Hallo, Forumsteilnehmer :
Der Eintrag in der Zulassung ( Dok 1) lautet :
Spalte 22:F.1/F.2U./.2/8.2 :+100 B.Anhängerbetrieb -
Dieser Eintrag soll verhindern , dass derjenige der ein Fahrzeug mit 3500 kg zulässiger Gesamtmasse bei voller Ausnutzung seiner Nutzlast und damit bei Überschreiten der unter der genannten Nr . aufgeführten zul . Gewichte durch Anhängen eines Anhängers mit bis zu 100 kg Stützlast automatisch über die Marke von 3500 kg mit allen für ihn nachteiligen Vorschriften käme .( ! )
Es hat einige Leute gegeben die das leiseste Lüftchen als Sturm ansehen und diese haben seitenlange Befindlichkeitsstories von sich gegeben .
Weil ich anderer Meinung war , habe ich mich an unser Verkehrsministerium mit der Bitte um rechtskonforme Klärung gewandt .
Es hat ewas gedauert , aber die Antwort ist eindeutig , weil sie vom KBA kommt und somit für alle Bundesländer gilt und weil sie sich auf EU Richlinie bezieht auch für alle EU - Länder verbindlich ist.
Sehr geehrter Herr .....,( Name gestrichen )
inzwischen liegt mir die Antwort des Kraftfahrtbundesamtes vor. Demnach ist es nach verschiedenen europäischen Vorschriften möglich die zulässige Gesamtmasse im Anhängerbetrieb zu überschreiten. Die Form der Eintragung in die Fahrzeugpapiere ändert nach Auffassung des KBA nicht die technisch zulässige Gesamtmasse (in ihrem Fall 3.500kg), sondern gestattet lediglich im Anhängerbetrieb eine Überschreitung derselben. Die Eintragung in die Fahrzeugpapiere soll einfach nur die zulässigen Überschreitungen sowohl für den Fahrzeughalter als auch für Kontrollorgane deutlich machen. Übrigens findet sich diese Form der Eintragung bei fast allen neueren PKW; Sie dürfte damit den Kontrollbehörden bekannt sein. Zur Erläuterung hat mir das KBA noch eine Infoblatt übermittelt, das ich Ihnen im Anhang beigefügt habe.
Hier der Wortlaut der Antwort des KBA:
Es handelt sich um ein M1-Fahrzeug. Laut VO 1230/2012 gilt:
„2.7.2.2. In den Mitgliedstaaten, in denen die Straßenverkehrsvorschriften dies erlauben, kann der Hersteller in einem geeigneten Begleitdokument wie der Betriebsanleitung oder dem Werkstatthandbuch angeben, dass die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs um nicht mehr als 10 % oder 100 kg (es gilt der niedrigere Wert) überschritten werden darf.
Diese zulässige Abweichung gilt nur, wenn gemäß den Bedingungen von Absatz 2.7.2.1 ein Anhänger gezogen wird, vorausgesetzt, die Betriebsgeschwindigkeit ist auf maximal 100 km/h beschränkt.“
So etwas ähnliches gab es auch in 92/21/EG:
„3.2.3.1 Die technisch zulässige Höchstlast auf der Hinterachse (den Hinterachsen) darf um höchstens 15%überschritten werden, und die technisch zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand darf um höchstens 10% oder 100 kg überschritten werden, je nachdem, welcher Wert niedriger ist; dies gilt nur für diesen besonderen Fall, sofern die Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100 km/h begrenzt ist.“
Hier allerdings ohne Einschränkung hinsichtlich der Erlaubnis der Mitgliedstaaten.
Dem Wortlaut nach handelt es sich nicht um eine zweite Gesamtmasse, sondern die Überschreitung der vorhandenen. Hierzu hat das KBA in der Vergangenheit auf der Basis von 70/156/EWG und 92/21/EG ein Info-Blatt gemacht. Auch in 2007/46/EG, Anh. II ist für M1 das zul. Gesamtgewicht ein Versionsmerkmal.
Mit freundlichen
(Namen habe ich gelöscht .)
Giovanni.

