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Hallo, ich hätte mal eine Frage zum zulässigen Zuggesamtgewicht. In meiner Zulassungsbescheinigung Teil 1 steht nichts. In der COC vom Wohnmobilhersteller steht 5495 kg. Macht Sinn , weil 3495 kg Womo + 2000 kg Hänger. Ich habe aber aufgelastet auf 3850 kg, steht auch in der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Was ist aber mit dem zulässigen Zuggesamtgewicht. a) Bleibt das ? b) erhöht sich das auch ? c) interressiert keinen, da eh keiner weiß was in der COC steht ? danke mfg Vils Hallo! In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 steht in dem Feld "O.1" die maximale Anhängelast gebremst, in "O.2" ungebremst. Gruß, René weiß ich ja aber nichts über das zulässige Zuggesamtgewicht Hallo! Was steht denn bei "G" und bei "F1" ? Gruß, René Zuggesamtgewicht kann dir egal sein - das bestimmt dein Führerschein. Entweder bis 3,5, 7,5 oder 12 Tonnen --> Link Das zulässige Gesamtgewicht ist da wichtiger, denn du musst von deiner möglichen Zuladung das gewicht und die angegebene stützlast abziehen. Also weniger packen. Manche 3,5 Tonner dürfen nicht mal einen Fahrradträger auf der AHK montieren, weil dann schon überladen :-)
Das ist Wunschdenken :!: Das zulässige Zuggesamtgewicht steht im COC. Auch ich habe auf 3,85t aufgelastet. Vom TÜV wurde die zulässige Anhängelast reduziert, damit das Gesamtgewicht nicht überschritten wird.
wenn dem so ist, soll es mir recht sein
in meinem Falle nicht, da im Anhängerbetrieb die Gesamtmasse laut Schein um 100kg erhöht wird, also genau die Stützlast hmmmm, bei mir wurde sie auch reduziert von 2000 kg auf 1900 kg , aber warum nicht um 350 kg ?
2945 und 3850 warum ? hmmm, im Moment sehe ich das leider so. Das zul Zuggesamtgewicht darf nicht um 350 kg überschritten werden. d.h. 3850 kg Womo plus 1650 kg Hänger oder 3500 kg Womo plus 2000 kg Hänger oder irgendwelche Zwischenwerte. Aber, wer will das kontrllieren wenn dem so sei ? Die COC habe ich ja nicht dabei
Weil die vorgesehenen Anhängekupplungen keinen ausreichenden D-Wert mehr hat. Es gibt ein Gutachten für die Auflastung des Light-Fahrgestells auf 4.000 kg zGM und 6.000 kg zul. Zugegesamtmasse. Mit dem Nachweis der 6.000 kg hätten man theoretisch die Anhängelast wieder auf 2.000 kg anheben können. Meine AHK hat aber für die 2.000 kg keinen ausreichenden D-Wert mehr. Ich brauche zur Realisierung einen anderen Anhängebock mit mind. 13 kN D-Wert. Der vorhandene Montagebock hat nur einen D-Wert von 12,5 kN.
Das max. Zuggesamtgewicht steht auf deinem Typenschild.
uuuuuupsss , schlecht da schau ich morgen mal was da wirklich drauf steht
wo ? bei wem ? evtl. gerne auch per PIN oder mail danke Firma Goldschmitt ...das Gesamtzuggewicht entspricht in deinem Fall eher zufällig dem zul. Gesamtgewicht plus der zulässigen Anhängelast...das ist nicht zwangsläufig so. Es kommt durchaus vor, dass man nicht einfach beides addieren kann...die Grenze niedriger liegt und man bei vollem Zugwagen den Anhänger unter Beachtung des Gesamtzuggewichts eben nur noch teil-beladen darf. Das Gesamtzuggewicht steht über allem und ist zwingend einzuhalten. Genaugenommen braucht der TÜV der zul. Anhängelast bei Auflastung des Zugfahrzeuges keine Beachtung schenken...ist das Gesamtzuggewicht geringer als die Summe beider Angaben stehst DU in der Verantwortung die zulässigen Werte für einen sicheren Betrieb des Zuges einzuhalten. Soll heißen: vorne 3850kg heißt hinten dann 1650kg. Es dürfte aber eben nichts dagegen sprechen, wenn der Zugwagen tatsächlich mal nur 3500 auf die Waage bringt, einen Anhänger mit tatsächlichem Gewicht von 2to anzuhängen. Gruß, Uwe.
Das ist leider falsch. Bei der Festlegung des neuen zul. Gesamtgewichtes ist der D-Wert für die Anhängekupplung neu zu berechnen. Dann wird die Anhängelast aufgrund des neuen D-Werts festgelegt. Das zul. Zuggesamtgewicht ist zusätzlich einzuhalten und liegt dann in der Verantwortung des Fahrzeugführers. ...upps, sorry...den D-Wert blende ich leider immer wieder aus. ;-) Gruß, Uwe. Druck dir ein neues Typenschild mit ZugGM aus zGM Zugfahrzeug + maximale Anhängelast Mit der Auflastung ohne Beschränkung gilt das oben genannte... lg Thomas
Normalerweise muss (!) der TÜV bei der Auflastung auch das ZugGG neu festlegen, macht er das nicht dann gilt zGM Zugfahrzeug + Anhängelast = neue ZugGM lg Thomas ...ach, dann steigt das Anfahrvermögen, die Kühlleistung und die Fahrstabilität auch durch die Auflastung :nein: :nein: :nein: Gruß, Uwe. Wenn der TÜV nichts neues festlegt, gilt natürlich das bisherige Zuggesamtgewicht auf dem Typenschild, und nach einer Auflastung reduziert sich danach automatisch die zulässige Anhängelast, wenn das zGG des Zugfahrzeuges voll ausgenutzt wird. Das zulässige Zuggesamtgewicht kann nicht einfach erhöht werden, weil so einfache Komponenten wie z. B. die Feststellbremse es begrenzen. Die muss schliesslich am Berg die ganze Fuhre halten. Um die Nummer mit dem D-Wert muss sich natürlich auch der TÜV kümmern. Ignoriert er das, ist es wohl OK? bis denn, Uwe Hallo Uwe... du musst das ganze von der "rechtlichen" Seite her betrachten... Das COC Dokument ist lediglich eine Bescheinigung des Herstellers mit den erforderlichen Daten für die Zulassung innerhalb der EU, mehr stellt das erstmal nicht dar. Nach geltender StvZO (§59) ist die weder Angabe des Zug- Gesamtgewichtes auf dem Typenschild notwendig noch stellt dieses "Typenschild" ein Dokument dar. Wenn nun von einer Prüfstelle Änderungen vorgenommen werden und diese entsprechend Bescheinigt werden dann gelten ab dem Zeitpunkt der Eintragung eben diese Werte abweichend vom Inhalt des COC- Dokuments, es ist Sache der nationalen Prüfstelle diese Angaben auf ihre technischen Werte hin zu prüfen, ggfls das Zuggesamtgewicht zu begrenzen. Die Angaben im COC sind überwiegend unvollständig, weiterhin sind diese Angaben, je nach Hersteller unterschiedlich und für unvollständige Fahrzeuge teilweise garnicht vorhanden. (So liefert Fiat das Fahrgestell mit einer Längenangabe Von - Bis aus, der Aufbauhersteller vervollständigt dann erst diese Angabe und die kommt dann in den Fzg- Schein) lg Thomas Der TE hat in seiner COC ja das Zuggesamtgewicht eingetragen. Das (ZgG.) wurde nicht erhöht. Nun ist es z.B. bei meinem neuen Auto so das die Werkseitig verbauten Reifengröße - ich habe kein "Grundmodel"- nicht in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt ist. Deshalb soll ich das COC mitführen. Hier bestätigt der Hersteller wie und mit was dieses Fahrzeug in Verkehr gebracht werden darf. Sollte es zu einer Kontrolle kommen, oder noch schlimmer zu einem Unfall, sehe ich es bedenklich wenn nirgends einen erhöhung des Zuggesamtgewicht eingetragen ist und in der COC das "alte" drinnsteht so wie der Hersteller es für die Strassenzulassung vorgesehen hat. Das Problem für den Fahrzeughalter könnte im Fall der Fälle sein : Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Nur weil der TÜVler was nicht einträgt/vergisst hat man keinen Freibrief. Entwarnung !! auf dem Typenschild stehen 5750 kg passt also 3850 kg + 1900 kg auf das Typenschild hätte ich auch selbst drauf kommen gekönnt danke an alle Wenn der TÜV dir aber eine andere Reifengröße einträgt dann sind die Angaben im COC obsolet... Nochmal: COC ist lediglich eine Erklärung eines Herstellers über das Fahrzeug für die Zulassung, es stellt keine "Norm" dar an die ich mich halten muss oder die nicht verändert werden darf. Beispiel fest angebauter Lastenträger am Heck: Genaugenommen betrifft dieser mehrere Angaben im COC (Länge, hinterer Überhang, Hinterachslast, Leergewicht usw...) Weiterhin tangiert der Lastenträger auch Faktoren wie die Kreisbahn, Zuladung usw... Wenn der TÜV beim Eintrag all diese Werte ändern müsste dann wäre er gezwungen alle Module der COC zu durchlaufen, das kann der TÜV nicht,das macht er nicht und das muss er auch nicht... Also: Mit dem Eintrag der erhöhten zGM im Fahrzeug ohne weitere Beschränkung der ZugGM im Feld 22 gilt die normale Berechnung: ZugGM = zGM Zugfahrzeug + Anhängelast. Dieser Wert muss dann vom Fzg Führer entsprechen der FS- Bestimmungen und der Stvo bzw. Stvzo berücksichtigt werden. lg Thomas Hallo Leute, möchte das Thema nochmal aufgreifen. Gibt gerade in einer F.......k Gruppe diese Diskussion und hier wird meiner Meinung nach einiges Durcheinander geschmießen. Hier mal wie ich das versthe oder eben nicht weiß. -Es gibt zum einen die Gasamtgewichte, die relevant für den jeweiligen Führerschein sind. Hier ist das max. Gesamtgewicht(ob ausgereizt oder ) ausschlaggebend. -Dann darf natürlich das reale Gewicht das max. eingetragene(sowohl gesamt als auch Achsweise) nicht überschritten werden. -Aber jetzt meine Unsicherheit. Das Zuggesamtgewicht. Bei den Fiats mit Heavy Chassis ist es ja mit 6to. eingetragen. Mein Womo hat ein max. Gesamtgewicht(Achsen lassen wir mal außer acht) von 4,8to. + Anhängelast gebremst 1,8to. Somit schon mal das Gesamte von 6to. überschritten. Aber, um was es mir geht. Ich bin der Meinung, zumindest bisher, das sich das Zuggesamtgewicht, auf die tatsächlich Last bezieht. In meinem Fall Womo 4,55to + Anhänger beladen 1to. = i.o. Die Frage ist also, bezieht sich die "Technisch zulässige Gesamtmasse " auf das reale Gewicht? Danbke für euren Input. Gruß Thomas Ja, das tatsächliche Gewicht zählt für das zulässige Zuggesamtgewicht. Du kannst an ein Womo mit 5 T zulässigem Zuggesamtgewicht ohne Problem einen 3,5-Tonnen-Anhänger anhängen- darfst den aber nur bis zu einem Gesamtgewicht von 1,5 Tonnen beladen, wenn das Zugfahrzeug 3,5 Tonnen zGG hat und voll beladen ist. Die reale Masse von Zugfahrzeug plus Anhänger darf das zulässige Zuggesamtgewicht nicht überschreiten. Allerdings musst du die passende Fahrerlaubnis haben, um ein 3,5-T-Fahrzeug mit einem 3,5-Tonnen-Anhänger fahren zu dürfen, auch wenn der Anhänger real nur 1,5 Tonnen wiegt. In diesem Fall reicht B halt nicht, weil der Anhänger zu schwer ist. bis denn, Uwe Moin zusammen, bei unserem Ducato mit AlKo-Fahrgestell sieht das folgendermaßen aus:
Führerscheinrechtlich eindeutig ein C/C1-Fahrzeug. :ja: Danke Leute, lag ich doch nicht ganz so falsch und ein wenig ist hängengeblieben , auch wenn`s lange her ist. Gruß Thomas
Das reicht noch nicht, es muß bei Anhängerbetrieb jeweils ein "E" hinten dran hängen :wink:
Das kommentierte Bernd mit
leider falsch, denn ![]() und die max. Anhängelast beträgt neunmal nur 700 kg an dem Fahrzeug ... :lach: Jepp, sorry. Das es um weniger als 750kg Anhänger-zGm geht hatte ich einfach überlesen..... Mist. Eigener Erfahrungswert: Pössl auf Citroen neu gekauft 2018, zGM 3500 kg, Anhängelast 3000 kg, zulässige Gesamtmasse des Zuges 6500 kg. 2020 aufgelastet auf 4,25t zGM, Anhängelast unverändert 3000 kg, zulässige Gesamtmasse des Zuges auch auf dem neuen Typenschilod von Carsten Stäbler und im Gutachten unverändert 6500 kg. Heißt: wenn ich die 3000 kg ausnutzen wollte, bin ich beim Zugfahrzeug auf 3500 kg tatsächliche Masse begrenzt. Will ich das Zugfahrzeug voll beladen, reduziert die sich die Anhängelast auf 2250 kg. Bei mir gab es also nach dem Auflasten keine Veränderung der Zug-Gesamtmasse.
Das dürfte auch der Regelfall sein. Das zulässige Zuggesamtgewicht wird z. B. begrenzt durch die Feststellbremse - die muss nämlich den ganzen Zug an einer Steigung halten können. Deshalb gibt es manchmal auch in den Papieren Einschränkungen des zulässigen Zuggesamtgewichtes oder der Anhängelast, z. B. nur bis 8% Steigung. bis denn, Uwe |
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