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Hallo zusammen, ich habe bei einem online Händler eine Bestellung auf gegeben, der Händler hat das Packet auch nachweisliche der Post übergeben aber ohne Trekkingcode. Das Paket ist bei mir aber nie angekommen. Wer hat den nun die Verantwortung und wer sorgt dafür, dass ich meine Bestellung auch bekomme? Das Versandrisiko trägt immer der Versender. Der Kaufvertrag mit einem gewerblichen Händler ist dann erfüllt, wenn die Ware nachweislich in deinem Verfügungsbereich ist. Nun muss der Händler bei dem Logistiker nachforschen und ggfs. die Ware erneut senden.
Moin, bei einem Privatgeschäft sieht es jedoch anders aus: Kauf von Privat Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hält klare Regeln für den sogenannten Versendungskauf bereit: Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache, geht das Versandrisiko auf den Käufer über, sobald der Verkäufer dem Kurierdienst bzw. der Post die Sache übergeben hat (§ 447 BGB). Grüße aus NI
Pauschal ist das falsch, denn: Als gesetzlicher Grundsatz beim Versandkauf gilt, dass die Gefahr bei der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden übergeht. Bedeutet: Geht die Sendung beim Transport verloren, muss der Kunde trotzdem bezahlen. Im Beispiel unten gilt aber eine Ausnahme: Beim Kauf in einem Online Shop, geht die Gefahr nicht auf den Kunden über, sondern verbleibt beim Händler (Verbrauchsgüterkauf). Bedeutet: Händler muss die Ware nicht nochmal liefern, aber den Kaufpreis zurück erstatten. Bei Verbraucher/Verbraucher Käufen wie z.B. auf den bekannten Auktionsportalen oder bei Versandgeschäften zwischen Unternehmern, gilt weiterhin der o.g. Grundsatz. ...weser13 war schneller :-)
Der tatsächliche Gesetzestext lautet:
Und ohne Beleg (Trakking-Code) kann der Versender den Versand nicht nachweisen.
Wie geht das? "Nachweislich" ist ja immer mit Tracking-Nr. :?:
Päckchen sind ohne Tracking-Nummer, man bekommt aber einen Einlieferungsbeleg. Ansonsten würde theoretisch auch ein Zeuge ausreichen ( hat Mitarbeiter XY zur Post gebracht ) Grüße Dirk Beim Verkauf gewerblich an privat trägt der Verkäufer das Risiko bis der Käufer das Paket "in seinen Händen hält" ( es in seiner Verfügungsgewalt hat ). Privat an Privat ist das Risiko des Verkäufers i.d.R. mit Abgabe des Paketes beim Versanddienstleister beendet. Die Frage ist aber wo der Verkäufer seinen Firmensitz hat. Wenn man z.B. in China gekauft hat, das Paket verloren geht und der Verkäufer sich "quer stellt", dann versuch´ den mal juristisch zu belangen.... Grüße Dirk
Da du keinen Vertrag mit der Post abgeschlossen hast, kann sich ausschließlich der Versender (der Verkäufer) mit der Post auseinandersetzen. Du hast keinen Anspruch gegen die Post. Du kannst lediglich den Verkäufer bitten bei der Post nachzufragen. Grüße Ralf. Mal ne blöde Frage. Um welchen Versand handelt es sich D nach CH, CH nach CH? Wie hat der Händler den Nachweis erbracht? Ein Nachweis geht eigentlich nur im versicherten Versand mit Trekkingcode. Wenn ich ein Päckchen einliefere bekomme ich zwar einen Einlieferungsbeleg, so es gut läuft, da steht aber der Empfänger nicht drauf. Will sagen, wir haben säumige Zahler, die überweisen das Geld und schicken den Nachweis der Überweisung als pdf. Beim genauen hinsehen, stellt man dann fest, dass der Sender das Geld auf sein eigenes Konto überwiesen hat. Die Leut's sind teils erfinderisch. :D .. und welcher Online-Shop liefert mit Päckchen oder anderen ungetrackten Produkten aus? DHL (und die anderen Versanddienstleister) bieten gerade für Onlineshops maßgeschneiderte Produkte zu teilweise unglaublich günstigen Preisen an, als Beispiel sei die "Warenpost" genannt.
Und da hakelt es bei dem System. Das Risiko geht zum Käufer, aber in Sachen Versand hat er keinerlei Rechte. Wenn der Verkäufer nicht will, ist man angeschmiert. Selbst eine Versicherung bringt nichts. Und sie würde nur dem Verkäufer etwas zahlen. Ob der das dann dem Käufer überläßt ??? Ich hatte das mal mit Tauchzubehör, das angeblich geliefert und unterschrieben wurde (obwohl ich nicht da war). K.A. ob der Verkäufer Geld vom Dienstleister gesehen hat, ich auf jeden Fall nicht, da der Verkäufer nicht mehr geantwortet hat (Europäisches Ausland). Eigentlich müßte dann die juristische Zuständigkeit auch an den Empfänger übergehen, wenn er schon das Risiko hat. RK eine kontroverse Diskussion wo ich schon bald den Durchblick verliere. Der Lieferant ist eine einschlägig bekannte Firma die mit Gasflaschen und Zubehör handelt. Das Team habe ich als sehr kundenfreundlich erlebt und will hier niemanden etwas unterstellen. Tatsache ist aber, dass der Lieferant in DE die Lieferung vor 3 Wochen an meine deutsche Adresse verschickt und mir eine Post Quittung (ohne Trekking Code) als Nachweis geschickt hat. Hab die Quittung gerade nicht hier und kann nicht wieder geben ob auf der Quittung die Empfänger Adresse drauf ist. Auf Nachfrage hin, hat der Lieferant angegeben, dass über die Vorweihnachtszeit viele Pakete verspätet und noch nicht angekommen sind. Der Lieferant hat von 19.12.-04.01. Betriebsferien. Erst danach kann ich Ihn wieder kontaktieren. Ich gehe davon aus, dass bei der DE Post das Paket (ca. 20cmx20cmx15cm) verloren gegangen ist und warte mal noch die Rückkehr des Lieferanten ab.
Das ist so nicht ganz richtig! Der Verkäufer hat die Ware dem Versanddienstleister übergeben und dieser hat die Ware in seine Obhut übernommen. Das ist so ähnlich wie die Einlagerung nach §475 HGB wobei dem Empfänger, der auf dem Einlagerungsschein genannt wird, durchaus ein Recht an der Ware zusteht. Ich selber habe auch schon beschädigte Ware aus einem beschädigten Paket bei DHL reklamiert die ich privat von einem privaten Verkäufer bekommen habe. Das lief dann natürlich wieder auf "unzureichenden Schutz bei der Verpackung" hinaus. Ich konnte aber immerhin erstmal Ansprüche geltend machen. Grüße Dirk
Ich hatte den Fall auch schon in Österreich, aber da hieß es nur, der Versender(Inland) muß sich darum kümmern, ich kann da nichts machen. RK Ich gehe mal davon aus, dass es sich um ein B2C-Geschäft handelt, also gewerblicher Verkauf an eine Privatperson. Hier ist das doch alles geregelt, hier liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Dieser ist in § 474 BGB legal definiert: hiernach liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Gemäß § 474 Abs.2 BGB findet § 447 BGB, welcher den Gefahrenübergang beim Versendungskauf bezogen auf einen Privatkauf regelt, beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Das heißt, der Verkäufer hat seine Leistungspflicht erst dann erfüllt, wenn dem Käufer die Ware übergeben wird. Die Frage der Versicherung der Ware spielt daher keine Rolle, da der Verkäufer grundsätzlich für den Untergang, die Beschädigung etc. haftet. Hier wird auch deutlich, dass der unversicherte Versand für den Verkäufer beim B2C-Geschäft erhebliche Nachteile mich sich zieht. Eine anders lautende Vereinbarung ist unwirksam. Die Haftung kann beim B2C-Geschäft daher dem Verbraucher nicht aufgelegt werden (§ 475 Abs. 1 BGB). [Quelle --> Link] Wer möchte und auch willens ist, der kann/sollte sich mal folgenden Artikel durchlesen: --> Link Ich versende IMMER versichert, nicht beim gelben Riesen aber beim Götterboten, da sind halt alle Päckchen immer versichert ... Geiz ist geil ist bei solchen Geschäften echt doof :evil:
Korrekt. Aber der TE müsste von außerhalb der EU versuchen sein Recht zu erstreiten!?! Aber vielleicht wendet sich das Blatt ja wenn - das Paket doch noch auftaucht oder - der Verkäufer ab Anfang Januar wieder zu erreichen ist. Grüße Dirk
Er schrieb, dass er die Bestellung an seine Adresse in D schicken lassen wollte. Wenn er sich auch als Deutscher mit deutscher Adresse eingeloggt hatte, gilt AFAIK das BGB. Korrigiert mich ...
Hast du vielleicht mit Paypal oder Kreditkarte bezahlt? Wenn ja, dann kannst du das Geld wieder zurück holen. Das habe ich leider schon einige Male machen müssen. Hat immer geklappt! :)
Nach den "alten" Regeln für das Versandgeschäft (und auch den aktuellen B2B-Regeln) hat der Empfänger aber einen Anspruch darauf, dass der Versender ihm in dem Fall seine Rechte gegenüber dem Spediteur abtritt. Haben uns jedenfalls in der Firma die Juristen so beigebracht. nun als Besteller und Rechnungsadresse ist meine CH-Adresse hinterlegt. Als Lieferadresse ist eine deutsche Adresse hinterlegt. ich warte mal ab bis der Lieferant wieder aus dem Urlaub zurück ist und werde das dann mit ihm besprechen. Ich gehe mal davon aus, dass der kulant und kundenfreundlich (wie bisher) die Angelegenheit regeln wir, |
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