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Entscheidung des OLG Hamm : Überholvorgang muss vor Verbotsschild abgebrochen werden Wenn ein Autofahrer einen Überholvorgang nicht vor einem Verbotsschild beenden kann, muss er ihn abbrechen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt entschieden. Selbst wenn er schon schräg vor dem überholten Fahrzeug ist, aber noch keinen Sicherheitsabstand dazu hat, muss er sich zurückfallen lassen und dahinter wieder rechts einscheren. :roll: :roll: Wieder mal ein "höchst praxisgerechtes" Urteil .. man kann sich wirklich fragen, ob die Richter jemals selbst im Auto unterwegs sind :wall: Die Meldung : --> Link Ob die hinter mir sich auch Alle zurück fallen lassen? Und *ZACK* ....auf der BAB bekommt der Langsamere dann `ne Anzeige wegen "Rechts überholen" :D
Nö .. die werden Dich verfluchen :evil: Das Urteil liest sich so als hat sich der Lkw-Fahrer an einem Elefantenrennen beteiligt und nicht gewonnen. Pech. Was ist an dem Urteil überraschend? Dort, wo Überholverbot ist, darf nicht überholt werden. Das habe ich schon in der Fahrschule gelernt. Das Schild bedeutete noch nie, dass ab hier ein Überholvorgang nicht mehr begonnen werden darf. Es wäre ja auch widersinnig, wenn es anders wäre, z. B. bei Überholverboten vor Kurven oder Landstraßenkreuzungen. Frank
:gruebel: Genau DAS bedeutet´s doch ... :ja: Zusätzlich sagt das OLG, daß der Überholvorgang ab HIER beendet sein muß - inkl. Sicherheitsabstand zum Überholten ... :roll: . Zusätzlich mußt Du "abbrechen", auch wenn Du schon dran vorbei bist :wall: Jetzt kann ich auch die vielen Geisterfahrermeldungen auf der Autobahn nachvollziehen. Die haben einfach nur ein Überholverbotschild gesehen und haben dann umgedreht, um sich wieder hinten anzustellen... :lol: Ich mag es schon nicht, wenn Medien ein Urteil mit eigenen Worten wiedergeben OHNE Angabe des Aktenzeichens. So kann man nicht auf die Schnelle nachlesen, was das Gericht genau geurteilt hat. Oft ist die Wiedergabe eines Urteils in den Medien - nennen wir es - missverständlich. Leider ist das hier so ein Fall ohne Angabe des Az. Oder hab dich da etwas übersehen? 1 RBs 162/14 vom 07.10.2014. Das war schon immer gängige Rechtsprechung, so OLG Karlsruhe 1977 und auch OLG Düsseldorf 1983. §5 II STVO ist auch eindeutig.
Ja natürlich, was meinst Du, warum wir uns hier so teure Juristen halten! :evil: :D Oftmals befinden sich Überholverbote an Stellen wo es gefährlich werden könnte z.B. vor Fahrbahn verengungen, vor Kurven, Bergkuppen etc. Dann macht es Sinn, den Überholvorgang abzubrechen, bevor man dann andere Verkehrsteilnehmer z.B. Gegenverkehr gefährdet. Wer das nicht beachtet, wird zu Recht bestraft, wenn er dabei erwischt wird. Leider gibt es viele Autofahrer, die trotz schon begonnenem Überholverbot schnell noch LKW, WoMos überholen, sich davorsetzen und dann abbremsen. Aber das ist ja ein anderes Thema! Hans Die Urteilsbegründung lese ich so: der LKW-Fahrer hat begonnen, zu überholen. Im Überholverbot hat er weitere MEHRERE Fahrzeuge mit der Begründung überholt, dass er keine ausreichende Lücke gefunden hat. Das OLG brauchte ausdrücklich NICHT zu entscheiden, wie es wäre, wenn ein Abbruch des Überholvorgangs nicht gefahrlos möglich wäre! Ich finde das klar, nachvollziehbar und glaube, mich dunkel erinnern zu können, damals gelernt zu haben, dass der Überholvorgangs vor Beginn des Verbotes beendet sein muss.
Und auch nichts Neues ! Erlebe ich ständig , wenn ich mit dem Womo unterwegs bin :evil: :evil:
OK, missverständlich ausgedrückt. Ich wollte sagen: Das Schild hat nicht die alleinige Bedeutung, dass ab hier ein Überholvorgang nicht mehr begonnen werden darf. Ab dem Schild darf kein Überholvorgang mehr stattfinden. Jetzt klarer? Frank Mal wieder ein Beispiel aus der Reihe der nicht praxisgerechten Gesetze. Wenn das Verbotsschild nur ganz knapp vor einer Gefahrenstelle stünde, wäre das Gebot, sich wieder zurückfallen lassen zu müssen, nachvollziehbar. Nun ist es aber so, dass diese Verbotsschilder vernüftigerweise recht weit vorher aufgestellt werden. Somit entfällt doch wohl die Notwendigkeit, noch vor dem Schild den Überholvorgang abzubrechen. Voraussetzung: Die Geschwindigkeit des Überholenden ist hoch genug. Ich behaupte, dass ich nach über 40 Jahren unfallfreien Fahrens in der Lage bin abzuschätzen, ob ich gefahrlos überholen kann. Witzig wie hier immer versucht wird irgendwelche Gebote/Verbote nach eigenem Empfinden auszulegen. Ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung gilt doch auch exakt ab Schild, oder nicht!? Frank Frank, Du hast vollkommen recht, dass ein Gesetz uneingeschränkt gilt, so auch das Überholverbot - und zwar ab dem Punkt, wo die Tafel steht. Nur: Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass nicht alles, was in Gesetzesform gegossen wurde und wird, auch uneingeschränkt sinn- und geistvoll ist. Übrigens soll es, habe ich gehört, schon vorgekommen sein, dass Gesetze geändert wurden ... Ottomar, ich bin wie Du für eine "elastische" Auslegung der Gesetze. Bitte bedenke aber, dass es hier nicht um ein überholtes Fahrzeug, sondern um eine ganze Kolonne handelte. Machen wir uns nix vor, der Fahrer hat das Schild ignoriert und kommt dann vor Gericht mit allen möglichen Ausreden. Das Gericht konnte gar nicht anders entscheiden.
In DEM Fall (hab´s gerade ausführlich nachgelesen) war´s wohl so ... :( Fand einfach keine Lücke zum einscheren .. der Arme :roll: Trotzdem : in tausend anderen Fällen ist es unsinnig
Nur sollte man dann nicht heulen, wenn einer auf die reine Lehre pocht. Hallo, keine Ahnung wie das in D ist, aber bei uns in Ö muss man sich VOR Beginn des Überholvorganges überzeugen, dass ein gefahrloses Wiedereinordnen möglich ist (Aber wer tuts?).
Da hast du durchaus recht
Stimmt auch, aber bis dahin gelten sie nun mal und sind keine Auslegungsssache, egal ob man das Gesetz für sinnvoll erachtet oder nicht. Frank
Die wurden aber in dem Urteil nicht entschieden. Ich fahre jeden Tag rd. 100 km eine dreispurige Bundesstraße, auf der die mittlere Spur abwechseln der einen oder der anderen Fahrtrichtung als Überholspur dient. Im jeweiligen Übergangsbereich herrscht für beide Richtungen Überholverbot und es gibt jeweils ca. 1 km (geschätzt) lange schraffierte Flächen. Trotzdem sehe ich oft, dass die Leute selbst noch über das Ende (!) der schraffierten Fläche hinweg überholen. Auf der Straße kommt es immer wieder zu Unfällen mit jeweils mehreren Todesopfern. Wenn man das immer wieder sieht, versteht man auch den Sinn der Regelung. Ich gebe aber auch zu, dass ich Geschwindigkeitsbegrenzung immer mal nicht ganz einhalte, wenn ich denke, dass ich das verantworten kann. Wenn man seit Jahren Auto fährt und dabei eine beachtliche km-Leistung erreicht (60.000 p.a.), bekommt man etwas Gefühl dafür. Wenn ich aber dann mal erwischt werde (sehr selten), weiß ich aber eben auch, dass ich mich falsch verhalten habe und das Bußgeld zahlen muss.
Das ist in D nicht anderst. Und bei einer Gefährdung gibt es richtig satt Punkte! Aus reinem Selbsterhaltungstrieb mache ich das schon so... Frank Schon schon Karsten .. Aber einen (im Prinzip beendeten) Überholvorgang abbrechen zu müssen und sich zurückfallen zu lassen ... :roll: wird eher wenig praxisgerecht sein :!: Wenn der Überholer da keine Vollbremsung hinlegt, wird´s wohl länger mit "einscheren" dauern, als wenn er den Vorgang erfolgreich beendet hätte. Zumindest im PKW-Bereich wär´s wohl so ... Beim LKW-Elefantenrennen dagegen ... :gruebel: (als ich die Meldung gelesen habe, war noch nicht klar, daß es sich dabei um "ne Ausrede" von einem LKW-Überholsünder handelte)
Deshalb meine ersten Worte zu diesem Thema. Die Darstellung in den Medien ist oft "missverständlich". Im vorliegenden Falle hat sich der Fahrer schuldig gemacht. Verkehrsregeln gelten uneingeschränkt. Wer bei einem Verstoß erwischt wird, wird bestraft. Er hat keinen Grund zu jammern. All dies ist doch unstrittig. Aber: Nicht alles, was in Gesetzen steht, entspricht der Lebenswirklichkeit. Daher, finde ich es viel spannender, über solche Nonsensregelungen zu diskutieren, als sich immer wieder gegenseitig zu bestätigen, dass der Lkw-Fahrer hirn- und verantwortungslos gehandelt hat.
Muss man sich dann vorab schriftlich von Allen, die man überholen will, ihre Mitarbeit beim Wiedereinscheren mit Unterschrift geben lassen oder reicht es, unter Zeugen vorab alle anzurufen? ;D ;D ;D ;D ;D :ja: Sarkasmus aus. Da es immer mal wieder bummelnde PKW-Fahrer gibt, die beim überholtwerden durch ein Reisemobil plötzlich alles an Leistung aus ihrem Motor rausholen, kann bei jedem Überholvorgang eine überraschende Gefährdung eintreten. Genau an solche Verkehrsteilnehmer denke ich. Von wem geht bei solchen üblen Formen von Nötigung denn die größere Gefahr aus? Vor der eigentlich spannenden Frage hat sich das OLG Hamm gedrückt: Ist der Überholvorgang auch dann abzubrechen, wenn der Abbruch eine gefährlicher Situation für die beteiligten Verkehrsteilnehmer schafft als die Beendigung des Vorgangs ? Warum soll ein OLG Fragen beantworten, die in dem konkreten Fall gar nicht zur Debatte standen? Weil ein OLG Grundsatzentscheidungen zu fällen hat und dabei auch Fragen ansprechen kann, die zwar im Einzelfall nicht entscheidungserheblich sind, aber für die Rechtsanwendung in ähnlich gelagerten Fällen für Klarheit sorgen können. Darüber streite ich jetzt nicht.
Das stimmt so nicht. Danke, Karsten. Wenn das so ( wie dann ?) nicht stimmt, dann habe ich anscheinend seit über 20 Jahren nur mit Gerichten zu tun, die völlig überflüssige Rechtsfragen lösen. Allerdings sind wir in diesem Punkt langsam OT. Wesentlich interessanter wäre es tatsächlich die Frage zu beantworten, ob ein Abbrechen des Überholvorganges bei Schaffung einer objektiven Gefährdungslage tatsächlich verlangt werden kann. Insoweit wäre es tatsächlich wünschenswert gewesen, wenn das OLG Hamn diese Problematik angesprochen hätte. Warum? Hier ging es doch um einen etwas längeren Überholvorgang, wo mehrere Fahrzeuge im Überholverbot überholt wurden. Was sollen die da noch alles betrachten? Ob der ein Radio anhatte oder seine Kaffeemaschine auf dem Armaturenbrett röchelte? Die haben sich um die Dinge zu kümmern, die in diesem Fall relevant sind. Wenn die einen Fall gehabt hätten, wo einer 20 Meter nach dem Verbotsschild schon auf die rechte Spur gegangen wäre, hätten die das sicherlich berücksichtigt, bewertet und im Urteil kommentiert. Hallo Wolfgang, wenn Du meinst- lassen wirs, bringt uns in der Sache nicht weiter. Na, und ? Das ist nicht nur juristisch einwandfrei , sondern gängige Praxis . Wenn es anders wäre , könnte ein pfiffiger LKW Fahrer bei der heutigen Verkehrssituation , dass die rechte Spur fast durchgehend mit LKW besetzt ist , 20-50 km links fahren und immer im Bereich des Zeichens 276 z.B.. Immer mit der Ausrede - Ich konnte den Überholvorgang nicht abbrechen , es gab nie eine Lücke . Leute , Solidarisierung kann gut sein , aber nicht mit Leuten die anderen permanent auf den Geist gehen . Wer regt sich denn darüber auf ? Leute die kaum Auto fahren , oder die STVO als Märchenbuch ansehen . Das kann doch auch ein Transporter sein, der nicht als PKW zugelassen ist und mit Anhänger Zugegesamtgewicht über 3500 kg hat und dann möchte ich diejenigen die jetzt einen Herrmann daraus machen, sehen und hören . Wer garantiert eigentlich , dass dieser LKW Fahrer ganz bewußt und vorsätzlich es versucht hat , es schon häufiger gemacht hat, und nun endlich mal eins auf den Deckel gekriegt hat . Giovanni . rinto, es musste sich nicht drücken , sondern das stand nicht zur Entscheidung an. Entscheidend war durfte er noch überholen . Mehr nicht . ER durfte nicht , basta . Giovanni. |
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