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Eintrag in der Zulassung Spalte 22 + 100 bei Anhängerbetrieb


giovannibastanza am 19 Sep 2014 17:24:53

Hallo, Forumsteilnehmer :
Der Eintrag in der Zulassung ( Dok 1) lautet :
Spalte 22:F.1/F.2U./.2/8.2 :+100 B.Anhängerbetrieb -
Dieser Eintrag soll verhindern , dass derjenige der ein Fahrzeug mit 3500 kg zulässiger Gesamtmasse bei voller Ausnutzung seiner Nutzlast und damit bei Überschreiten der unter der genannten Nr . aufgeführten zul . Gewichte durch Anhängen eines Anhängers mit bis zu 100 kg Stützlast automatisch über die Marke von 3500 kg mit allen für ihn nachteiligen Vorschriften käme .( ! )
Es hat einige Leute gegeben die das leiseste Lüftchen als Sturm ansehen und diese haben seitenlange Befindlichkeitsstories von sich gegeben .
Weil ich anderer Meinung war , habe ich mich an unser Verkehrsministerium mit der Bitte um rechtskonforme Klärung gewandt .

Es hat ewas gedauert , aber die Antwort ist eindeutig , weil sie vom KBA kommt und somit für alle Bundesländer gilt und weil sie sich auf EU Richlinie bezieht auch für alle EU - Länder verbindlich ist.

Sehr geehrter Herr .....,( Name gestrichen )



inzwischen liegt mir die Antwort des Kraftfahrtbundesamtes vor. Demnach ist es nach verschiedenen europäischen Vorschriften möglich die zulässige Gesamtmasse im Anhängerbetrieb zu überschreiten. Die Form der Eintragung in die Fahrzeugpapiere ändert nach Auffassung des KBA nicht die technisch zulässige Gesamtmasse (in ihrem Fall 3.500kg), sondern gestattet lediglich im Anhängerbetrieb eine Überschreitung derselben. Die Eintragung in die Fahrzeugpapiere soll einfach nur die zulässigen Überschreitungen sowohl für den Fahrzeughalter als auch für Kontrollorgane deutlich machen. Übrigens findet sich diese Form der Eintragung bei fast allen neueren PKW; Sie dürfte damit den Kontrollbehörden bekannt sein. Zur Erläuterung hat mir das KBA noch eine Infoblatt übermittelt, das ich Ihnen im Anhang beigefügt habe.



Hier der Wortlaut der Antwort des KBA:



Es handelt sich um ein M1-Fahrzeug. Laut VO 1230/2012 gilt:



„2.7.2.2. In den Mitgliedstaaten, in denen die Straßenverkehrsvorschriften dies erlauben, kann der Hersteller in einem geeigneten Begleitdokument wie der Betriebsanleitung oder dem Werkstatthandbuch angeben, dass die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs um nicht mehr als 10 % oder 100 kg (es gilt der niedrigere Wert) überschritten werden darf.

Diese zulässige Abweichung gilt nur, wenn gemäß den Bedingungen von Absatz 2.7.2.1 ein Anhänger gezogen wird, vorausgesetzt, die Betriebsgeschwindigkeit ist auf maximal 100 km/h beschränkt.“



So etwas ähnliches gab es auch in 92/21/EG:



„3.2.3.1 Die technisch zulässige Höchstlast auf der Hinterachse (den Hinterachsen) darf um höchstens 15%überschritten werden, und die technisch zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand darf um höchstens 10% oder 100 kg überschritten werden, je nachdem, welcher Wert niedriger ist; dies gilt nur für diesen besonderen Fall, sofern die Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100 km/h begrenzt ist.“



Hier allerdings ohne Einschränkung hinsichtlich der Erlaubnis der Mitgliedstaaten.



Dem Wortlaut nach handelt es sich nicht um eine zweite Gesamtmasse, sondern die Überschreitung der vorhandenen. Hierzu hat das KBA in der Vergangenheit auf der Basis von 70/156/EWG und 92/21/EG ein Info-Blatt gemacht. Auch in 2007/46/EG, Anh. II ist für M1 das zul. Gesamtgewicht ein Versionsmerkmal.





Mit freundlichen
(Namen habe ich gelöscht .)

Giovanni.

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dieter2 am 19 Sep 2014 21:53:37

Man könnte also sagen es handelt sich um eine erlaubte legale Überladung um 100 kg :roll:

Dieter

sonnenscheinfahrer am 20 Sep 2014 13:39:13

Ist es möglich sich diesen Eintrag nachtragen zu lassen?

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giovannibastanza am 20 Sep 2014 14:17:55

Zu Dieter 2:
Dieser Eintrag ist keine Überladung , es ist die Legalisierung und für den Kontrollierenden für eine vereinfachte Überprüfung des durch den angehängten Anänger und seine Stützlast veränderte -Tatsächliche Gesamtgewicht-. Im Grenzfall darf damit das unter F1/F2 eingetragene zul- Gesamtgewicht überschritten werden . Aber nur im Anhängerbetrieb und nur durch die tatsächliche Stützlast die i.d.R. deutlich niedriger liegt.
Ich drücke mich mit Absicht so geschwollen aus , weil ich meine Foris kenne , die machen da gleich wieder einen Herrmann draus . Die können leicht aus der Fliege an der Wand einen Hubschrauber machen .
Zu Sonnenscheinfahrer :
Könnte ich mir vorstellen , ist doch weder ein Geheimnis noch Hexerei .
Geh mal bei einer TüV Prüfstelle vorbei . Nimm die COC und Zulassung mit.
Du hast doch gelesen , das KBA schrieb, es würde neuerdings auch bei PKW Zulassung eingetragen werden .
Giovanni.

giovannibastanza am 25 Sep 2014 09:10:59

Hallo, alle Womofahrer , die an dem Thema interessiert sind können sich zurücklehnen . Vom KBA habe ich noch keine Freigabe erhalten , aber von der Asfinag Österreich. Dort war die Sache etwas
kompliziert angesehen worden , bedurfte aber der Klärung . Diese Antwort ist von der Asfinag freigegeben worden .

Sehr geehrter Herr ( Name gelöscht)



gerne bestätigen wir Ihnen, dass für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t die gültige auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges aufgeklebte Vignette für das Befahren des mautpflichtigen Streckennetzes (mit Ausnahme der Sondermautstrecken) in Österreich ausreichend ist.



Das Fahrzeug bleibt auch dann in der Vignettenpflicht, wenn damit ein Anhänger gezogen wird und auch dann wenn wie im vorliegenden Fall der gleiche Zusatz in Spalte 22 eines deutschen Zulassungsscheines vorhanden ist.





Wir hoffen damit geholfen zu haben und verbleiben



mit freundlichen n



Name gelöscht

Kundenmanagement
Gruppenleiterin Backoffice

ASFINAG MAUT SERVICE GMBH
ALPENSTRASSE 99
A-5033 SALZBURG

Sobald die Nachricht vom KBA eintifft werde ich sie veröffentlichen .

Giovanni.

giovannibastanza am 25 Sep 2014 13:56:41

Hallo, ich hatte Euch versprochen mich wieder zu melden , wenn ich auf meine Anfrage eine Antwort vom KBA hätte , ob ich das Infoblatt veröffentlichen dürfte , diese Antwort ist da . Leider darf das gesamte Blatt nicht zur Veröffentlichung benutzt werden und zwar aus naheliegenden Gründen :
Der normale Bundesbürger Womofahrer könnte diese Aussage zu rechtlichen Auseinandersetzungen verwenden , und würde sich dann auf diese Forumsaussage berufen . Das geht natürlich nicht . Wissen darf man , aber nicht eine amtliche Verlautbarung benutzen .

Ich gebe mal mit meinen Worten den Sinn dieser Information wieder :

Aus dem Typgenehmigungsverfahren Richtlinie 70/156/EWG und 92/21/EWGkann die technisch zulässige Höchstmasse in bestimmten Grenzen überschritten werden .
Bei diesen Überschreitungen handelt es sich nicht um die Zulassung von jeweils zwei technisch zulässigen Gesamtmassen und technisch zul. Achslasten gemäß Ziffer 2.8 +2.9.
Die Abgrenzungskriterien für die Aussagen zu einem Fahrzeug nach Richl. 70/156/EWG , Anhang II ,Abscnitt B, Ziffer 2 werden dabei nicht berührt .
Es hat sich erwiesen , die Werte die durch die vom Hersteller vorgeschriebenen Überschreitungen erreicht werden , auch zu dokumentieren , um Übereinstimmung bei Rückfragen zuerreichen .


Nun habt ihr alles verstanden , nicht wahr .
Na, denne , -Gute Fahrt -

Giovanni.

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