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Ungerechtfertigte TÜV-Zeitspanne erhalten 1, 2


DigiMik am 16 Mai 2021 02:07:01

Moinsen,

die Vorschrift, eine Verordnung, ist ganz klar und eindeutig: Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen bis 60 Monate ab Zulassung alle 24 Monate zum TÜV, ab 60 Monate nach Zulassung alle 12 Monate.
Also, wer auch vor Ablauf der 60 Monate zum TÜV fährt, kann der die nächste HU nicht später als nach nach 72 Monaten sein!

Nun ist mir folgendes passiert:
Der Prüfer war insgesamt schon nicht der Versierteste, ist ihm zudem ein Patzer passiert, der mir erst später aufgefallen ist.
Ich bin mit meinem Bimo, 5,3 Tonnen Gesamtgewicht nach 60 Monaten zum TÜV, die Prüfung war ohne Mängel. Folglich müsste die nächste Prüfung 12 Monate später erfolgen.
Nun hat er mir aber eine 2023er Plakette erteilt und auch im Prüfbericht steht, nächste HU 2023.

Frage: Wie ist das rechtlich in Bezug auf Bußgeld oder Versicherung im Schadensfall zu werten?
Welche Auswirkung hat das auf mich, wenn sich ein Prüfer über eine Verordnung, also kein Gesetz, hinweg setzt? Gilt für mich die Verordnung und muss ich trotzdem nach 12 Monaten zum TÜV oder darf ich mich auf das Gutachten des Prüfers verlassen der mir einen längeren Zeitraum zugesteht?
Was hat hier Vorrang?

LG vom Mikesch

P.S. Es geht nicht darum, TÜV-Gebühren zu sparen, die Frage ist rein akademischer Natur!

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WomoToureu am 16 Mai 2021 05:09:04

Also mir wäre so etwas nicht aufgefallen ....

macagi am 16 Mai 2021 06:51:16

Gute Frage, uns ist das nämlich schon mehrmals passiert, aktuell gerade wieder.

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Trashy am 16 Mai 2021 08:42:37

Du stehst dafür gerade in der Kontrolle, nicht der TÜV.

Gast am 16 Mai 2021 08:45:40

DigiMik hat geschrieben:Moinsen,

die Vorschrift, eine Verordnung, ist ganz klar und eindeutig:...

Es geht nicht darum, TÜV-Gebühren zu sparen...


Dann ist doch alles klar oder?

Labrador am 16 Mai 2021 08:46:06

Ich würde mich auf den HU Prüfbericht verlassen und aus. Alles andere muss man nicht wissen ;)

udob am 16 Mai 2021 08:51:35

Du könntest dich ja in einem "Verbotsirrtum" befinden, sollte es bei einer Kontrolle angesprochen werden.

idefix500 am 16 Mai 2021 08:53:14

Hatte ich auch schon mehrmals ! Augen zu und durch ! Welche Kontrolle interessiert das? MFG :nixweiss:

Ahorne7500 am 16 Mai 2021 08:58:02

Hallo,
Losgelöst von Vorschriften...
Wenn Du 'zu Unrecht' 24 Monate Tüv bekommst,
- in den ersten 12 Monaten kannst Du keinen Knolle bekommen, denn das Jahr ist noch nicht um.
Kannst Du dich für den Hinweis bedanken und nach 12 mon zum Tüv fahren.
- in den zweiten 12 Monaten weiß doch keiner, wann du vorher beim Tüv gewesen bist.

Mal davon ausgegangen dass keiner von uns den letzten HU-Bericht tatsächlich bei sich hat,
wie es das Gesetzt eigentlich verlangt.
.

Mann am 16 Mai 2021 09:01:11

warum passiert mir sowas nie?

shorty am 16 Mai 2021 09:06:30

Mir wurde das mal folgend erklärt. Die 12 Monate TÜV gelten erst nach Ablauf von 60 Monaten. Wir das Fahrzeug vor Ablauf dieser 60 Monate vorgeführt ( und wenn es auch nur ein Tag ist ) gelten 24 Monate.

ManfredK am 16 Mai 2021 09:53:21

shorty hat geschrieben:....Wir das Fahrzeug vor Ablauf dieser 60 Monate vorgeführt ( und wenn es auch nur ein Tag ist ) gelten 24 Monate.


Das ist leider nicht zutreffend....

Franky70 am 16 Mai 2021 09:58:26

Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt.



Zum einen, es besteht keine Mitführpfkicht für den Prufbericht, er muß nur auf Verlangen vorgezeigt werden, also Nachreichen.
Zum Anderen, die vom TÜV falsch varlängerte Prüffrist steht nicht über der Bestimmung in der StVZO.

wolfherm am 16 Mai 2021 09:58:49

shorty hat geschrieben:Mir wurde das mal folgend erklärt. Die 12 Monate TÜV gelten erst nach Ablauf von 60 Monaten. Wir das Fahrzeug vor Ablauf dieser 60 Monate vorgeführt ( und wenn es auch nur ein Tag ist ) gelten 24 Monate.



Das war mal so. Dürfte jetzt nur noch aus Versehen passieren.

DigiMik am 16 Mai 2021 10:14:00

shorty hat geschrieben:Mir wurde das mal folgend erklärt. Die 12 Monate TÜV gelten erst nach Ablauf von 60 Monaten. Wir das Fahrzeug vor Ablauf dieser 60 Monate vorgeführt ( und wenn es auch nur ein Tag ist ) gelten 24 Monate.


Das ist laut Verordnung definitiv falsch. Nach 72 Monaten ist wieder TÜV. Wenn du vor Ablauf der 60 Monate hin fährst,
kannst Du ein paar Monate heraus schlagen, aber darfst nach z.B. 59 Monaten nicht wieder 24 Monate erhalten!
Richtig ist, dass viele TÜV das so gehandhabt haben, ist aber definitiv falsch!

Im Grunde ist es das Gleiche, wie es mir passiert ist, nur dass es bei mir offensichtlicher ist, weil, nach 60 Monaten habe ich das Gewinnerlos gezogen.

Was mich denn halt interessiert, wie das rechtlich zu werten ist.

Verordnung = kein Gesetz
Eine Verordnung ist quasi eine Dienstanweisung eines Ministers auf Grundlage von Gesetzen.
Verordnungen können, wie sich gezeigt hat, auch durchaus mal falsch, bzw. nicht rechtmäßig sein.
Wie ist das zu werten, wenn sich ein Prüfer eben über diese „Dienstanweisung“ hinweg setzt?

LG vom Mikesch

Inselmann am 16 Mai 2021 10:20:40

Wenn's dir nicht um die Gebühren geht und du dich an die Verordnung halten willst dann fahr doch einfach nach 12 Monaten zum TÜV und alles ist in Ordnung.
Verstehe die sinnlose Diskussion nicht.

pipo am 16 Mai 2021 10:23:54

DigiMik hat geschrieben:Welche Auswirkung hat das auf mich, wenn sich ein Prüfer über eine Verordnung, also kein Gesetz, hinweg setzt? Gilt für mich die Verordnung und muss ich trotzdem nach 12 Monaten zum TÜV oder darf ich mich auf das Gutachten des Prüfers verlassen der mir einen längeren Zeitraum zugesteht?

Es gibt hier einen ellenlangen Tröd, wo diese Frage bereits emotional diskutiert wurde. Ergebnis offen :ja:
Wenn Du alles richtig machen willst, fährst Du nach einem Jahr zum TÜV.

jack17de am 16 Mai 2021 10:30:36

Hallo zusammen,

ich verstehe die Diskussion nicht. Im Fahrzeugschein steht "nächste HU 05/2023".
Als ordentlicher Bürger mache ich in diesem Fall das was mir auferlegt wird, d.h. ich fahre im Mai 23 wieder zum TÜV... ;-)


Schönen Sonntach noch,
Andi

Franky70 am 16 Mai 2021 10:32:54

"Verordnung = kein Gesetz
Eine Verordnung ist quasi eine Dienstanweisung eines Ministers auf Grundlage von Gesetzen.
Verordnungen können, wie sich gezeigt hat, auch durchaus mal falsch, bzw. nicht rechtmäßig sein.
Wie ist das zu werten, wenn sich ein Prüfer eben über diese „Dienstanweisung“ hinweg setzt?"

Stimmt ja nicht ganz. Da die StVZO Bestandteil des StVG ist, ist es doch ein Gesetz.

Lancelot am 16 Mai 2021 10:34:53

DigiMik hat geschrieben: Was mich denn halt interessiert, wie das rechtlich zu werten ist.

Ich habe damals auch keine wirkliche Antwort bekommen .... --> Link

Heute glaube ich auch daran, daß der Halter verantwortlich ist - wenn´s denn auffallen sollte !

DigiMik am 16 Mai 2021 10:41:13

Franky70 hat geschrieben:
Stimmt ja nicht ganz. Da die StVZO Bestandteil des StVG ist, ist es doch ein Gesetz.

In den Gesetzen steht meist: Der Bundesminister des… kann…. zur Durchführung des Gesetzes…. durch Verordnung….

So verhält es sich auch mit Zulassungsordnung. Ist vielleicht spitzfindig, aber die StVZO ist kein Gesetz.

Wie ich sehe, bringt die Diskussion scheinbar eh nicht weiter. Ich wußte nicht, dass es hierüber schon einen (ergebnislosen) Fred gibt.
Dachte, dass der Sachverhalt für den Einen oder Anderen durchaus interessant sein kann.

LG vom Mikesch

DigiMik am 16 Mai 2021 10:42:18

Danke Lancelot!

pipo am 16 Mai 2021 10:42:37

Lancelot hat geschrieben:Heute glaube ich auch daran, daß der Halter verantwortlich ist - wenn´s denn auffallen sollte !

Dafür ein Positiv :top:

Bergbewohner1 am 16 Mai 2021 15:50:10

Was für eine Diskussion, wenn ich ein ordentlicher Wohnmobilist bin, dann gehe ich um zum Prüfer und bitte ihn um Korrektur.
Der Eigentümer hat letztendlich den Hut auf, ich habe es so gehandhabt, denn meinem neuen Prüfer ist es auch passiert.
Er meinte, die HU wäre in so einem Fall ungültig, ob das stimmt, habe ich nicht überprüft.
Ich fahre immer erst am 14 Monat zur HU und das auch mit den LKWs.

traveldog am 16 Mai 2021 23:12:50

So ganz verstehe ich die Diskussion nicht. In der StVZO Anlage VIII zu § 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13 (Thema: Untersuchung der Fahrzeuge) ist es meines Erachtens klar beschrieben. In Ziffer 2.1.6.2 geht es um Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t.
Hier wird unterschieden nach
- Ziffer 2.1.6.2.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten HU für 24 Monate
- Ziffer 2.1.6.2.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen HU für 12 Monate.

So war es jetzt auch bei unserem 4,5-Tonnen Frankia: EZ im Mai 2015, HU im Mai 2021 durchgeführt und Plakette für 24 Monate bekommen (Ziffer 2.1.6.2 gilt, da innerhalb von 72 Monaten). In 2023 greift dann natürlich Ziffer 2.1.6.2 und es gibt ab dann nur noch 12 Monate.

Viele Grüße,
Traveldog

xiquadrat am 17 Mai 2021 00:12:27

traveldog hat geschrieben:So ganz verstehe ich die Diskussion nicht.

da ist auch nix groß zu verstehen. Was du zitiert hast ist die gültige Regelung. Ob sich da ein TÜV Prüfer nun im Einzelfall geirrt hat oder nicht, tut echt nichts zur Sache. Der Rest der Diskussion ist einfach ein recht unbeholfener Versuch in Sophismus ;)

pipo am 17 Mai 2021 10:16:45

xiquadrat hat geschrieben:da ist auch nix groß zu verstehen. Was du zitiert hast ist die gültige Regelung. Ob sich da ein TÜV Prüfer nun im Einzelfall geirrt hat oder nicht, tut echt nichts zur Sache. Der Rest der Diskussion ist einfach ein recht unbeholfener Versuch in Sophismus ;)

Ich verstehe die Diskussion schon, da der Halter ja nichts falsch gemacht hat. Ich habe diese Diskussion, wie auch andere in diesem Forum zum gleichen Thema so verstanden, dass es auch um die Haftung geht. Diese Frage ist aber generell schwer zu beantworten.

xiquadrat am 17 Mai 2021 10:57:39

pipo hat geschrieben:Ich verstehe die Diskussion schon, da der Halter ja nichts falsch gemacht hat.

na ja, wenn dir die Bank aus Versehen eine Million auf's Konto packt, hast du erst mal auch nichts falsch gemacht. Trotzdem gerätst du massiv mit dem Gesetz in Konflikt wenn du das Geld liegen läßt, oder noch schlimmer ausgiebst ;)

Mit dem TÜV ist es eben so, dass eine Bescheinigung ja nicht den ihr zugrunde liegenden Rechtsrahmen ändern kann. Und ich denke schon, dass es einem Halter zuzumuten ist, dass er die TÜV Intervalle seines Fahrzeugs kennt.

Energiemacher am 17 Mai 2021 11:01:53

Und auch hier gilt mal wieder:
Wer viel fragt, bekommt viel Antwort! :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:


Grüße

pipo am 17 Mai 2021 11:29:34

xiquadrat hat geschrieben:na ja, wenn dir die Bank aus Versehen eine Million auf's Konto packt, hast du erst mal auch nichts falsch gemacht. Trotzdem gerätst du massiv mit dem Gesetz in Konflikt wenn du das Geld liegen läßt, oder noch schlimmer ausgiebst ;)

Äpfel mit Birnen zu vergleichen bringen eine Diskussion nicht weit :wink:

jochen-muc am 17 Mai 2021 11:46:10

Ich finde die Frage schon berechtigt und hätte eine ähnliche Geschichte (evtl mit einem Stück weiter)

Bei mir wurde bei der Eintragung der neuen Gewichtsverhältnisse durch die Zulassung ein Fehler gemacht :mrgreen:

Das Achsgewicht wurde erhöht aber das Gesamtgewicht nicht obwohl das TÜV Gutachten so aufgebaut war

Bei einer Gewichtskontrolle an der österreichischen Grenze führte dies innerhalb einer Gruppe von 5 Grenzern zu erheblichen Diskussionen.

Die Herren waren wirklich sehr bemüht und hatten sogar (obwohl Samstag) dann den deutschen TÜV kontaktiert um zu prüfen ob das Gutachten evtl gefälscht war. Sowieso eine Frechheit bei mir grundehrlichen gesetztestreuen Menschen :mrgreen: so etwas in Erwägung zu ziehen

Problem war, Weiterfahrt verweigern oder nicht

Ergebnis:

Wasser ablassen (waren sicher 80 Liter :lol: ) und nochmal wiegen (saudummerweise waren da die 4 Mitfahrer beim zweiten Wiegen nicht mit an Bord ;D ) und dann durfte ich weiterfahren mit dem Hinweis dies doch baldigst bei der Zulassung berichtigen zu lassen

Ergo man fand eigentlich keine Lösung :mrgreen:

xiquadrat am 17 Mai 2021 11:54:22

pipo hat geschrieben:Äpfel mit Birnen zu vergleichen bringen eine Diskussion nicht weit :wink:

deshalb gab's ja auch noch einen zweiten Teil meiner Antwort.

Im Übrigen hattest ja du als Argument angebracht, dass der Halter nichts falsch gemacht habe. Insofern greift das Bankenbeispiel schon. Es geht nicht darum ob ich initial etwas falsch gemacht habe, sondern ob ich folgenlos einen offensichtlichen Irrtum (der Bank/des TÜV) ausnutzen darf. Und dem ist eben nicht so.

fschuen am 17 Mai 2021 12:58:16

Sehr geiler Thread. Das ist ja schon für Deutsche befremdlich, während Bewohner unserer deutschsprachigen Anrainerstaaten sicher schon mit Chips und Bier dabei sind. 8)

Zum Thema: ist mir auch passiert. Als Belohnung für die langwierige und umständliche Behandlung auf der Zulassungsstelle gab's drei Jahre Tüv auf den fabrikneuen Anhänger. Also 38 Monate, weil ich grundsätzlich die 2 Monate überzieh. Das ist doch schön, Geld gespart und weniger Arbeit für alle Beteiligten. Und keine Sau interessiert's, wenn man Tüv hat - wenn man keinen hat, obwohl das eigentlich anders sein sollte, wird's interessant. So ist es auch mit dem Geld auf der Bank, was ja nur deshalb ein Problem ist, weil es woanders fehlt. Und als Geheimtipp nebenbei: man kann völlig legal jeden Monat am Womo HU machen lassen, wenn man z.B. sonst keine Sozialkontakte hat.

Gruss Manfred

Trashy am 17 Mai 2021 13:57:19

Die Frage ist eben nur... wenn man erwischt wird......
Aufgrund dieses Freds hab ich gerade mal selber nachgesehen....
Ich war im Juli 2019 zur HU mit 3,5t.
Da war ich im 61. Monat - sieht man auch :mrgreen:
Dann kam die Auflastung. Eintrag September 2019 mit neuen Papieren.
Frage mich wie das rechtlich zu bewerten ist? Hätte der Tüv die Zeit verkürzen können?
Naja, habs heute bemerkt und verrate auch nichts :mrgreen:

andwein am 18 Mai 2021 11:05:57

Energiemacher hat geschrieben:Und auch hier gilt mal wieder:
Wer viel fragt, bekommt viel Antwort! :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: Grüße

Und von denen ist die Hälfte wieder falsch!!
Grinsend, Andreas

Pechvogel am 18 Mai 2021 12:26:06

Trashy hat geschrieben:...
Frage mich wie das rechtlich zu bewerten ist? Hätte der Tüv die Zeit verkürzen können?
...


Genau dass habe ich mich auch gerade gefragt.
Mal andersherum: ab wann gilt die Auflastung?
Wenn ich mit dem Gutachten vom "TÜV" komme aber noch nicht bei der Zulassungsstelle war. Darf "ich" ( :D ) dann über 3,5t wiegen?
Wenn "JA" dann hätte der Prüfer ja eigentlich eine neue Plakette kleben müssen?! Und wenn, dann 12 Monate ab heute oder ab der letzten HU?

Wenn "NEIN" dann gilt die Auflastung ja erst ab Eintrag. Dann dürfte der "TÜV" auch keine "Laufzeitverkürzung" vornehmen?
Ich könnte dann ja Auflasten, muß aber nicht?!




Grüße
Dirk

Trashy am 18 Mai 2021 12:34:56

Gute Frage.
Die Änderung ist umgehend einzutragen.
Damit erlangt die Auflastung Rechtskraft.
Der TÜV erteilt ja nur die Freigabe.
Also mehr Gewicht erst ab Eintragung.
Dann hätte der TÜV wohl nichts machen können aber die Behörde hätte wohl umsiegeln können.
Das könnte uns unsere TÜV Daniel wohl genau beantworten

Trashy am 18 Mai 2021 12:35:42

.... a unterschlagen....

schaetzelein am 18 Mai 2021 13:05:51

fschuen hat geschrieben:Zum Thema: ist mir auch passiert. Als Belohnung für die langwierige und umständliche Behandlung auf der Zulassungsstelle gab's drei Jahre Tüv auf den fabrikneuen Anhänger.
Gruss Manfred


hmmm :gruebel: ....kriegt das nicht jeder für seinen neuen Anhänger (bis 750kg) , PKW und sogar fürs Wohnmobil (bis 3,5to) ? Was ist daran Belohnung ?

Malibu640 am 18 Mai 2021 17:54:54

Lancelot hat geschrieben:
Heute glaube ich auch daran, daß der Halter verantwortlich ist - wenn´s denn auffallen sollte !


Da bin ich froh, dass keine Verantwortung für den Termin trage.

Ich erhalte vom Strassenverkehrsamt das schriftliche Aufgebot und melde mich zum angegebenen Zeitpunkt bei der Motorfahrzeugkontrolle.

Bei Unpässlichkeit kann ich den Termin schieben und/oder beim TCS anmelden.

Gruss

Elmar

wolfherm am 18 Mai 2021 18:03:27

Elmar,

schön, aber was hilft das jetzt dem TE?

BestiaNegra am 18 Mai 2021 18:13:48

schaetzelein hat geschrieben:hmmm :gruebel: ....kriegt das nicht jeder für seinen neuen Anhänger (bis 750kg) , PKW und sogar fürs Wohnmobil (bis 3,5to) ? Was ist daran Belohnung ?


'n Abend,

so ist es.

papagei am 18 Mai 2021 20:23:57

Hallo,

Der Halter ist verantwortlich für die Einhaltung der Termine, nicht die Prüfstelle.
Nachzulesenden im §29 der StVZO. Alle Vorgaben richten sich an den den Halter.
Gruß

Malibu640 am 18 Mai 2021 21:35:45

wolfherm hat geschrieben:Elmar,

schön, aber was hilft das jetzt dem TE?


Ungefähr soviel, wie 50% der andern Antworten. :mrgreen:

mithrandir am 19 Mai 2021 01:13:23

DigiMik hat geschrieben:Frage: Wie ist das rechtlich in Bezug auf Bußgeld oder Versicherung im Schadensfall zu werten?

Ich denke, die Antwort lautet, wie so oft: "Kommt drauf an.."
Bußgeld:
Polizei kommt, schaut deine Papiere durch, bekommt irgendwie mit, dass die Plakette eigentlich nicht korrekt ist.
Polizist: Hätten Sie nicht dieses Jahr wieder zum TÜV gemusst? Du: Was? ach du Schande, habe ich noch gar nicht bemerkt. Polizist: Hier, Mängelbericht, sehen sie zu dass sie zum TÜV kommen.
Nicht so freundlicher Polizist: Strafzettel, löhnen.
Du vielleicht: Ich geh zum Anwalt --> Thema wird amtlich geklärt. Ich glaube nicht einmal, dass es zu einer Verhandlung kommt.
Unfall:
Unfall durch Unachtsamkeit, eigenes aktives Verschulden oder Fremdverschulden: Polizei kommt, schaut deine Papiere durch, bekommt irgendwie mit, dass die Plakette eigentlich nicht korrekt ist.
Polizist: Hätten Sie nicht dieses Jahr wieder zum TÜV gemusst? usw. siehe oben
Unfall durch Mangel am Fahrzeug
Versicherung/Polizei bekommt mit, dass der TÜV eigentlich überfällig war... Strafzettel (siehe oben), Versicherung kann die Zahlung verweigern.
Vielleicht kommst du vor Gericht durch, weil es nicht grob fahrlässig ist...das klärt dann ein Richter.

So, jetzt gehst du in dich und überlegst wie gut du mit der ungerechtfertigten Plakette schlafen kannst weil dich dein Gewissen plagt, oder weil dir das Risiko für die o. a. Fälle zu hoch ist.
Sobald du schlaflose Nächte hast, geht’s du zum TÜV.

Ach ja, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Deswegen muss es im 1. Fall schon ein sehr netter Polizist sein, der dich ungestraft davonkommen lässt.

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