So Leute, ich habe nun einen Antwort von der Zulassungsstelle Altötting bekommen, bezogen auf die Problematik, dass man einen festen Wohnsitz benötigt, wenn man ein Wohnmobil zugelassen hat. Dem ist nicht so. Ich kopiere Euch einmal die Antwort von der Zulassungsstelle rein. Eine Frage muss ich dann noch klären, und zwar ob es reicht, die Zulassungsstelle schriftlich zu informieren, oder ob dies beantragt werden muss (damit dies im Computer vermerkt ist). Ich hoffe, ihr könnt mit dieser Information etwas anfangen.
***** Antwort Zulassungsstelle *****
Sehr geehrter Herr ....,
nach längerer Recherche hab ich für sie folgenden Gesetzestext und die Lösung
über einen Empfangsbevollmächtigten erhalten.
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren
Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder
die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den
Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die
erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.
(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des
Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des
Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers
oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen
mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der
beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein
Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des
Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsbevollmächtigter
zuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das
Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die
Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat.
Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von
einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen
obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden.
Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der
örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung
Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung
werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren
Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und
Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen
militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im
Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der
Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung
wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung
von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch
die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
***** Ende Antwort *****

