Die einizige Def. findet man im Gesetz zur Personenbeförderung §4 Abs. 4. Und danach dürfte ich auch überholen im LKW Überholverbot .... sei's drum einen Punkt und 60 Euro sind es mir Wert das prüfen zu lassen :evil:
Hallo, aber nur Wohnmobile über 3,5t zGG. dürfen auf der Autobahn mit Anhänger nur 80 km/h fahren. Bis 3,5t darf man mit Anhänger (mit100erPlakette) auch 100 km/h auf der Autobahn fahren. Natürlich nur dort wo keine andere Geschw.Begrenzung angzeigt wird. Bei mir im Schein steht übrigens unter 5: Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl. Wohnmobil Leute , es gibt einen Parallelthread , da wurde das alles schon einmal beschrieben . Ich teile mal den Wortlaut des Beschlusses der Inneminister mit aus dem hervorgeht welche Lkw mit welchem Anhänger am Sonntag fahren dürfen. Anhänger , für uns wichtig , nur die zu Sport und Freizeitzwecken und LKW nur bis 3,5 t zul. Gesm., hier zählt nicht das Zuggesamtgewicht , wie manche schon beschrieben haben , sondern der unter zulässigem Gesamtgewicht eingetragene Wert im Fahrzeugschein bzw in Doc 1 . Der Erlass III B 2-22-30/3.0 vom 13. Februa r 2008 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erweitert die Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Unbeschadet der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 StVO gilt gemäß der Verkehrsministerkonferenz vom 09./10.10.2007 in Merseburg folgende Regelung: 1. Das Sonntagsfahrverbot gilt ferner nicht für: 1.1. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, 1.2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mi t Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt, 1.3. Fahrzeuge, bei denen di e beförderten Gegenstände zum In ventar gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fern sehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger), 1.4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, 1.5. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen, 1.6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, di e zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässi gen Gesamtmasse bis zu 3,5 to geführt werde. Noch Fragen ? Ciao. Giovanni. giorgiobastanz aktives Mitglied Fidu, Irrtum , srach der Igel. Nach § 18 STVO darf ein Wohnmobil mit Anhänger explizit nur 80km/h fahren . Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Die 9.Ausnahmeverordnung -100km/h- gilt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur für PKW mit Anhänger . Da das Wohnmobil direkt benannt ist fällt es nicht unter PKW oder M1 KFZ . Nun klar? Giovanni.
Stimmt so nicht ganz. Mit einem Hänger darf man immer fahren. Nur nicht mit einem Anhänger :wink: :mrgreen: Hallo Giovanni,
Hier ein Auszug aus der 9. Ausnahme VO
Fallen Wohnmobile nicht unter sonstige Mehrspurige Kraftfahrzeuge? Hätte jetzt gedacht, das die Ausnahme auch für Wohnmobile gilt. :eek: :? Ulrich James Bond , mit einem Anhänger zu Sport und Freizeitzwecken doch . Giovanni. Ihr seht was so alles in der Zulassung steht . Immer aber , wenn dort nicht Pkw steht ist es zwar ein M1 Fahrzeug , aber noch kein PKW. ER darf er über 3,5t mit Anhänger nur 80 fahren , egal wofür der Anh. zugelassen ist ,und unter 3,5t auch mit Womo mit einem der Kriterien entsprechendem Anhänger 100 km/h fahren (KFZ) . Aber das war eigenlich nicht die Frage . Die lautete Sonntagsfahrverbot ? Und ein LKW unter 3,5 t Zul.Gesgw.darf einen Anhänger Sonn -und Feiertags überall ziehen, sofern der ANHÄNGER zu Freizeit - und Sportzwecken benutzt wird . Das hat man auf der Ministerkonferenz beschlossen . Giovanni. |
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