dietmardd am 31 Jan 2023 23:16:47 dietmardd hat geschrieben: ...... denn der Ertrag wird ja schon andersweitig besteuert.
Beim Eigenheim??
Ich habe ja auch ein Eigenheim. Bei Selbstnutzung meines EFH wurde eine fiktive örtliche Vergleichsmiete angesetzt, ungefähr 1400 €/Monat. (meine Wohnfläche mal Vergleichsmiete) Ich habe jetzt meinen Einspruch entworfen und werden diesen noch einmal überschlafen. Meine Begründungen: 1. hoher Zeitabstand zwischen Grundsteuermessbetrag und Hebesatz. Bei der Rechtsmittelbelehrung stand sinngemäß: Wenn gegen diesen Bescheid kein Einspruch erhoben wurde, dann ist auch kein Einspruch gegen Folgebescheide (Hebesatz) möglich. Das entrechtet den Bürger und das Parlament, da dieses damals beschlossen hatte, dass nach der Grundsteuerreform es im Durchschnitt keine Steuererhöhung geben soll. Soweit bekannt, sollen klagende Verbände auch diese Begründung verwenden. 2. Bei der bisherigen Grundsteuer bemängelte das Verfassungsgericht, dass diese auf der Grundlage jahrzehntealter Einheitswerte berechnet wurde. Dieser verfassungswidrige Systemfehler wird aber mit der Grundsteuerreform fortgeführt. Die zum 01.01.2022 erfassten Werte und Ertragswerte stimmen nach einigen Jahren nicht mehr und beide werden sich weiterhin ungleichmäßig entwickeln, so dass der verfassungswidrige Zustand fortbesteht bzw. in wenigen Jahren erneut zustande kommt. Eine jährliche Neuerfassung und Berechnung aller Daten ist aber ein absurd hoher Aufwand. 3. Intransparente Berechnung: Bei der Berechnung werden Faktoren und Prozente für Ab- und Aufwertungen verwendet, deren Herkunft dem Bürger völlig unklar sind. Deshalb kann der Steuerpflichtige die Berechnung nicht nachvollziehen. 4. Es gibt Besonderheiten, die eine präzise Wert bzw. Ertragswertberechnung in manchen Fällen unmöglich machen. Dazu habe ich einige Beispiele gemacht, z.B. - Ein Teil des Fussweges an der Straße (und bei manchen mehr) ist privates Grundeigentum, dass die Kommune aber in Beschlag genommen hat. Der Steuerpflichtige muss also Grundsteuer für diesen Teil seines Grundstückes bezahlen, obwohl er defacto enteignet ist und das Grundeigentum nur noch fiktiv im Grundbuch steht. Zumindest in Ostdeutschland ist das nicht selten. - Oder: Die Kommune oder das Land verlegt diverse Leitungen auf dem eigenen Grundstück und es gibt keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Diese Dienstbarkeiten stehen im Grundbuch. Dieser Teil des Grundstückes ist bezüglich Nutzbarkeit stark eingeschränkt, aber der Eigentümer muss auch für diesen Grundstücksteil die volle Grundsteuer bezahlen, obwohl dieser Teil der Grundstücksfläche viel weniger Wert ist. Man kann z.B. keine Garage oder Gewächshaus darauf bauen, keine Bäume und tiefer wurzelnde Sträucher pflanzen, darf nicht pflastern, darf keine Anbau am EFH bauen, darf kein Schwimmingpool bauen usw.. Dafür senkt sich der Boden dort in 5 Jahren um ca. 10 cm, was ausgeglichen werden muss. Bei mir konkret betrifft das Wasser/Abwasser, Elektro, Telefon/Internet und ein Regenwasserrohr - nicht von uns genutzt, sondern für andere. - Einige Grundstücke wurden teilweise zu Landschaftsschutzgebieten erklärt - als Ausgleichsfläche für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafen. Keine Waldfläche, sondern mitten in der Stadt, z.T. mit alten Obstbäumen. Trotzdem setzt das Finanzamt den vollen Grundstückswert an, obwohl der Eigentümer diese Flächen praktisch nicht nutzen kann. Das sind nur einige Fälle, die mich selbst oder meine Nachbarn betreffen. Da ich nicht weiß, welche Begründungen die Verbände verwenden, ich aber im Erfolgsfall dabei sein will, habe ich noch die Formulierung verwendet, dass ich mich den Klagen der Verbände anschließe. Achtung: Ich bin kein Anwalt und darf deshalb keine Rechtsberatung vornehmen. Das ist nur meine private Meinung.
dietmardd am 31 Jan 2023 23:28:36 Selbst für meine Garage berechnet das Finanzamt einen fiktiven Ertrag in Höhe von 30 € pro Monat.
wolfherm am 31 Jan 2023 23:51:49 dietmardd hat geschrieben:Selbst für meine Garage berechnet das Finanzamt einen fiktiven Ertrag in Höhe von 30 € pro Monat.
Ja klar, die müssen doch einen Wert ermitteln, der dem fiktiven Ertrag der Immobilie entspricht. Daraus ist dann eine gerechtere Grundsteuer ableitbar.
DonCarlos1962 am 01 Feb 2023 00:23:08 dietmardd hat geschrieben:4. Es gibt Besonderheiten, die eine präzise Wert bzw. Ertragswertberechnung in manchen Fällen unmöglich machen.
Das Grundstück, auf dem unser Haus steht, ist zweigeteilt. So bezahlte ich für den eigentlichen Baugrund "Baulandpreise" für den Garten aber, mit starker Hanglage, nur "Ackerlandpreise", also nur keinen kleinen Bruchteil, weil das Land kaum zu gebrauchen ist. Jetzt, bei der Erhebung, ist der Grundstückswert vorgegeben worden und ihr ahnt schon richtig, da gibt es auf einmal kein Ackerland mehr, sondern alles ist jetzt zu Bauland geworden! Die wundersame Wertvermehrung ist perfekt! Ich versuchte daraufhin heraus zu bekommen, ob ich dann zumindest auf dem "Ackerland" auch etwas bauen dürfte, welches dadurch ja zu "Bauland" wurde. Unser Bauamt verwies mich mit der Frage an das Finanzamt der Kreisstadt! :lol: Das soll jemand verstehen! (Die verwiesen mich wieder an das Bauamt!) Des weiteren besitzen wir noch ein Reihenhaus in Ratingen. Dies wurde zu Beginn der 80er Jahre mit 169 weiteren Häusern von einer Gesellschaft erbaut. Zu unserem Haus gehören 16! verschiedene Grundstücke/Grundstücksfetzen, die aber nur nach verschiedenen Schlüsseln uns gehören. Manche Grundstücksteile gehören nur uns, z.B. auf dem das Haus selbst steht. Aber Garagenzufahrten, Wendeflächen, Wege, Zugang und Grundstück eines Stromumspanngebäudes und vieles mehr wird vollkommen wirr mit anderen Besitzern geteilt. Ich habe fast zwei Tage gebraucht um die Eigentumsverhältnisse und die Grundstücksgrößen zu ermitteln! Ich weiß, Eigentum verpflichtet, aber ältere Menschen hätten hier keine Chance mehr klar zu kommen! Und da sehe ich das eigentliche Problem. :evil: Das kotzt mich an. Meine Eltern/Schwiegereltern sind gar nicht mehr in der Lage die erforderlichen Angaben zu machen, geschweige denn diese in ELSTER einzugeben, was schon am fehlenden Internet, Rechner und Computerkenntnissen scheitern würde. Hier macht sich der Staat es zu einfach, denke ich. LG Carsten
supcamper am 01 Feb 2023 00:25:20 dietmardd hat geschrieben:Selbst für meine Garage berechnet das Finanzamt einen fiktiven Ertrag in Höhe von 30 € pro Monat.
Ist doch nicht abwegig. Würdest Du sie für weniger vermieten?
Kuhtreiber am 01 Feb 2023 01:11:17 Da bin ich froh in Bayern zu leben. Aber jedes Bundesland macht es anders. Übrigens wurde bei uns die Abgabefrist bis Ende April verlängert.
heiner57 am 01 Feb 2023 10:47:36 Hallo Carsten,
ich bin in einer ähnlichen Situation wie du. Habe, trotz Abgabe in 10/22 noch keinen neuen Bescheid bekommen. Das Grundstück ( 20m breit,60m tief) liegt komplett in einer Zone mit 125,-Euro/ Qm. Echt nutzbar nur ca 400 Qm, darunter Hang mit Treppe, 22 Stufen, darunter Wiese & "Wald", kein Zugang/ Zufahrt möglich. Zugang nur über Treppe. Der Einheitswert von Haus/Grundstück ist mir beim Kauf vor 15 Jahren mitgeteilt worden, ich habs "einfach so hingenommen". ( War so; Ist so)
Erst mit der letztjährigen Datenanforderung habe ich mit der Thematik beschäftigt und bei "Grundsteuer-Geodaten" gesehen, das mein "Garten" gemeinsam mit div. Teilen der Nachbargrundstücke grün gekennzeichnet und als Garten bezeichnet ist. Insgesamt ca 1 Hektar ( alles nicht/ schlecht zugänglich.
Dann hab ich noch das Gutachten, welches vor Kauf vom Gutachterausschuss meines Kreises erstellt wurde. Hierin wird von "eingeschränkten" Nutzungsverhältnissen geschrieben und der Wert bedeutend geringer eingestuft.
Also habe ich bei meiner Erklärung unter Bemerkungen auf die Verhältnisse hingewiesen und angeboten, das Gutachten vorzulegen ( Dateianhang nicht möglich).
Abgabe wie oben erwähnt Anfang Oktober, habe noch keinen Bescheid bekommen.
FRAGEN , Carsten;
Wie groß, / Lang / breit ist dein Grundstück ? Wurde jetzt jetzt die kompl. Tiefe , auch über zB 30 m hinaus, bei der Neubewertung einbezogen ?
Welche Erhöhung zu dem früheren Einheitswert hat sich bei dir ergeben ?
VG Heinrich
DonCarlos1962 am 01 Feb 2023 11:47:20 heiner57 hat geschrieben:Wie groß, / Lang / breit ist dein Grundstück ? Wurde jetzt jetzt die kompl. Tiefe , auch über zB 30 m hinaus, bei der Neubewertung einbezogen ?
Welche Erhöhung zu dem früheren Einheitswert hat sich bei dir ergeben ?
Hallo Heinrich, unser Grundstück ist nicht ganz Rechteckig. An der Straßenfront haben wir gegen 12m Breite und etwas über 60m Tiefe für die Doppelhaushälfte. Die vordere Hälfte, eben der Teil an der Straße, war Bau-, der Rest Ackerland. 1993 bezahlten wir für das Bauland ca. 195.-DM/m² und für das Ackerland 8,- DM/m². Jetzt wurde das Grundstück komplett nach Grundsteuer-Geodaten mit 320€ bewertet, also auch über die 30m Tiefe hinaus. LG Carsten
heiner57 am 01 Feb 2023 12:08:04 Hallo Carsten,
hast du denn schon deinen Bescheid vom Finanzamt ? Und da wird dann eine neue ( HÖHERE ?) Bewertung des Einheitswerts mit Verweis auf die X x 320 Euro/ Qm gegeben?
Oder hast du den Wert "Nur" aus den Grundsteuer-Geodaten? Da sind ja unter Grundsteuer B immer kompl. Zonen, für den dann ein Wert angegeben wird.Dazu kann dann auch "Gartenland" gehören. Dieses ist häufig, wenn man auf Grundsteuer A klickt, sep ausgewiesen, allerdings ohne Wert.
Thema 30 Meter: Ein vor Abgabe mit dem Finanzamt geführtes Telefonat ergab, man würde in der Regel bei "langen" Grundstücken nur die ersten 30 Meter mit vollem Wert berücksichtigen, den Rest mit einem Abschlag von XX %.
Dies wurde auch von der Leiterin des Gutachterausschusses ( legt die "Zonenwerte" bei den GEOdaten fest) bestätigt. Die hatte auch zufällig vor Jahren hier bei mir Vermessungen vorgenommen und bestätigte meine Ansicht zum Thema Garten.
VG Heinrich
Dirkulation am 01 Feb 2023 12:35:53 Fertig.
Ich gehöre zu den etwa 30-40%, die nicht pünktlich abgegeben haben. Dafür aber nur mit einem halben Tag Verspätung.
Das Ausfüllen war eine Katastrophe. Mich erinnern die Formulare stark an Ticketautomaten der Bahn von vor 10-20 Jahren.
Die Seiten sind logisch aus Sicht des Anbieters, aber nicht gerade den Nutzer.
Natürlich werde ich direkt mit dem Bescheid Einspruch einlegen, da ich ja sonst jedes Anrecht darauf verliere.
Was für eine dumme Regel, denn so ist halt klar, dass das fast jeder macht.
wolfherm am 01 Feb 2023 12:56:31 Welche Begründung gibts du bei deinem Einspruch an?
pwglobe am 01 Feb 2023 15:53:36 Hallo, man kann sein Grundstück ( Flurstück) auch weiter unterteilen lassen. So ist dann Flurstück 47/1 unterteilt in 47/1a und 47/1b damit kann man dann auch unterschiedliche Bewertungen für die Grundsteuer machen. Funktioniert so wenigstens in Hessen und nicht erst seit gestern.
UweHD am 01 Feb 2023 16:01:02 pwglobe hat geschrieben:Hallo, man kann sein Grundstück ( Flurstück) auch weiter unterteilen lassen. So ist dann Flurstück 47/1 unterteilt in 47/1a und 47/1b damit kann man dann auch unterschiedliche Bewertungen für die Grundsteuer machen. Funktioniert so wenigstens in Hessen und nicht erst seit gestern.
Wir haben genau so einen Fall (drei Flurstücke), aber nach Bau des Wohnhauses auf einem der Flurstücke wurden dann alle drei kurzerhand als "bebautes Land" klassifiziert und entsprechend Grundsteuer berechnet (BaWü). Und wir haben die Furstücke extra nicht vereinigt!
Kuhtreiber am 01 Feb 2023 16:14:38 Dirkulation hat geschrieben:Fertig.
Ich gehöre zu den etwa 30-40%, die nicht pünktlich abgegeben haben. Dafür aber nur mit einem halben Tag Verspätung.
Sowas verstehe ich nicht. Man hat monatelang Zeit, macht nichts und nach Ablauf der Frist dann doch. Keiner hat es gerne gemacht, ich auch nicht. Aber warum dann nicht gleich?
Tipsel am 01 Feb 2023 16:19:29 Weil jeder gehofft hat, dass es abgeblasen wird.
Kuhtreiber am 01 Feb 2023 16:23:00 Tipsel hat geschrieben:Weil jeder gehofft hat, dass es abgeblasen wird.
Dazu muss man aber schon sehr naiv sein :D
Tipsel am 01 Feb 2023 16:38:43 Bin ich :D
Navigatore am 01 Feb 2023 16:49:53 In Rheinland-Pfalz lief das ganz unkompliziert und unaufgeregt.
Mit der Aufforderung zur Steuerklärung kam eine Ausfüllhilfe, die alle notwendigen Daten des Katasteramtes enthielt, dazu die genaue Aufteilung (qm) des Grundstücks in Wertzonen, den Entwicklungszustand (baureifes Land, Außenbereich, Acker, Grünland, und Holzung), dazu der jeweilige Wert in Euro pro qm.
Unser nicht geteiltes Flurstück wurde in baureifes Land und Außenbereich unterteilt. Der Wert des Außenbereichs beträgt ein Drittel des baureifen Landes. Die Abgrenzung ist bei einer Hofreite nicht ganz einfach und das Katasteramt hat sie sehr großzügig vorgenommen und nur die 539qm umbaute/bebaute Fläche als baureifes Land bewertet. Die restlichen 1152qm sind als Außenbereich deklariert worden.
Alles mit ELSTER binnen einer Stunde (musste den Wohnraum noch mal nachmessen) ausgefüllt und ... fertig. Bescheid ist schon seit Dezember da. Für den Hof unser 80-jährigen Nachbarin habe ich das gleich mit erledigt, weil sie mit ELSTER nicht so sehr fit war. Hat ein bisschen länger gedauert, weil sie ihre Scheune als Keller deklarieren wollte (sie lagert dort nur noch ihre Vorräte und nennt die Scheune deshalb so), aber war trotzdem genauso einfach dank der mitgelieferten Daten.
Ich werde keinen Einspruch einlegen, weil ich nun 15 Euro mehr Grundsteuer im Jahr zahlen muss. Und ich hoffe auch nicht, dass irgendwas abgeblasen oder per Urteil gekippt wird ;D
supcamper am 01 Feb 2023 16:51:38 UweHD hat geschrieben:Wir haben genau so einen Fall (drei Flurstücke), aber nach Bau des Wohnhauses auf einem der Flurstücke wurden dann alle drei kurzerhand als "bebautes Land" klassifiziert und entsprechend Grundsteuer berechnet (BaWü). Und wir haben die Furstücke extra nicht vereinigt!
Macht ja in BW keinen Unterschied, hier zählt nur der Bodenrichtwert, der ist für bebaute und nicht bebaute Grund-/Flurstücke gleich. Nur ob es bebaut werden darf oder landwirtschaftlich genutzt wird macht einen Unterschied. Ob es bebaut ist oder nicht ist egal. In anderen Bundesländern zählt der zu erzielende Ertrag mit rein und der ist bei einer Bebauung anders als bei einem unbebauten Grundstück (so wie sich auch die Miete eines Hauses von der Pacht des leeren Grundstückes unterscheidet). Wenn Ihr hier Eure Erfahrungen teilt, seid Euch über die Unterschiede in den einzelnen Bundesländern bewusst, sonst vergleicht Ihr Äpfel mit Birnen! Ob das sinnvoll ist, in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Grundsteuerermittlungsverfahren zu haben lasse ich mal dahingestellt. Im besten Fall erhöht das die Chance, dass eines dieser vielen unterschiedlichen Verfahren langfristig vor den Gerichten Bestand hat, dann könnte man sich auf dieses einigen… ;-)
Dirkulation am 01 Feb 2023 20:35:51 Kuhtreiber hat geschrieben: Sowas verstehe ich nicht. Man hat monatelang Zeit, macht nichts und nach Ablauf der Frist dann doch. Keiner hat es gerne gemacht, ich auch nicht. Aber warum dann nicht gleich?
Das musst Du ja auch gar nicht. Jeder ist da anders. Wichtige UND dringende Dinge werden sofort erledigt. Dies war weder noch. Dazu noch lästig und für mich extrem kompliziert. Ausserdem war ich ziemlich lange auf Reisen und hatte keinen Zugriff auf meine Daten. Day Grundstück meines Eigenheims hatte ich schnell und vor der Reise fertig. Eine Fläche davon ist ein Weg mit Wegerecht, also eher Wertminderung und soll genau wie bebaubare Flächen behandelt werden? Also Einspruch. Die meiner Meinung nach falsche Logik bei meinen Mietwohnungen hat mir Kopfzerbrechen bereitet, weil da Grundfläche und Wohnfläche manchmal vertauscht werden, was dann sogar in der Hilfe dokumentiert wird. Hat also deutlich länger gedauert als erwartet. Zufrieden?
Kuhtreiber am 01 Feb 2023 20:42:48 Dirkulation hat geschrieben:Jeder ist da anders. Wichtige UND dringende Dinge werden sofort erledigt. Dies war weder noch. Dazu noch lästig und für mich extrem kompliziert.
Hat also deutlich länger gedauert als erwartet.
Zufrieden?
Ich schon, ich mag gute Ausreden. Aber ob das Finanzamt zufrieden ist mit deiner Aussage? :nixweiss:
Dirkulation am 02 Feb 2023 21:52:16 Das Finanzamt macht erstmal NICHTS, außer Erinnerungen zu verschicken.
Ein erstes Bundesland hat die Frist verlängert.
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