Das Bundesverwaltungsgericht hat die Praxis der bayerischen Polizei,die Kennzeichen aller in einem Kontrollbereich befindlichen Fahrzeuge zu scannen und automatisch mit bestehenden Fahrzeug- Fahndungen zu vergleichen, für zulässig erklärt. Als Begründung führte das BVerwG aus, dass die Daten anonym seien und nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden könnten. Zudem würden sämtliche Daten, die zu keinem Fahndungserfolg führen, sofort gelöscht.
In der Fahndung befinden sich nicht nur gestohlene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die bei einer Straftat verwendet wurden, sondern z.B. auch Fahrzeuge, die wegen nicht bezahlter Versicherungsprämie zur Stilllegung und Entstempelung der Kennzeichen ausgeschrieben sind.

