Hallo Dieter,
ich lese in den Ebay- Bedingungen zum Mindestpreis ganz unten (fett gedruckt): „Bitte beachten Sie, dass Sie den Mindestpreis nicht mehr ändern können, wenn es bereits Gebote gibt, oder die Auktion nur noch weniger als zwölf Stunden aktiv ist“.
--> LinkSomit ist Deine Befürchtung hinsichtlich der Reduzierung des Mindestpreises unbegründet.
Ebay stellt (Ver-) und Kaufwilligen nur einen Online- Marktplatz zur Verfügung, somit ist die Ebay- Auktion keine Versteigerung im Rechtssinne.
Grundsätzlich gilt, dass bei einer Ebay- Online-Auktion, in der Regel mit Auktionsende ein verbindlicher Kaufvertrag i.S.d. §§ 433 ff BGB zustande kommt. Der Käufer ist somit verpflichtet, Kaufpreis und (wenn vereinbart) Porto zu zahlen; der Verkäufer hat die Pflicht, den Artikel dem Käufer zu übereignen.
Mit Erstellung eines Mindestgebotes(Mindestpreises) wird dieses jedoch gem den Ebay-ABG`s Vertragsbestandteil. Deshalb kommt bei Unterschreitung des vereinbarten Mindestpreises kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande.
Anders ausgedrückt: Ein Kaufvertrag kommt bei Festlegung eines Mindestgebotes nur bei Erreichen oder Überbieten desselben zustande. Deshalb hast Du auch mit dem bisher abgegebenen Höchstgebot die Ware noch nicht gekauft.