Gast am 21 Feb 2015 11:44:31
Seit 2011 (Neufassung des Anforderungskatalogs) sind die Richtlinien nicht mehr so streng, wie sie bis dahin waren:
"Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 23 StVZO
Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Die Orginalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder Pl jeweils mit der „Technischen Leitung“ der Überwachungsinstitution abzustimmen.
Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind :D oder hätten erfolgen können :D , sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig."
Das Problem ist, dass man einen Prüfer finden muss, der bereit ist, diese Auslegung der Vorschriften auch anzuwenden. Mein Schrauber hat einen kompletten Selbstbau auf Mercedes 813-Basis, der 2013 fertiggestellt wurde, mit H-Kennzeichen zugelassen bekommen; allerdings musste er nach zahllosen Telefonaten 300 km bis nach Frankfurt fahren, um das Gutachten zu bekommen.
Ich selber hatte in mein Orion-Wohnmobil mit H-Kennzeichen eine Venturi-Gasanlage neu einbauen lassen, sogar mit Radmuldentank, und diese Anlage wurde als "zeitgenössisch anerkannt und eingetragen. Die Anerkennung des Radmuldentanks begründete der Prüfer damit, dass der Tank wegen der 10-Jahres-Gültigkeit als Verschleissteil gelte, das gegen ein Neueres ausgetauscht werden dürfe. Diese Sichtweise dürfte aber selten zu finden sein...
Aber wie gesagt, man muss suchen, bis man einen Prüfer findet, der bereit ist, die rechtlichen Vorgaben auch auszuschöpfen.
Liebe
Klaus