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KFZSteuer PKW oder LKW


BatkeB am 20 Okt 2003 15:48:13

Habe mir ein WoMo gekauft und dies wurde die ganze Zeit mit einen zulässigen Gesamtgewicht von 2800Kg als PKW besteuert.
Beim Kauf hat der Händler das WoMo auf 2810Kg aufgelaset und mir erklärt das ich mit über 2800 Kg als LKW besteuert wird und das um die 180€ im Jahr kostet.
Aber das Finanzamt hat mein WoMo als PKW eingestuft.
Kann mir dazu jemand was erklären?

Bernd

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Gast am 20 Okt 2003 16:00:56

Hallo Bernd

Komisch ??? Wenn das Gewicht im Brief eigetragen wurde erfolgt die Änderung eigentlich automatisch bei der Zulassungsstelle.
Du erhälst dann später eine Änderung vom Finanzamt.

Schau mal nach ob die Angaben auch im Brief eingetragen wurden.


Thomas

[Admin] am 20 Okt 2003 16:15:10

Hallo,

normalerweise geht man davon aus, daß ein Fahrzeug mit mehr als 2800kg zl.GG kein PKW mehr sein kann und stuft das Fzg dementsprechnend ein. Allerdings ist das Ermessenssache bei den Finanzämtern. Je nach dem, wie der Sachbearbeiter drauf ist gibt es keine - oder aber riesige Probleme. Ich hab bei uns gar kein Problem, ich bekomm hier auch einen 6L Ami mit deutlich weniger als 2800kg als LKW zugelassen.

Aber

Fakt ist, die Finanzämter sind nicht an die Einstufung der Zulassungsstelle gebunden (auch wenn das viele so denken)

In Nachfolgendem Urteil geht es zwar um eine Pritsche, man beachte aber den Hinweis auf die Entscheidungsfreiheit der Finanzämter.

2 Möglichkeiten:

1.) beim zuständigen FA Widerspruch einlegen

und wenn das nichts hilft

2.) das Fahrzeug auf Opa Oma Tante Onkel Sohn Tochter in einem anderen FA Bezirk zulassen.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

N i e d e r s ä c h s i s c h e s F i n a n z g e r i c h t



U r t e i l
vom
11. Dezember 1998

Az.: XIV 550/98








Stichwort:

Kfz-Besteuerung eines "Pritschenwagens" mit Doppelkabine




Niedersächsisches Finanzgericht
XIV. Senat
Az.: XIV 550/98





I M N A M E N D E S V O L K E S

U r t e i l

In dem Rechtsstreit


XXXX GmbH , ,

- Klägerin -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
,


gegen Finanzamt

- Beklagter -

wegen Kraftfahrzeugsteuer

hat der XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts durch
den Richter am Finanzgericht als Berichterstatter nach
mündlicher Verhandlung am 11. Dezember 1999


für Recht erkannt:


Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.


Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann inner-
halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsi-
schen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf
Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Be-
schwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das
Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Wird die Revision zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim
Niedersächsischen Finanzgericht einzulegen und spätestens inner-
halb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das
angefochtene Urteil angeben. Sie oder die Revisionsbegründung
muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm
und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen
bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Frist für die Revisions-
begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag
durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanz-
hofs verlängert werden.

Ohne Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1
Finanzgerichtsordnung - FGO - (wesentliche Mängel des Ver-
fahrens) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover schriftlich Revision
eingelegt werden. Sie ist spätestens innerhalb eines weiteren
Monats zu begründen.

Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen
Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevoll-
mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung
der Revision und der Beschwerde. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte
oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen,
vertreten lassen.

Im übrigen wird auf §§ 115 bis 121 FGO und Art. 1 Nr. 1 des
Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verwiesen.


Anschrift des Finanzgerichts:
Hausadresse: Niedersächsisches Finanzgericht
Hermann-Guthe-Straße 3
30519 Hannover
Telefax: (0511) 84 08-499



T a t b e s t a n d :

Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für das Fahr-
zeug der Klägerin nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Ge-
samtgewicht zu bemessen ist.

Die Klägerin ist seit dem 30.04.1998 Halter eines Kraftfahrzeugs
(Kfz) der Marke VW. Es handelt sich um einen Transporter mit
Doppelkabine und einer 1,90 m x 1,87 m großen offenen Ladefläche
(sog. Pick-up). Die Innenmaße der Führerkabine belaufen sich auf
1,85 m x 1,87 m. Lt. Eintragung im Kfz-Schein verfügt
dasFahrzeug über 6 Sitzplätze einschl. Führerplatz und Notsitz.
Wegen des äußeren Erscheinungsbildes des Fahrzeuges wird auf die
bei der KraftSt-Heftung des beklagten Finanzamts (FA)
befindlichen Fotos Bezug genommen. Das Fahrzeug ist ver-
kehrsrechtlich als "Lkw offener Kasten" eingestuft.

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Ab-
gabenordnung (AO) ergangenem Bescheid vom 14.05.1998 setzte das
FA die KraftSt ab dem Zulassungstag nach dem zulässigen Gesamt-
gewicht fest. Nachdem die Klägerin auf Anforderung des FA Fotos
des Fahrzeugs eingereicht hatte, erließ das FA am 25.06.1998
einen gemäß § 164 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahr-
zeugsteuergesetz (KraftStG) geänderten Bescheid, in dem es das
Fahrzeug als Pkw einstufte und die Steuer nach einem Hubraum von
2095 ccm auf jährlich 873,00 DM festsetzte.

Der Einspruch blieb erfolglos. In seinem Einspruchsbescheid
führte das FA aus, für die steuerliche Anerkennung eines Fahr-
zeugs als Lkw sei neben den zulassungsrechtlichen Auflagen auch
die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs (Bauart, Einrichtung,
Erscheinungsbild) maßgeblich. Ein nicht ausschließlich oder
überwiegend zur Beförderung von Gütern konzipiertes Fahrzeug,
bei dem die vorrangige Verwendbarkeit zur Beförderung von Gütern
verneint werden müsse, könne steuerlich nicht als Lkw einge-
ordnet werden, sondern sei als Pkw der Steuer zu unterwerfen. Da
das streitige Fahrzeug lt. Kraftfahrzeugbrief über 6 Sitzplätze
verfüge, könnten sowohl Personen als auch Güter
transportiertwerden, so daß eine vorrangige Verwendbarkeit zur
Beförderung von Gütern verneint werden müsse. Das FA sei an die
verkehrsrechtliche Zuordnung der Zulassungsbehörden nicht
gebunden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begrün-
dung die Klägerin folgendes vorträgt: Zu Unrecht verneine das FA
im Streitfall eine Bindung an die Feststellungen der Zulassungs-
behörden. Nach der Rechtsprechung des BFH seien für die steuer-
liche Beurteilung allein die verkehrsrechtlichen Bestimmungen
maßgeblich. Zwar habe das FA im Einzelfall ein eigenes Prüfungs-
recht und müsse deshalb der Rechtsauffassung der Zulassungs-
behörde nicht unbedingt folgen; gleichwohl habe es sich im
Rahmen seiner Prüfung an den verkehrsrechtlichen Vorschriften zu
orientieren. Zur Ermittlung der verkehrsrechtlichen Einstufung
eines Fahrzeugs stelle die finanzgerichtliche Rechtsprechung
wesentlich auf die ursprüngliche Herstellerkonzeption ab. Die
Herstellerkonzeption eines VW-Transporters mit offener Lade-
fläche sei jedoch der Gütertransport mit der Konsequenz, daß
solche Fahrzeuge auch steuerlich als Lkw zu qualifizieren seien.
Dies entspreche im übrigen dem äußeren Erscheinungsbild, auf das
die Finanzverwaltung abstelle. Der Hersteller Volkswagen stufe
im übrigen seine Transporter als Pkw ein, wenn sie keine offene
Ladefläche aufwiesen und die Sitze für den Gütertransport her-
ausnehmbar seien. Unter diesen Umständen komme es auf die Anzahl
der Sitzplätze nicht an. Denn dieses Merkmal sei in der ur-
sprünglichen Herstellerkonzeption bereits berücksichtigt worden
und habe offenbar nicht ausgereicht, die Einstufung als Lkw in
Frage zu stellen.

Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf Auf-
hebung des angefochtenen KraftSt-Bescheides auch aus den Grund-
sätzen von Treu und Glauben sowie der Selbstbindung der Ver-
waltung (§ 4 AO) und aus dem Verbot der widerstreitenden Steuer-
festsetzung (§ 174 AO). Das von der Klägerin Ende April 1998 er-
worbene Fahrzeug sei bereits am 30.01.1986 ertmals zum Verkehr
zugelassen worden und habe zuvor 3 Vorbesitzer gehabt. Es sei
über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren steuerlich immer als
Lkw eingestuft gewesen. Die Klägerin habe sich beim Erwerb
desFahrzeugs auf diese völlig zutreffende Besteuerungspraxis
verlassen und sei auch schutzwürdig, weil sich insoweit seit
demErwerbszeitpunkt weder das KraftStG noch die Straßenverkehrs-
zulassungsordnung (StVZO) oder die Rechtsprechung geändert
hätten.

Die Klägerin beantragt,

den KraftSt-Bescheid vom 25.06.1998 in der Fassung des Ein-
spruchsbescheides vom 04.08.1998 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zu
einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (§ 79 a
Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat das FA das Fahrzeug der Klägerin als Pkw eingestuft
und die Besteuerung nach dem Hubraum vorgenommen (§ 8 Nr. 1
KraftStG).

1. Im geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht fehlt eine eigen
ständige Bestimmung des Begriffs "Personenkraftwagen". Da es
sich um einen Begriff des Verkehrsrechts handelt, sind inso-
weit die verkehrsrechtlichen Vorschriften maßgebend
(§ 2Abs. 2 Satz 1 KraftStG). Danach sind Personenkraftwagen
nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen
bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht
Fahrgastplätzen. Als Personenkraftwagen gelten auch
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 2,8 Tonnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung
geeignet und bestimmt sind,wahlweise vorwiegend zur
Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von
Gütern zu dienen und die außer dem Führersitz Platz für nicht
mehr als acht Personen haben (sog. Kombinationskraftwagen:
§ 23 Abs. 6 a StVZO). Lastkraftwagen - "andere", gewichts-
besteuerte Fahrzeuge i.S.v. § 8 Nr. 2 KraftStG - sind Kraft-
fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung
von Gütern geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 des
Personenbeförderungsgesetzes).

a) Die verkehrsrechtliche Einstufung ist kraftfahrzeug
steuerrechtlich nicht bindend (arg. § 2 Abs. 2
Satz 2KraftStG; BFH-Urteile vom 26.11.1991 VII R 88/90,
BFH/NV 1992, 414; vom 30.11.1993 VII R 49/93, BFH/NV 1994,
741; vom 29.04.1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627).

b) Die Frage, ob ein Personen- oder Lastkraftwagen vorliegt,
ist unter Berücksichtigung von Bauart und Einrichtung des
Fahrzeugs zu beantworten. Im Rahmen der Frage, ob ein
Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung objektiv nur zur vor-
wiegenden Beförderung von Gütern bestimmt ist, kommt es
entscheidend auf das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs
an. Nach dem Erscheinungsbild bestimmt sich maßgeblich, ob
ein Pkw (gegebenenfalls in Gestalt eines Kominations-
kraftwagens) oder ein Lkw (ein mindestens überwiegend für
die Güterbeförderung konzipiertes Fahrzeug mit vorrangiger
Verwendbarkeit zur Güterbeförderung) vorliegt (vgl. BFH--
Urteil vom 26.06.1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

Hiernach kommt es bei sogenannten "Pick-up´s", das sind Fahr-
zeuge mit einer offenen Ladefläche (sog. offener Kasten),
beidenen durch eine durchgehend fest eingebaute Trennwand der
Raum zur Personenbeförderung von der zur Beförderung von
Gütern die in der Ladefläche getrennt ist (sogenannte
Pritsche), darauf an, ob die Ladefläche deutlich erkennbar
die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft
(vgl. Urteil des FG München vom 17.07.1996, UVR 1996, 348).
Das FG München ließ im Urteilsfall dahingestellt, ob es der
Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.12.1997,
UVR1998, 122) folgen könnte, wonach derartige Fahrzeuge nur
dann als Lkw zu besteuern sind, wenn die Ladefläche
wesentlich mehr als 50 % ausmacht und die Nutzlast mindestens
40 % des zulässigen Gesamtsgewichts beträgt.

Im Streitfall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Weder
macht die Ladefläche des hier zu beurteilenden Fahrzeugs der
Klägerin mehr als 50 % aus noch beträgt die Nutzlast
mindestens 40 % des zulässigen Gesamtgewichts. Auch aus
demäußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs sowie den Angaben
des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung
ergibt sich, daß die Ladefläche die der Personenbeförderung
dienende Fläche nicht deutlich übertrifft, sondern in etwa
gleich groß ist. Unter diesen Umständen sind derartige
Fahrzeuge mit großen viertürigen Doppelkabinen und 6
Sitzplätzen und im Verhältnis dazu kleiner Ladefläche als Pkw
einzustufen, die lediglich die Besonderheit aufweisen, daß
der Koffer- bzw. Gepäckraum grundsätzlich offen ist (so auch
OFD Nürnberg, Verfügung vom 24.10.1995 S 6104-3/St 33).

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das FA bei der Be
steuerung den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt.
Zwar verstößt die Inanspruchnahme eines Steuerpflichtigen
nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom
20.08.1985 VII R 182/82, BStBl. II 1985, 716) gegen Treu und
Glauben, wenn sie im Widerspruch steht zu einem voran-
gegangenen nachhaltigen Verhalten oder einer
nachdrücklichenWillensäußerung der Verwaltung, und wenn der
Steuerpflichtige deswegen auf ein entsprechendes
künftiges Verhalten berechtigterweise vertraut und sich auf
die Nichtgeltendmachung des Anspruchs eingerichtet hat.

Im Streitfall ist bereis deshalb kein Vertrauenstatbestand
seitens des FA begründet worden, weil die ursprüngliche
Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand
und damit von vornherein jederzeit änderbar war. Aus diesem
Grund kommt der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin er-
wähnte Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (§ 4 AO)
imStreitfall nicht zur Anwendung. Gleiches gilt für die
Anwendbarkeit des § 174 AO, der hier nicht einschlägig ist.

Unabhängig davon wäre aber auch kein entsprechender Ver-
trauenstatbestand durch die vorangegangene langjährige Be-
steuerung des Fahrzeugs als Lkw begründet worden, da durch
eine fehlerhafte Besteuerung kein Vertrauenstatbestand ge-
schaffen wird. Auch auf den Grundsatz der
Gleichbehandlungkann sich ein Steuerpflichtiger nicht
berufen, denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135
Abs. 1 FGO abzuweisen.

gez.

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BatkeB am 21 Okt 2003 16:08:42

Hi,
War heute bei der Zulassungsstelle und bei der Dekra beide gaben mir die Auskunft das das Finanzamt nur die Schlüsselnummer zu 1 Interresiert Die muss bei der Auflastung von Fahrzeugen mit einem Zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8T auf über 2,8T geändert werden was nicht geschehen ist.
Also warten wir ab wie das der Dekraprüfer erklärt?
Aber rein Interessehalber habe einen Peugeot L280 und zu 1 So. KFZ Wohnmobil Schlüsselnummer 1605/00 eingetragen.
Wer hat auch einen 280L egal ob Peugeot, Citroen oder Fiat und kann mir sagen was er zu 1 stehen hat.

BatkeB Danke

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