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Fahrtenschreiber für Fzg über 7,5 T zGG


mikel am 05 Apr 2006 14:29:11

Hi,

Wir diskutieren jetzt schon ne ganze Weile hier in der Firma, jeder sagt was kontroverses, ganz genau weiß es keiner!

Ein Fahrzeug mit einem zGG von mehr als 7,5 Tonne im gerwerblichen Güterkraftverkehr muß zwingend einen Fahrtenschreiber eingebaut haben und diesen auch immer nutzen!

ABER

ein Fahrzeug mit einem zGG vom mehr als 7,5 Tonnen (z. B. ein Wohnmobil) welches nicht im gewerblichen Güterkraftverkehr läuft, muß es einen Fahrtenschreiber eingebaut haben (Pflicht?) oder freiwllig?

Und wenn eingebaut, muß er dann auch genutz werden?

Oder, wenn eingebaut war (ich habe meinen ausgebaut) kann man einfach ausbauen und auf den Müll werfen?

Ich hatte einen zusätzlichen eingebaut, heißt, jetzt nach Ausbau ist der Tachometer Werksseitig noch eingebaut.

Wer kennt die Gesetzeslage?

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Gast am 05 Apr 2006 14:51:37

StVZO:

§ 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät.

(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten

1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,

3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

Dies gilt nicht für

1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,

3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) genannt sind,

und

5. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind.

(1 a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.

(2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter - bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublattes sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 3) geändert worden ist, ausgerüstet ist. In diesem Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Die Daten des Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzuladen; § 2 Abs. 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend. Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei denen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät ausgetauscht, so muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt werden. Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte System bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.

(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt

Gast am 05 Apr 2006 14:59:07

Hier nochmals, mit Unterscheidung Fahrtenschreiber / EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät

Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem analogen EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.

Dies gilt nicht für:
Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;
Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
besonderen Pannenhilfefahrzeuge;
Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:
Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;
Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;
Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, in der jeweils geltenden Fassung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.August 1998, BGBl. I S. 2214, in der jeweils geltenden Fassung und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fassung) verwendet werden;
Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.
Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen -einschließlich des Fahrers- zu befördern.



Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis

Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 1 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Ist ein EG-Kontrollgerät bzw. ein Fahrtenschreiber in diesen Fahrzeugen vorhanden, dann muß dieser auch in diesen Fällen benutzt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV).

Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO

Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
Dies gilt wiederum nicht für
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) genannt sind,
Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind. (Anmerkung: Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden und um Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden)

Aufbewahrungspflicht/Aushändigung der Schaublätter:

Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85:

Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.

Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

- die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,


EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich.

Überprüfung der Kontrollgeräte

Nach Art. 12 Abs. 4 VO (EWG) 3821/85 i. V. m. Anlage I sind die EG-Kontrollgeräte spätestens alle 2 Jahre durch eine zugelassene Fachwerkstatt auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes zu überprüfen und mit einem neuen Einbauschild zu versehen.

Gleiches gilt für die Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO.


d.h. (sofern ich es richtig lese), eichfähiger Fahrtenschreiber : Ja ; EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät : Nein

an Ruhezeiten usw. muss du dich aber nicht halten, da kein gewerblicher Verkehr

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reiko am 05 Apr 2006 15:52:36

Auf meine Nachfragen bei MB/DC:

< 7.5 Tonnen: Muss nicht benutzt werden, kann man ausbauen.
< 7,49 Tonnen: Muss benutzt werden, die Lenkzeiten sind aber egal,
die Geschwindigkeit kann von den Kontrollbehörden
ausgewertet werden.
Eine jährliche Prüfung des FS ist erforderlich, siehe
Prüfbuch.
Scheiben müssen nicht mit km ständen Datum etc.
versehen sein und auch nicht aufbewahrt werden, da
kein Güterverkehr.

Ziemlich schwachsinnig...

Man kann natürlich eine gute Scheibe im Fzg. hinterlegen und diese bei Kontrollen benutzen; das darf man aber natürlich nicht!!
Warum sollte man das auch? :twisted:


Und glücklich ist, wer noch einen "alten" Fahrtenschreiber besitzt...
Da mein Fzg in 2006 gebaut wurde, habe ich den wunderbaren
digitalen Fahrtenschreiber.

Dieser ist mit dem MFD verbunden und lässt sich nicht einfach ausbauen,
dann blinkts hektisch rot und piept, und es fährt nur noch 80. :(

Betreiben lässte es sich aber auch nicht so ohne weiteres:

Man braucht dann eine Fahrerkarte und eine Unternehmerkarte.
Beide kosten natürlich was (zusammen so 140 €).

Diese bekommt man aber nur, wenn man den neuen Führerschein hat,
also das Kärtchen, kostet natürlich was......


Die Fahrerkarte kann man dann benutzen, wenn man fährt.
Die Unternehmerkarte braucht man um alle 3 Monate die Daten
zu entsorgen, wenn nicht dann blinkts hektisch rot und piept, und es fährt nur noch 80. :(


Ich werde bei der ersten Wartung das Ding von MB/DC ausbauen und im BC austragen lassen.

Wunderwerke der Technik.

mikel am 05 Apr 2006 16:23:01

:?: :?: :?:

mittelmeertaucher am 05 Apr 2006 16:54:03

reiko hat geschrieben:Dieser ist mit dem MFD verbunden und lässt sich nicht einfach ausbauen,
dann blinkts hektisch rot und piept, und es fährt nur noch 80. :(

Die Unternehmerkarte braucht man um alle 3 Monate die Daten
zu entsorgen, wenn nicht dann blinkts hektisch rot und piept, und es fährt nur noch 80. :(


Hallo reiko,
Über 3,5t darfst du sowieso nicht mehr wie 80 km/h fahren.

reiko am 05 Apr 2006 16:55:52

Nein nein, ich darf 100, seit 2005.
Bis 7,49 To.

reiko am 05 Apr 2006 17:11:04

Auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen ist für Wohnmobile über 3,5 t zGG bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t (die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind) eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig.
Grund für die Änderung ist, dass

seit dem 01.04.2005 die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für Wohnmobile mit mehr als 3,5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (welche im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind) auf deutschen Autobahnen und Kraftfahrstrassen von bislang 80 km/h auf 100 km/h angehoben wurde.

Das Bundesverkehrsministerium hat einem so genannten Großversuch ( vorerst bis zum 31. Dezember 2009 ) zugestimmt. (siehe § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO)

Mikel:
So gings mir auch!

Zuerst dachte ich, wunderbar ich benutze das Ding, es zeichnet ja alles
auf (Durchschnittsgeschwindigkeit, Strecke pro Tag etc..).
Man kann es ausdrucken, auf den heimischen PC runterladen, eigtl. super.

Und dann habe ich beim Verkehsamt in HH wg der Karten nachgefragt.
Ein Grauen, keiner weiss es so genau, ob ich nun eine
Fahrer oder Unternehmerkarte brauche, oder beides?
Auf jedenfall den neuen Führerschein (?), sonst keine Karte.


Es gibt denn noch eine Werkstattkarte, mit der man dann wohl was einstellen kann. Dafür braucht der Mechaniker (genau! den neuen Führerschein) und
ein polizeiliches Führungszeugnis. Die Karte kostet dann 100 €.

Die Schergen haben auch eine eigene Karte, die sog. Kontrollkarte.

Ist ein komplettes Chaos (EU-Harmonisierung).

mittelmeertaucher am 05 Apr 2006 20:12:34

reiko hat geschrieben:Auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen ist für Wohnmobile über 3,5 t zGG bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t (die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind) eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig.



Ah ja.

mikel am 06 Apr 2006 14:00:15

@Reiko

Nein, das meinte ich mit den Fragezeichen nicht, sondern, das ich nicht wirklich jetzt mehr wisse!

Muß ich jetzt einen Fahrtenschreiber haben oder nicht???

Muß ich den auch Nutzen wenn er drin ist????

Mein Wohnmobil hat so um die 10 Tonnen.

Und bitte, nicht so viel Gesetzestexte die kein Mensch versteht.

Gast am 06 Apr 2006 15:07:24

Moin Mikel,

ich hatte es schon oben erwähnt:

d.h. (sofern ich es richtig lese), eichfähiger Fahrtenschreiber : Ja - dieser muss auch genutzt werden.

EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät : Nein

an Ruhezeiten, Aufbewahrungsfristen usw. muss du dich aber nicht halten, da kein gewerblicher Verkehr

reiko am 06 Apr 2006 17:03:05

Hallo,

ich habe so einen thread im verkehrsforum gefunden.

Siehe --> Link

Ab 7,5 Tonnen musst Du einen Fahrtenschreiber haben und ihn auch benutzen, aber keine Lenk/Ruhezeiten einhalten.

Bei einem EG-Kontrollgerät müssen sogar diese eingehalten werden.

Lies es selber nocheinmal nach, ist unglaublich....

mikel am 06 Apr 2006 21:09:21

reiko hat geschrieben:Lies es selber nocheinmal nach, ist unglaublich....



Du hast Recht, absolut unglaublich.

Da muß ich ja richtig froh sein, das ich so ein Teil mit Einlegscheibe habe. Müßte ich allerdings erst wieder einbauen. Ich finde dieses Teil aber sche....! Ich glaube das Risiko gehe ich ein und lasse ihn ausgebaut. Im August habe ich TÜV, wenn die was sagen werdet Ihr es hier lesen.

reiko am 06 Apr 2006 21:19:08

Hallo Mikel,

hast Du denn da jetzt ein Loch??
Das Teil ist doch recht gross??

mikel am 10 Apr 2006 15:31:42

Nein, kein Loch! Das Teil wurde nachträglich eingebaut da es ein US-Chassis ist. Dort gibts diese Dinger nicht.

Links unten erkennst Du auf dem Bild den Fahrtenschreiber


achimHH am 12 Apr 2006 10:56:09

Hallo Mikel...

mit dieser Frage hab ich mich auch schon länger beschäftigt.

und es ist so, das über dieses Thema sehr viel erzählt und
geschrieben wird.

Soweit ich weiß, benötigst Du keinen Fahrtenschreiber
bei einem Wohnmobil , auch wenn es über 7,5t hat.

Dieses wurde mir so vom TÜV und der Polizei sowie der BAG
die ich darauf angesprochen habe gesagt. (das war im Sommer 2005)
Auch die Fa. Vario hat mir dieses bestätigt....

wenn Du ihn ausbauen kannst, das es so aussieht das eben keiner
vorhanden ist.....ist es doch OK !

Wenn nun z.B. einer drinn ist...kannst du sogenannte Leerscheiben
reinlegen, die nichts registrieren......

irgendwo habe ich ich die Gesetzestexte über dieses Thema,
aber die wolltest Du ja nicht .... :D

hast Du die genehmigung das Du 100 kmh. fahren darfst?

achim

mikel am 21 Apr 2006 17:21:16

Hallo Achim,

sorry, war ne Weile weg.

Das hört sich doch gut an, bei mir sieht kein Mensch das da mal ein Fahrtenschreiber drin war. Ich lass ihn einfach ausgebaut, mal sehen was der Tüv im August sagt.

100 km/h Zulassung? Nein, habe ich nicht. Dachte eigentlich nicht, das es die wirklich gibt. Ich habe jetzt ca. 100 Verschiedene Aussagen dazu gehört (auch von Vario: "100 km/h Zulkassung gibts nicht")

Bergbewohner1 am 21 Apr 2006 21:20:05

Hallo Leute, Ein Fahrtenschreiber war und ist es seit er eingebaut werden mußte. Ein Fahrtenschreiber ist ein EG- Kontrolgerät, seitdem sich die EU diesem Thema angenommen hat Es ist immer das gleiche Teil. Kein Wohnmobil braucht einen Fahrtenschreiber/EG -Kontrollgerät Die digitalen Fahrtenschreiber müssen in neuen LKWs serienmäßig eingebaut werden. LKWs die innerbetrieblichen Werksverkehr fahren brauchen dieses Teil nicht. Wer mit seinem WoMo Güter gewerbsmäßig für Dritte transportieren sollte, würde dann ein solches Teil benötigen(theoretisch).MfG.waldschrat

copy am 29 Jun 2023 00:37:52

Ich interessiere mich für dieses Thema und würde gerne wissen, wie es derzeit ist.
Wohnmobil über 3,5t aber bis 7,5t
Wohnmobil über 7,5t bis 12 Tonnen
Wohnmobil über 12 Tonnen

und die gleichen Kategorien, aber mit angehängtem 2-Tonnen-Anhänger?!

mv4 am 29 Jun 2023 05:56:48

fährst du Gewerblich? wenn nicht...dann brauchst du auch keinen Fahrtenschreiber

copy am 29 Jun 2023 14:05:27

sicher?

--> Link

letzte Satz: "Wohnmobile über 7,5 t zGG benötigen einen Fahrtenschreiber oder ein EGKontrollgerät. Ausnahmegenehmigungen erteilen die Zulassungsstellen"

Pechvogel am 29 Jun 2023 14:48:33

copy hat geschrieben:...Ausnahmegenehmigungen erteilen die Zulassungsstellen"

Sehe ICH auch so!
Jedes Fahrzeug über 7,5t zGG benötigt erstmal ein entsprechendes Kontrollgerät.
Da dieses aber für private Fahrten, und davon ist bei einem Wohnmobil wohl überwiegend auszugehen, nicht benutzt werden muss, ist diese Vorschrift ziemlich sinnlos. ABER: Vorschrift ist halt Vorschrift.
Daher eben entsprechende Ausnahmegenehmigungen. Und die zu erlangen dürfte dann auch nicht sooo schwer sein!?!
Allerdings, so meine ICH, erteilen die Ausnahmegenehmigungen die Bezirksregierungen und nicht die Zulassungsstellen??




Grüße
Dirk

mv4 am 29 Jun 2023 14:53:48

....ich habe bei meinen DEKRA Kontakt nachgefragt...Gewerblich immer..
privat..wenn schon eingebaut, dann ja (wird wohl bei den meisten Selbstausbauten schon drinnen gewesen sein....)

Bei Fahrzeugen wo kein Fahrtenschreiber vorhanden ist...wir darauf verzichtet diesen Nachzurüsten...Lenkzeiten sind privat nicht relevant...Geschwindigkeiten müssen eh eingehalten werden.

fomo am 29 Jun 2023 15:12:25

...Lenkzeiten sind privat nicht relevant...

Wird ein privater Fahrer nicht müde?
Einen Einschlag eines Liners am Stauende möchte ich nicht miterleben, weder als Betroffener noch als Ersthelfer.

Geschwindigkeiten müssen eh eingehalten werden.

Kann ein Geschwindigkeitsverstoß ohne Messung und nur anhand der "Scheibe" oder "Fahrerkarte" geahndet werden?

copy am 29 Jun 2023 15:13:04

Ich habe geplant ein 7,5t oder 12t Wohnmobil zu kaufen.
Der Eigentümer in den Unterlagen wird ein slowakisches Unternehmen, dessen Eigentümer ich bin. Ich habe die slowakische Staatsbürgerschaft und Dokumente, slowakisches Kennzeichen auf dem Auto.
Bei Registrierung auf Firma ist jeder Fahrt gewerblich?

Ich frage Sie eigentlich, ob die Polizei mich bei einer Verkehrskontrolle nach einem Fahrtenschreiberbericht fragen wird, bei Reisen durch Deutschland oder Österreich?

mv4 am 29 Jun 2023 15:49:05

bei einen Mietwohnmobil ist die Fahrt auch nicht gewerblich...obwohl das Wohnmobil einer Firma gehört.

wenn kein "Fahrtenschreiber" vorhanden ist...ist keiner da..wenn einer vorhanden ist, dann muss dieser auch funktionieren. Wenn dich die Polizei anhält und danach fragt...und es ist keiner vorhanden, dann können die auch nix machen. Es soll ja auch Fahrzeuge geben die hatten nie einen...oder er wurde ausgebaut weil das Fahrzeug nicht gewerblich genutzt wurde.

bernds2 am 29 Jun 2023 15:49:48

Die Ausrüstpflicht mit einem EG-Kontrollgerät gilt nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung und für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen.

Beides trifft auf ein Wohnmobil NICHT zu!
Es spielt dabei auch keine Rolle, wer das Fahrzeug angemeldet hat. Also egal ob eine Privatperson oder ein Gewerbe.

bernds2 am 29 Jun 2023 16:02:25

mv4 hat geschrieben:..."Fahrtenschreiber" ... wenn einer vorhanden ist, dann muss dieser auch funktionieren. ..

Nein, wenn lt.Ausnahmenkatalog, der auf Wohnmobile ohnehin nicht zutrifft, für eine bestimmte Fahrt keine Ausrüstpflicht besteht, dann darf ein vorhandenes EG-Kontrollgerät auch defekt sein

copy am 29 Jun 2023 17:37:25

Ich bin immer noch nicht schlauer geworden.

Gibt es dazu ein Gesetz?

Pechvogel am 29 Jun 2023 17:50:02

copy hat geschrieben:...Gibt es dazu ein Gesetz?

Viel Spass!! :mrgreen:

--> Link

( das laden dauert u.U. etwas :D )



Grüße
Dirk

pwglobe am 29 Jun 2023 19:56:38

Hallo, unser Phoenix hatte ursprünglich, bzw bis vor einem Jahr, 8,6t und es ist ein elektronischer Fahrtenschreiber eingebaut aber nicht genutzt.

Hier die Begründung, dank Recherche eines Phoenix Kollegen mit entsprechenden Quellenangaben

Die Nutzungspflicht ist in den:

Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV) abgestimmt zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder letzte Ausgabe vom Januar 2020 in der Ziff. 1.6 Wohnmobile
--> Link…df?__blob=publicationFile

geregelt:.

Wohnmobile dienen grundsätzlich nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen in diesen Fällen nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Fahrer von Wohnmobilen, die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt werden, unterliegen den Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach denselben Kriterien wie Fahrer aller anderen Fahrzeuge. Keine Anwendung finden die Sozialvorschriften, wenn ein Wohnmobil zur nichtgewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird, soweit die zulässige Höchstmasse des Wohnmobils 7,5 t nicht überschreitet (Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006).
Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO).
Dies gilt nicht, wenn sie nach dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO).

und hier §72 Abs. 2 Nr. 6e STVZO:

6e.
§ 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.

Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass die Vorschriften bei Höchstmasse (nach meinem Dafürhalten Zulässiges Zug Gesamtgewicht, also Wohnmobil plus Anhänger) größer als 7,5 Tonnen widersprüchlich zum §72 Abs. 2 Nr. 6e STVZO sind. Hier soll mit dem nächsten Update eine Revision anstehen. Das ist wahrscheinlich das wovon ein User hier im Thread schon berichtet hat.

Fazit. Mit einem Wohnmobil mit Erstzulassung ab 01.03.2013 bis auf weiteres braucht auch bei Zuggewichten >7,5 Tonnen kein Fahrtenschreiber vorhanden sein bzw. verwendet werden.

pwglobe am 29 Jun 2023 19:59:28

Nachtrag, habe den Phoenix seit 5 Jahren und erst im letzten Jahr auf 7,49t abgelastet.

copy am 30 Jun 2023 14:22:57

pwglobe hat geschrieben:Nachtrag, habe den Phoenix seit 5 Jahren und erst im letzten Jahr auf 7,49t abgelastet.


Wie ist das, wenn Sie hinten seiner Phoenix noch Anhänger haben?

bernds2 am 30 Jun 2023 15:23:42

pwglobe hat geschrieben:... Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO)....

Davon steht dort nichts dergleichen.

copy am 30 Jun 2023 15:39:18

bernds2 hat geschrieben:Davon steht dort nichts dergleichen.


§ 57a StVZO – Fahrtschreiber und Kontrollgerät (1)

(1) 1Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten

1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

2 Dies gilt nicht für

1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, genannt sind.
5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) genannt sind.

bernds2 am 30 Jun 2023 15:51:48

Absatz 1 des §57a ist ersatzlos gestrichen

Pechvogel am 30 Jun 2023 16:15:49

bernds2 hat geschrieben:Absatz 1 des §57a ist ersatzlos gestrichen

Genau, weil an dessen Stelle nämlich die " Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments" getreten ist.
Sonst bräuchte auch niemand mehr irgendwelche Kontrollgeräte!?!



Grüße
Dirk

bernds2 am 30 Jun 2023 16:38:11

Jepp, und genau dort gibt es den Passus, daß alle Fahrzeuge über 7,5t zGM ein Kontrollgerät benötigen, NICHT mehr !

Die Grenze ist jetzt 3,5t für den gesamten Zug, aber nur, wenn das Fahrzeug der Güterbeförderung dient oder mehr als 8 Sitzplätze hat.

Beides trifft auf ein normal genutztes Wohnmobil nicht zu, auch nicht, wenn es gewerblich genutzt wird.




copy hat geschrieben:Wie ist das, wenn Sie hinten seiner Phoenix noch Anhänger haben?

Das hängt im wesentlichen davon ab, was für ein Anhänger das ist in und was damit transportiert wird.
Ein Wohnwagen oder ein Kofferanhänger mit dem Spielzeug und den Fahrrädern der Kinder darf ohne Kontrollgerät mitgeführt werden.
Wenn in dem Kofferanhänger aber Waren, ob nun zu Ausstellungszwecken oder zum Handel oder Firmeneigentum transportiert werden, ist ein Kontrollgerät schon ab 3,5t Zuggewicht erforderlich.

bernds2 am 30 Jun 2023 16:47:36

Acki hat geschrieben:Das Thema wurde schon in allen Foren x-mal diskutiert ...
Hier z.B. gibt es Kopie einer offizielle Antwort von amtlicher Stelle ...

Es wurde auch schon x-mal diskutiert, daß diese "amtliche" Antwort falsch ist.
Denn Absatz 1 gibt es nicht mehr und das durcheinanderbringen von gewerblich und Gütertransport als angeblich ein und das selbe ist geradezu lächerlich.
Das sind zwei völlig verschiedene Dinge! Steht auch in der Verordnung ausdrücklich mit drin.

Pechvogel am 30 Jun 2023 16:51:03

bernds2 hat geschrieben:Jepp, und genau dort gibt es den Passus, daß alle Fahrzeuge über 7,5t zGM ein Kontrollgerät benötigen, NICHT mehr !...

Zitat aus der verlinkten, öffentlichen Stellungnahme:
"Sofern Ihr Wohnmobil keiner gewerblichen Nutzung unterliegt, können Sie den Fahrtenschreiber ungenutzt lassen, funktionsuntüchtig machen oder auch ausbauen. Eine Eichung entfällt dann zwangsläufig. Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass sich im Falle des Ausbaus nach derzeitiger Rechtslage die Verpflichtung zum Einbau eines Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ergibt."

Ergo: Du darfst einen Fahrtenschreiber zwar ausbauen, musst ihn dann anschließend aber wieder einbauen! :mrgreen: :mrgreen:

Nur nutzen muss man den als Womo-Fahrer, in der Regel, nicht.


Grüße
Dirk

Acki am 30 Jun 2023 17:05:17

bernds2 hat geschrieben:...
Es wurde auch schon x-mal diskutiert, daß diese "amtliche" Antwort falsch ist.
Denn Absatz 1 gibt es nicht mehr und das durcheinanderbringen von gewerblich und Gütertransport als angeblich ein und das selbe ist geradezu lächerlich.
Das sind zwei völlig verschiedene Dinge! Steht auch in der Verordnung ausdrücklich mit drin.


Keine Ahnung, was Du willst ... wir sind uns ja alle einig!? :nixweiss:

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