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Neue Führerschein-Regeln 1, 2


mercurius46 am 05 Jan 2017 18:50:19

Hallo Gemeinde,

interessante Neuigkeit! Ich weiss, es ist immer ein heiss diskutiertes Thema, wenn es um die regelmäßige Überprüfung der Fahrtüchtigkeit - besonders bei älteren Fahrern/innen - geht, aber anscheinend macht man jetzt langsam Nägeln mit Köpfen: (--> Link)

Was meint Ihr dazu?

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wolfherm am 05 Jan 2017 18:53:48

Du hast aber sicherlich auch gelesen, für wen das gilt?

heiinjoy am 05 Jan 2017 19:12:48

Hallo,

für Leute die den FS der Klasse 3 umgeschrieben haben, gilt dies im Rahmen der Besitzstandswahrung nicht für die Kl. C1E.
Wer den FS der Kl. C1 oder C1E neu macht fällt unter die neue Regelung.
Der Bericht ist etwas zu ungenau im Bereich der Besitzstandswahrung.

Beste Grüße

Heiinjoy

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kheinz am 05 Jan 2017 19:20:59

Betroffen sind rückwirkend alle ab dem 19. Januar 2013 erstmals ausgestellten Führerscheine der Klassen C1 und C1E.
Viel Wind um was?
MfG kheinz

klaus1968peter am 05 Jan 2017 20:15:35

Das betrifft doch nur die gewerblichen Fahrten, steht nur leider nicht im Bericht drin.

Gast am 05 Jan 2017 20:45:27

klaus1968peter hat geschrieben:Das betrifft doch nur die gewerblichen Fahrten, steht nur leider nicht im Bericht drin.


Das betrifft die Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E. Dabei wird kein Unterschied zwischen privatem oder gewerblichen Verkehr gemacht.
Mit der Änderung, die zum 28.12.2016 in Kraft getreten ist, werden Abweichungen zwischen dem EG-Recht und dem nationalen Fahrerlaubnisrecht beseitigt, die sich bei der Umsetzung der EG-Richtlinie eingeschlichen haben.

klaus1968peter am 05 Jan 2017 21:13:43

:oops: :oops:

Ups, da ist was an mir vorbei gegangen.

thomas56 am 05 Jan 2017 21:39:04

Rückwirkend ist für mich eine riesen Sauerei! Kann man dagegen klagen?

wolfherm am 05 Jan 2017 21:40:11

Klar. Aber ob es was bringt?

globulli am 05 Jan 2017 22:55:34

Dieser ganze EU-Quatsch nervt einfach nur noch. Wir lassen uns doch inzwischen von den Bürokraten in Brüssel und Straßburg wirklich jeden Blödsinn überstülpen.

SwenyP am 05 Jan 2017 23:26:02

Die EU macht Alles besser, da müssen wir durch.


Thomas Du hast doch den Führerschein schon viel länger, sollte Dich doch gar nicht betreffen.
Umschreibungen vom alten Schein auf neue Karte sollten da eigentlich nicht betroffen sein.

Energiemacher am 05 Jan 2017 23:32:45

Wie verhält sich sowas denn wenn einem der Füherschein wegen einem Delikt entzogen wird (ich meine nicht Fahrverbot)?

Zählt dann das Datum an dem man den Führerschein tatsächlich irgendwann mal erworben hat oder das Datum an dem der Führerschein (nach Ablauf der Sperrfrist) wieder ausgestellt wird?

SwenyP am 05 Jan 2017 23:41:48

Letzteres leider. :ja:

gespeert am 07 Jan 2017 22:32:52

Uebrigens haben alle seit 2013 ausgestellten Fuehrerscheine ein generelles Ablaufdatum!
Sie gelten nur 15 Jahre. Siehe unter Schluessel 4b.
Angeblich um Fotos usw. aktuell zu halten.
Nun, wer es glaubt.
Wenn ich jemandem die Salami aus der Hand nehmen moechte, dann scheibchenweise.

In wenigen Jahren wird dann ploetzlich bei der Verlaengerung neben dem Foto ein Gesundheitszeugnis Pflicht. Der Drops ist gelutscht, hat nur noch nicht jeder realisiert!

pwglobe am 07 Jan 2017 23:08:50

Hallo
Unabhängig von der Führerscheinklasse halte ich eine Gesundheitsprüfung ab dem 50. Lebensjahr für sinnvoll.
Ich habe den Führerschein auf CE umschreiben lassen und den Check nach meinem 50. Geburtstag gemacht, da ich die alte Klasse 2 hatte.
Wer diesen Test nicht besteht, sollte wirklich kein Fahrzeug mehr führen.

Hartensteiner am 08 Jan 2017 18:31:06

Hallo, Deutschland wollte sich mit einer subsidiären Regelung um diese Festsetzung für die deutschen C1 Fahrer herumdrücken, musste sich aber vom 28.12.16
dieser Anordnung beugen .
Da es eine Fahrerlaubnisregelung ist ,gilt es natürlich , wie schon gesagt für alle .
Interessant ist noch, die Personenbeförderung über 8 Personen + Fahrer ist mit Klasse C1( Kraftwagen von 3500 kg - 7500 kg zGm.) nicht mehr möglich , dafür muss
bis 16 Personen D1 her .
Hartensteiner

Hartensteiner am 09 Jan 2017 18:46:20

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 be-
rechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und
die zur Beförderung von nicht mehr als acht
Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt
und gebaut sind mit insbesondere folgender,
für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maß-
geblicher, besonderer Zweckbestimmung:
1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht an-
erkannten Rettungsdienste,
4. Einsatzfahrzeuge de
s Technischen Hilfs-
werks,
5. Einsatzfahrzeuge
sonstiger Einheiten des
Katastrophenschutzes
6. Krankenkraftwagen,
7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge
8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10. Spezialisierte Verkaufswagen,
11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12. Leichenwagen und
13. Wohnmobile.
Hallo, wie schon gesagt ist am 28.12.16 die 11. Änderungsverordnung der FeV inkraft getreten , in der
der § 4a zur Klärung in welchen Fahrzeugen Personen befördert werde dürfen eingefügt wurde.
Führer mit der FE Klasse C1 dürfen nur in den genannten KFZ Personen auch bis zu 8 Personen befördern , in anderen nicht , da benötigten sie D1. Sie sehen , so einfach , wie es manchmal dargestellt wird ,ist es eben doch nicht .
Hartensteiner .

abnachlapalma am 10 Jan 2017 02:04:06

So sehe ich das auch. Wer gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, ein Kfz zu führen, der sollte dies auch nicht mehr tun dürfen.

abnachlapalma am 10 Jan 2017 02:07:13

Pardon, ich hatte das Zitat von PWGlobe vergessen, auf welches sich mein Beitrag bezog:

"Unabhängig von der Führerscheinklasse halte ich eine Gesundheitsprüfung ab dem 50. Lebensjahr für sinnvoll.
Ich habe den Führerschein auf CE umschreiben lassen und den Check nach meinem 50. Geburtstag gemacht, da ich die alte Klasse 2 hatte.
Wer diesen Test nicht besteht, sollte wirklich kein Fahrzeug mehr führen."

Liebe Grüße von der Insel

Ödi

deedee am 03 Feb 2017 12:37:10

Hab zur Ergänzung mal hier was reinkopiert ..... (ist übrigens keine Klatschpresse-Mitteilung :ja: )


Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2017
Wichtige Änderungen bei Fahrerlaubnis-Klassen C1 und C1E
Unter dem Eindruck eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens hat das Bundesverkehrsministerium zum 28. Dezember 2016 das Fahrerlaubnisrecht geändert und dabei die Gültigkeit von Führerscheinen der Klassen C1 und C1E (leichte Lkw) auf fünf Jahre befristet. Nur wer erfolgreich eine Gesundheitsprüfung absolviert, erhält künftig eine Verlängerung. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der bisher gültigen Fahrerlaubnis sollte man die Verlängerung beantragen.
Die Neuregelung gilt rückwirkend bis Anfang 2013.
Betroffen sind rückwirkend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Auch wenn im dortigen Führerschein noch eine Befristung auf die Vollendung des 50. Lebensjahres eingetragen ist, verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit kraft Gesetzes nach fünf Jahren ab Erteilung. Die Inhaber solcher Führerscheine sind aufgefordert, ihre Führerscheine umzutauschen, um die Eintragungen an die neue Rechtslage anzupassen.
Für Fahrerlaubnisse, die zwischen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 neu erteilt wurden, bleibt es wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Dieser Personenkreis muss nichts veranlassen. Gleiches gilt für Inhaber von Fahrerlaubnissen (Klasse 3 alt), die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden. Diese genießen Besitzstand und haben unbefristete Gültigkeit.
Neben der Augenuntersuchung ist auch eine körperliche und psychische Überprüfung wichtig, um Führerscheine der Klassen C1 und C1E verlängern zu lassen. Mit Rückfragen können sich betroffene Fahrerlaubnisinhaber an die für den Wohnort zuständige Führerscheinstelle beim Stadt- oder Landkreis wenden.
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Klassen C1, C1E, C und CE, die ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden sind. "Diese Klassen berechtigen nicht mehr Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, zu führen. Hierzu sind die Klassen D1 und D1E erforderlich". Ausgenommen sind insbesondere Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei, anerkannten Rettungsdiensten, des THW, Krankenwagen und Wohnmobile. Die Neuregelung ist am 28. Dezember 2016 in Kraft getreten. Ein Verstoß gegen die neuen Vorgaben der Fahrerlaubnisklassen wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes als Straftat sanktioniert

Hartensteiner am 08 Feb 2017 18:34:08

Soweit der Text , hier noch eine Anmerkung:
Das bedeutet , der Inhaber von FE Klasse C1 darf nicht einmal einen leeren Kraftwagen von 3500 kg bis 7500 kg zulässigem Gesamtgewicht der unter M2, also zur Personenbeförderung zugelassen ist fahren . Nicht mit einer Person oder mehr . Es käme nur ein Fahrzeug mit dem Eintrag N infrage . Sehr schwierig wird das auch mit den Doppelkabinenkraftwagen mit denen Arbeiter zur Arbeitsstelle befördert werden.
Davon werden noch einige umherfahren und die Fahrer haben nur C1.
Man kann eigentlich nur abwarten , wenn es mal zu Höchstrichterlichen Urteilen kommt .
Es gibt noch die Altführerscheinbesitzer des alten Klasse 2 die Busse leer fahren durften , die dürfen aus dem Besitzstand noch die betreffenden Fahrzeuge leer fahren ,
aber ich in sicher ,da gibt es noch ausreichend Gesprächsstoff .
Wenn man in der Ausnahmeregel die Wohnmobile nicht explizit ausgenommen hätte , sähe es für die aufgelasteten 3,5 Tonner sicher schlimm aus .
Sie brauchten dann nicht nur C1 , sondern sogar D1 , um die Familie mitzunehmen .
Hartensteiner

pwglobe am 08 Feb 2017 22:57:43

Hallo
Danke DeeDee, so steht es in den Veröffentlichungen der Führerscheinstellen.
Hallo Hartensteiner
Woher stammt deine Info, deine Anmerkung kann ich in keiner Veröffentlichung der Führerscheinstellen finden.
Falls du einen Link hast stelle ihn doch bitte ein.

xbmcg am 09 Feb 2017 14:05:04

Die EU wird mit jeder neuen Regelung sympathischer. Mal sehen, wann das Fass überläuft.
Brexit lässt grüßen.

brainless am 09 Feb 2017 14:25:46

xbmcg hat geschrieben:Die EU wird mit jeder neuen Regelung sympathischer. Mal sehen, wann das Fass überläuft.
Brexit lässt grüßen.



Versuch doch einfach mal, auf dem Boden der Tatsachen zu bleiben.
Diese EU-Richtlinie existiert bereits seit Jahren. Das Mitgliedsland Deutschland war allerdings in den letzten drei Jahren nicht in der Lage gewesen, diese Richtlinie zeitnah in deutsches Recht umzusetzen - deshalb jetzt das ganze Hopplahopp.
Es liegt nicht an der EU, es liegt an unserem Apparat,



Volker 8)

Tilly1963 am 09 Feb 2017 14:37:21

Gleiches gilt für Inhaber von Fahrerlaubnissen (Klasse 3 alt), die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden. Diese genießen Besitzstand und haben unbefristete Gültigkeit.

wie schön, das ich immer noch den grauen Lappen habe, und mich bislang nichts auf der Welt dazu hat bewegen können, den einzutauschen. Das Bild darin ist zwar absolut grusellig, aber einen Tot muss Mann offensichtlich sterben. 8)
Gruß Karsten

Wickinger am 09 Feb 2017 14:49:24

Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt.



Wenn man seinen alten Führerschein umgeschrieben hat, gilt der Besitzstand

tober am 09 Feb 2017 15:40:39

Tilly1963 hat geschrieben: Diese genießen Besitzstand und haben unbefristete Gültigkeit.

wie schön, das ich immer noch den grauen Lappen habe, und mich bislang nichts auf der Welt dazu hat bewegen können, den einzutauschen. Das Bild darin ist zwar absolut grusellig, aber einen Tot muss Mann offensichtlich sterben. 8)
Gruß Karsten


Er bietet gegenüber dem Kartenführerschein nur den vorteil der kosten. Er kostet nix. Sonst eigentlich nur nachteile die zugegeben die wenigsten betreffen dürfte. Aber unter umständen fährt der ein oder andere ab 50 "unbewusst" ohne gültige Fahrerlaubniss 8)

Wickinger am 09 Feb 2017 15:44:31

[quote="Wickinger"][mod]Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt.[/mod]

Habe ich wie jetzt auch gemacht. Davor hat es noch geklappt

Arielle am 09 Feb 2017 17:55:49

Hallo,

also irgendwie ist das Ganze recht verwirrend. Ich habe gestern den EU-Führerschein beantragt, weil wir für Russland den internationalen brauchen. Mit der "grauen Pappe" geht das nicht.
Hatte mich natürlich vorher "schlau" gemacht und war der Meinung ich bräuchte nun einen Gesundheitsnachweis bzw. Sehtest, da Ü50 und Wohnmobil wiegt 4050kg.

Sicherheitshalber morgens noch bei der KFZ-Stelle angerufen und gefragt, was wird benötigt? Auskunft: Antrag,Bild, Perso und Money
Genau so war es dann auch an der Führerscheinstelle, kein Sehtest obwohl Brillenträger, kein Gesundheitsnachweis...?

O-Ton: das brauchen nur die LKW-Fahrer, für uns nicht erforderlich und selbstverständlich auch für unser 4T-Wohnmobil gültig.

Hm, hab ich das falsch verstanden?
Bin gespannt, wenn das neue Teil kommt, wie lange er gültig ist...

Hartensteiner am 09 Feb 2017 17:59:16

pwglobe hat geschrieben:Hallo
Danke DeeDee, so steht es in den Veröffentlichungen der Führerscheinstellen.
Hallo Hartensteiner
Woher stammt deine Info, deine Anmerkung kann ich in keiner Veröffentlichung der Führerscheinstellen finden.
Falls du einen Link hast stelle ihn doch bitte ein.

Hallo, pwglobe , diese Situation ist so alt nicht , sondern , wie ich schon mal sagte ,es wollte die Bunderepublik zugunsten der deutschen C1 Fahrer / Personenbeförderung diese Anordnung großzügig vergessen . Nun mussten sich die befassten Gremien erst einmal mit der jetzt aktuellen Rechtlage auseinandersetzen und auf Umsetzung überprüfen . Das , was ich geschrieben habe ,ist die gegenwärtige rechtliche Würdigung . Urteile zu diesem Thema müssen für die Ausarbeitung sorgen .
Diese Rechtsauffassung ist die der Fahrlehrerverbände und da besteht ein sehr direkter Draht zu Landesverkehrsministerien und dem Bundesministerium .
Hartensteiner

Hartensteiner am 09 Feb 2017 18:03:04

Ariel , ganz einfach ,du hast Besitzstandsrecht aus dem alten Klasse 3 oder 2.
Da brauchst du das nicht . Ließ mal was Deedee und ich darüber geschrieben haben.
Du hast doch den alten Klasse 3 vor dem 1.1.99 , stimmts ?
Hartensteiner

Arielle am 09 Feb 2017 18:05:04

Jupp, laaange vor 1.1.99, lach

Ok, dann hatte ich das wirklich falsch verstanden, lese nun nochmal nach. Danke :)

Hartensteiner am 09 Feb 2017 18:08:14

Und schon ist auf einfache Art und Weise jemand sehr glücklich gemacht worden . Ist das nicht schön ?
Hartensteiner

Arielle am 09 Feb 2017 18:12:49

:biggthumpup:

lach, vorausgesetzt du meinst das Ernst oder lese ich da eine kleine Vergackeierung zwischen den Zeilen?
Aber nein, nur Frauen denken so kompliziert :mrgreen:

Hartensteiner am 09 Feb 2017 18:33:29

Das war ernst gemeint . Ich habe Menschen gesehen die geweint haben , weil sie nach 8 Jahren endlich einen Führerschein wieder in den Händen hielten .
Wie das so geht , Entzug- Fahren ohne Führerschein - Sperre -MPU - Ablehnung -Fahren ohne ...- usw. Da kommt was zusammen .
Mir ist das Verhalten nicht unbekannt .
Hartensteiner

oxanoc am 10 Feb 2017 10:10:42

Wie verhält es sich eigentlich mit dem alten grauen Lappen im europäischen Ausland?

Eifelwolf am 10 Feb 2017 10:32:24

oxanoc hat geschrieben:Wie verhält es sich eigentlich mit dem alten grauen Lappen im europäischen Ausland?


Die Gültigkeit bleibt natürlich bestehen. Um diese auch jenseits der Grenzen verständlich machen zu können, empfiehlt sich ggf. eine Übersetzung in Landessprache --> Link.

SwenyP am 10 Feb 2017 13:24:55

Gibt es in Europa eigentlich Länder wo der Karten Führerschein schon Pflicht ist,
man also mit grau und rosa nicht mehr hin darf. :?:

bernd3 am 10 Feb 2017 16:13:55

oxanoc hat geschrieben:Wie verhält es sich eigentlich mit dem alten grauen Lappen im europäischen Ausland?

Diese "grauen und rosa Lappen" sind auch umzutauschen, die Frist für das Umschreiben des alten Führerscheins ist auf das Jahr 2032 festgelegt.

RichyG am 10 Feb 2017 17:11:41

Sollte die Reise allerdings in ein Land gehen, in dem der Internationale Führerschein benötigt wird (z.B. SA) mußt Du Dich auch vom grauen Lappen verabschieden. Den Intern.FS gibt es nämlich ausschließlich mit dem im Kartenformat.

silent1 am 10 Feb 2017 17:58:05

oxanoc hat geschrieben:Wie verhält es sich eigentlich mit dem alten grauen Lappen im europäischen Ausland?


Probleme hat es damit häufig schon in NL gegeben.
Rechtlich im Nachgang nicht haltbar, aber erst mal hast Du den Stress.

Ich habe meinen damals getauscht als wir häufig nach Ungarn gefahren sind.
Auch dort gab es wohl gehäuft Probleme mit dem grauen Lappen.

Hartensteiner am 10 Feb 2017 18:57:42

Nach Internationaler Vereinbarung muss der- Rosa und Graue Lappen -, das ist es nach den Jahren wirklich , noch von anderen Ländern anerkannt werden .
Doch wir haben allein in Deutschland 42 Führerscheinformulare , wie soll ein junger Polizist im EU Ausland oder noch weg , die alle auseinanderhalten. So ein junger Beamter wird , wenn er klug ist und seinen Beruf ernst nimmt , sich mit der Dienstelle in Verbindung setzen , und solange wartet man eben . Das muss nicht sein , deshalb ist es nicht verkehrt , in Scheckkarte umschreiben zu lassen .
Zumal es keine Nachteile gibt . Nur das Foto allein kann es nicht sein ,dass mit solcher Nostalgie an diesem Läppchen gehangen wird .
Das ist aber auch kein Problem , denn der Alte wird entwertet und dann hat man sogar das Foto aus der Jugendzeit noch zum Anschauen .
Hartensteiner

RichyG am 10 Feb 2017 21:27:53

Hartensteiner hat geschrieben:Nach Internationaler Vereinbarung muss der- Rosa und Graue Lappen -, das ist es nach den Jahren wirklich , noch von anderen Ländern anerkannt werden .

Aber eben nicht von allen - oder?
Und mir wurde damals vom Ordnungsamt (Führerscheinstelle) mitgeteilt, dass es den Internationalen ausschließlich in Verbindung mit dem neuen im Scheckkartenformat geben kann.

mantishrimp am 10 Feb 2017 21:52:17

Hallo,

in Thailand haben Kollegen teilweise Stress gehabt mit ihren Rosa Lappen aber halt nicht alle, meine Frau wurde mehrmals kontrolliert und hatte nie Probleme.
Ich habe 2000 (da gab es den Scheckkartenführerschein seit einem Jahr) mit meinem Rosa Lappen einen internationalen beantragt und auch bekommen, die Pflicht erst auf Scheckkartenfüherschein zu wechseln wurde scheinbar erst später eingeführt.

RichyG am 10 Feb 2017 22:01:07

Ich wurde 2009 zum ersten Mal damit konfrontiert und mußte den grauen Lappen eintauschen.

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