DeltaTango hat geschrieben:Nun habe ich folgende Frage: wenn dieser Vertragshändler nun eine Markise, eine TV-Anlage bzw. einen Radträger montiert, geht damit die werksseitige Dichtigkeitsgarantie verloren? Er ist ja offizieller Rapido- Händler.
Beste Grüße Dirk
Hallo Dirk,
die Sache ist folgendermaßen:
Die Fa. „Rapido“ gibt auf ihre Fahrzeuge eine temporäre Dichtheitsgarantie, die unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen kommt/auflebt. Nachzulesen in den Bestimmungen zur Dichtheitsgarantie des Herstellers.
Wichtigste Voraussetzungen sind i.d.R.:
- die jährlichen „Dichtheitsprüfungen“ bei einem „Rapido“- Vertragshändler
- Anbauten die die Außenhaut verletzten (z.B. durch Durchbohrungen) ausschließlich durch einen „Rapido“- Vertragshändler durchführen zu lassen.
Wenn du also deine Anbauten von einem offiziellen „Rapido“- Vertragshändler machen lässt, bleibt die Dichtheitsgarantie des Herstellers erhalten, du bist auf der bombensicheren Seite.
Solltest du Anbauten von einem anderen Betrieb als einem „Rapido“- Vertragshändler machen lassen wird die Sache im Schadensfall (Nässeschaden) erheblich komplizierter.
Zwar gibt es dort auch Gewährleistung auf den Werkvertrag oder vielleicht sogar eine temporäre Garantie des ausführenden Betriebs auf seine Arbeit, dann kommt es aber wieder im Wesentlichen auf die Kausalität zwischen Gewerk und Schaden usw. an. Ein ewiges Gewürge, wenn du Pech hast.
Ergo:
Sämtliche Anbauten in der Garantiezeit vom „Rapido“- Vertragshändler machen lassen dann bist du auf der „sicheren Seite“ und kannst auch im Schadensfall ruhig schlafen.
Ät Tobi
HobiTobi79 hat geschrieben:Guten Morgen Dirk,
wenn er ein Vertragshändler ist, geht normalerweise die Dichtheitsgarantie seiner Anbauten an ihn über.
Gruß (Sir) Tobi
Das stimmt so nicht. Bei der Dichtheitsgarantie des Herstellers handelt sich um eine Garantie die (wie es der Name schon verrät) der Hersteller im Rahmen des Kaufvertrags, also vertraglich, dem Kunden gibt. Vertragspartner sind und bleiben also
immer der Kunde und der Hersteller. Da geht nichts auf den Händler über etc. Der Part des Händlers beschränkt sich im Schadensfall darauf, im Rahmen seines Vertrages (mit dem Hersteller) den Schaden fachgerecht, d.h. nach Maßgabe des Herstellers zu reparieren. Er wird dann von diesem wiederum entsprechend seinem Vertrag entlohnt.
Das ist sehr wichtig, denn der Händler darf i.d.R. zwar den Schaden aufnehmen und eine Voreinschätzung mit Reparaturvorschlag geben, die Reparatur aber erst nach Frei- und Maßgabe des Herstellers beginnen.
Würden, wie du schreibst „geht normalerweise die Dichtheitsgarantie seiner Anbauten an ihn über“, die Rechte und Pflichten des ehemals zwischen Hersteller und Kunden geschlossenen Vertrages auf den Händler übergehen, was im Originalvertrag vermerkt sein müsste, bedürfte es der Freigabe durch den Hersteller nicht!
Die Konkurrenz zw. Gewährleistung und Garantie einschließlich der oft auftretenden Divergenzen bei gleichzeitigem Zutreffen sind wiederum ein ganz anderes umfangreiches Thema.